1. Bericht über die relevanten Änderungen für die Stadt Schwelm zur Kenntnis
2. Beschluss über die Stellungnahme der Stadt Schwelm zur Vorlage beim RVR
Sachverhalt:
Diese Sitzungsvorlage ist in zwei Teile
gegliedert. Teil 1 stellt einen
Bericht zur Kenntnisnahme dar. Der Bericht zeigt die geplanten und für die
Stadt Schwelm relevanten Änderungen des in Aufstellung befindlichen
Regionalplans auf, gegenüber denen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken
anzuführen sind.
Teil 2 dagegen dient der Erläuterung der als Anlage 5 beigefügten
Stellungnahme, welche dem RVR im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen
Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes vorgelegt
werden soll. Die Stellungnahme ist vom Rat der Stadt Schwelm zu beschließen.
Teil 1 - Bericht zu den relevanten Änderungen für die
Stadt Schwelm
Bezüglich folgender Fachthemen sind im Rahmen der Neuaufstellung des
Regionalplans Änderungen auf Schwelmer Stadtgebiet gegenüber des
rechtskräftigen GEP aus dem Jahre 1999 geplant: (Anlage 1, Auswertung der
relevanten Fachthemen)
- Regionaler Kooperationsstandort
- Siedlungsbereiche (ASB – GIB)
- Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
- Schutz der Natur
- Freiraum- und Agrarbereiche
- Regionale Grünzüge
- Überschwemmungsbereiche
- Waldflächen
- Trassenverlauf B 483n
1.
Regionaler Kooperationsstandort (Anlage 1, S. 9 und Anlage 2)
Der von den Städten Schwelm, Gevelsberg und Sprockhövel 2015 beantragte
Regionale Kooperationsstandort wurde bei der Neuaufstellung des Regionalplans
berücksichtigt. Da der regionale Grünzug Schwelm – Gevelsberg erhalten bleiben
soll, ist der damalige „Suchraum“ (Anlage 4) seitens des RVR konkretisierend
dargestellt worden. Die Möglichkeit zur regionalen Zusammenarbeit in diesem
Bereich wurde vom RVR als sinnvoll erachtet und als Fläche im Regionalplan
festgelegt.
Die Fläche des regionalen Kooperationsstandorts dient als zusätzliche
Möglichkeit um großflächiges Gewerbe anzusiedeln und wird nicht auf die
kommunalen Gewerbeflächenkontingente angerechnet. Die Standorte können
ausschließlich für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit einer Größe von >
8 ha netto genutzt werden und sind in Kooperation mit den Städten Gevelsberg
und Sprockhövel zu entwickeln.
Einen relevanten Aspekt bei der Festlegung des Regionalen
Kooperationsstandorts stellen die damit einhergehenden Umweltauswirkungen dar.
Die Umweltprüfung (Anlage 2) ergibt folgende zusammenfassende Einschätzung der
Erheblichkeit der Umweltauswirkungen: „Hinsichtlich der schutzgutbezogenen
Beurteilung sind voraussichtlich bei fünf Kriterien (Wohnen, geschützte
Biotope, schutzwürdige Böden, klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktion, geschützter Landschaftsbestandteil) erhebliche Umweltauswirkungen
zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich
eingeschätzt werden.“
Diese Beurteilung zeigt, dass die Wechselwirkung zwischen den Themenbereichen
Landschaftsschutz, Erholung, Freiraum- und Agrarbereiche, regionale Grünzüge
und dem geplanten Siedlungsbereich bei der Umsetzung des gewerblich genutzten
Kooperationsstandortes sorgsam untereinander abgewogen werden müssen.
Großflächige Gewerbeansiedlungen in dem betroffenen Bereich unterliegen zudem
einer umfangreichen Umweltprüfung, mit einem entsprechenden Maßnahmenkatalog
(u.a. Ausweisung von Ausgleichs- und / oder Ersatzmaßnahmen).
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung sieht den Regionalen Kooperationsstandort als große
Chance für die Kommunen zur Neuansiedlung von Gewerbe bzw. zur Erweiterung von
bereits etablierten Gewerbebetrieben. Die Stadt Schwelm musste in jüngster
Vergangenheit des Öfteren großflächigen Betrieben mitteilen, dass es im
Stadtgebiet an entwicklungsfähigen großflächigen Gewerbegebieten mangelt und
daraufhin den evtl. Abzug der bislang ansässigen Betriebe in Kauf nehmen. Die
Entwicklung weiterer Gewerbeflächen dient der Schaffung neuer Arbeitsplätze
sowie der Akquirierung von Gewerbesteuereinnahmen.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu
beachten, indem die relevanten Belange in die Abwägung mit einfließen und
ausgleichende Maßnahmen durchgeführt werden.
2.
Siedlungsbereiche (Anlage 1, S. 6)
2.1 Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Der Entwurf des Regionalplans sieht vor, den Siedlungsbereich
Linderhausen / Lindenberg dem Freiraum zuzuordnen. Im GEP von 1999 ist die
Fläche als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Der Grund für die Rücknahme des Siedlungsbereiches Lindenhausen /
Lindenberg ist im Landesentwicklungsplan verankert. Hier heißt es: „Alle
allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB), die keinen eigenen Versorgungsbereich
haben, fallen aus der Darstellung heraus.“ Weiter heißt es hier unter dem
Entwicklungsziel 6.2-3: „Andere vorhandene Allgemeine
Siedlungsbereiche, die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame
Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und Einwohnerzahl (>
2000 Einwohner) raumbedeutsam sind, werden ebenfalls im Regionalplan
dargestellt. Sie sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung eines
beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der Regel unberücksichtigt bleiben.
Ihre Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und
Abrundung bereits baulich geprägter Flächen zu beschränken. Bei rückläufiger
Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die
langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher
Siedlungsstrukturen gefährden. In Ortsteilen, in denen weniger als 2000
Menschen leben, kann erfahrungsgemäß die Nahversorgung nicht gesichert werden.
Solche kleineren Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen, werden im Regionalplan in der Regel dem Freiraum zugeordnet.“
Des Weiteren wurden im Bereich des „Zassenhaus-Geländes“ die
Abgrenzungen des Allgemeinen Siedlungsbereichs in nördliche Richtung angepasst.
Die bestehende Bahntrasse wird hier als Abgrenzung von ASB- und GIB-Flächen
gesehen.
2.2 Gewerbe- und Industrieflächenbereich (GIB)
Die in Anlage 1 auf Seite 9 abgebildete Neudarstellung einer GIB-Fläche
begründet sich aus der interkommunalen Anmeldung der Städte Schwelm, Gevelsberg
und Sprockhövel für den Regionalen Kooperationsstandort. Eine Neuausweisung von
weiteren GIB-Flächen auf Schwelmer Stadtgebiet wird nicht vorgesehen.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 2.1 ASB
Die im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Schwelm dargestellte Wohnbaufläche
im Bereich Linderhausen ist seit Rechtskraft des FNPs auf den Bereich nördlich
der Scharlicker Straße begrenzt. Die Flächen, die sich südlich der Scharlicker
Straße befinden und die im „alten GEP“ als Siedlungsflächen dargestellt sind,
werden im FNP der Stadt Schwelm seit 1979 als Flächen für die Landwirtschaft
dargestellt, so dass eine Ausdehnung der Siedlung Linderhausen in südlicher
Richtung bereits hierdurch unterbunden wurde. Die vorhandene Bebauung genießt
Bestandsschutz und bauliche Vorhaben werden planungsrechtlich weiterhin gem.
BauGB (§ 30, 34) beurteilt.
Die Neudarstellung im Regionalplan im Bereich Linderhausen wird mit den Zielen
des Landesentwicklungsplans begründet. Der LEP legt in seinen
Entwicklungszielen fest, dass Ortsteile ohne eigene Infrastruktur und ohne
eigenen Versorgungsbereich, wie es in Linderhausen der Fall ist, zukünftig
nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt werden soll. Da Linderhausen
mit 1.411 Einwohnern (Stand 24.09.2018) unter der Grenze von 2000 Einwohner
liegt, ist die gesamte Fläche nun den Freiraum- und Agrarbereichen zugeordnet
worden.
Da derzeit keine planerische Absicht besteht, die Wohnsiedlung im
Bereich Linderhausen über die bestehenden Grenzen hinaus zu erweitern, werden
seitens der Stadtverwaltung keine Bedenken gegen die Neudarstellung im
Regionalplan erhoben.
Die Anpassung des ASB im
Bereich des „Zassenhaus-Geländes“ ist für die weitere Entwicklung dieser Fläche
zu begrüßen. Hier wird die komplette Fläche als ASB dargestellt, so dass eine
Klarstellung bzgl. der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel erfolgt. Da
Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel ausschließlich innerhalb eines ASB
entwickelt werden dürfen, wird diese Änderung von der Verwaltung positiv
gesehen.
zu 2.2 GIB
Die Neudarstellung des regionalen Kooperationsstandortes wird von der
Verwaltung begrüßt (siehe hierzu Pkt. 1 „Regionaler Kooperationsstandort“).
Angesichts der kommunalen GIB-Reserven hat die Bedarfsberechnung des RVR
ergeben, dass für die Stadt Schwelm eine Ausweisung weiterer GIB-Flächen nicht
möglich ist. Im FNP der Stadt Schwelm sind bereits ca. 24 ha (hier insbesondere
GE-Linderhausen) an Gewerbeflächenreserven dargestellt. Der Bedarf an
zusätzlichen GIB-Flächen liegt für den Planungshorizont von 20 Jahren bei ca.
20 ha.
Anstelle der Ausweisung weiterer GIB-Flächen besteht jedoch die
Möglichkeit, bereits im FNP gesicherte Flächen an anderer Stelle im Stadtgebiet
darzustellen. Hierzu Bedarf es einer Änderung des Regionalplans bzw. des
Flächennutzungsplans.
3.
Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten
Erholung (BSLE) (Anlage
1, S. 3)
3.1
Am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets sieht der Regionalplan eine
umfangreiche Rücknahme von BSLE-Flächen vor (vgl. Anlage 1, S. 3). Im Gegenzug
zu dieser Rücknahme sind neue Flächen in den Bereichen südlich des
Gewerbegebietes Linderhausen sowie östlich des Siedlungsbereiches Linderhausen
hinzugekommen.
3.2
Im Bereich Winterberg wurde aufgrund der Entwicklung des Wohngebietes
Winterberg ebenfalls eine Rücknahme erforderlich. Zudem sind im Süden Schwelms mehrere kleinere Rücknahmen und
Neudarstellungen vorgenommen worden.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 3.1
Die Rücknahme dieser BSLE-Flächen ist die Folge der Neudarstellung des
Regionalen Kooperationsstandortes. Im Zuge einer Entwicklung dieser
gewerblichen Nutzung sind die Umweltauswirkungen in den betroffenen Bereichen
zu prüfen sowie notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen (siehe
Anlage 2).
zu 3.2
Die Verwaltung befürwortet diese Änderungen, da hier eine Aktualisierung des
„Ist-Zustandes“ vorgenommen wurde. Die Überarbeitung der dargestellten Flächen
basiert auf der Aktualisierung entsprechender Fachbeiträge.
4.
Schutz der Natur (Anlage 1, S. 4)
Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans wurden bzgl. der Bereiche zum
Schutz der Natur insbesondere im südlichen Schwelmer Stadtgebiet sowohl
Neudarstellungen als auch Rücknahmen vorgenommen.
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Veränderungen begründen sich aus der Flächenentwicklung Schwelms
seit Rechtskraft des noch bestehenden GEP von 1999. Die Überarbeitung der
dargestellten Flächen zum Schutz der Natur sind auf der Grundlage eines
aktuellen Fachbeitrages der zuständigen Naturschutzbehörde vorgenommen worden.
Hier wird lediglich der aktuelle „Ist-Zustand“ dokumentiert, daher hat die
Verwaltung hier keine Bedenken vorzutragen.
5.
Freiraum- und Agrarbereiche (Anlage 1, S. 5)
4.1
Am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets sieht der Regionalplan eine
umfangreiche Rücknahme von Freiraum- und Agrarbereichen vor (vgl. Anlage 1, S.
5).
4.2
Im Bereich Linderhausen sieht der Regionalplan eine großflächige
Neuausweisung von Freiraum- und Agrarbereichen vor.
4.3
Im südlichen Bereich Schwelms sind mehrere kleinräumige Verschiebungen von
Freiraum- und Agrarbereichen vorgenommen worden.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 4.1
Die Rücknahme dieser Flächen für Freiraum- und Agrarbereiche ist die Folge der
Darstellung des Regionalen Kooperationsstandortes. Im Zuge einer Entwicklung
dieser Fläche als gewerbliche Nutzung sind die Umweltauswirkungen in diesem
Bereich speziell zu prüfen und so gering wie möglich zu halten (siehe Anlage
2).
zu 4.2
Die neu dargestellten Flächen im Bereich Linderhausen sind die Folge der im LEP
zugrunde gelegten Definition eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) (siehe
Punkt 2.1). Der vorhandene Siedlungsbereich Linderhausen genießt weiterhin
Bestandsschutz. Eine Erweiterung des Siedlungsbereichs ist jedoch nicht
möglich. Da eine Erweiterung bislang gem. § 35 BauGB (hier stellt der
Flächennutzungsplan der Stadt Schwelm eine Fläche für die Landwirtschaft dar)
ebenfalls als planungsrechtlich nicht zulässig einzuordnen ist, ergibt sich
hieraus keinerlei Veränderung zum derzeitigen Baurecht. (siehe hierzu auch
Punkt 2.1)
zu 4.3
Die kleinräumige Verschiebungen von Freiraum- und Agrarbereichen begründet sich
aus den Entwicklungen seit 1999. Die Verwaltung befürwortet die entsprechenden
Anpassungen, da es sich um eine Aktualisierung des „Ist-Zustandes“ handelt.
6.
Regionale Grünzüge (Anlage 1, S. 6)
Der Regionalplan sieht am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets die
Rücknahme des dort vorhandenen regionalen Grünzuges vor. Die Rücknahme ist in
Verbindung mit den Bereichen BSLE (Anlage 1, S. 3) und „Freiraum- und Agrarbereiche“
(Anlage 1, S. 6) zu sehen. Im Gegenzug hierzu sind die Flächen südlich des
Gewerbegebietes Linderhausen bis hin zur Siedlungsfläche (ASB) im Bereich Loh
als Freiraum zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
dargestellt und somit einer höheren Schutzwürdigkeit unterzogen.
Im Bereich nördlich des Bebauungsplanes Nr. 73 „Neues Wohngebiet Brunnen“ ist
ein neuer regionaler Grünzug in Richtung Gevelsberg dargestellt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die großflächige Rücknahme des regionalen Grünzuges am westlichen Rand
des Schwelmer Stadtgebiets ist eine Folge der Neudarstellung des Regionalen
Kooperationsstandortes. Daher bestehen hierzu seitens der Verwaltung keine
Bedenken. Die im Gesamtplan (Anlage 1, S. 1) neu dargestellte höhere
Schutzwürdigkeit der Flächen südlich des Gewerbegebietes Linderhausen ist als
Verlagerung des regionalen Grünzuges zu verstehen und resultiert aus der
Ansiedlung des Kooperationsstandortes. Die Verlagerung des regionalen Grünzuges
wird in diesem Zusammenhang von der Verwaltung als sinnvoll erachtet.
Der neu dargestellte
regionale Grünzug im Bereich „Brunnen“ wird von der Verwaltung ebenfalls
befürwortet.
7.
Überschwemmungsgebiete (Anlage 1, S. 7)
Im Bereich „Bahnhof Loh“, Möllenkotten und Brambecke sind zu beachtende
Überschwemmungsgebiete dargestellt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die dargestellten Überschwemmungsgebiete sind seitens der Stadt Schwelm
auf Ebene der Bauleitplanung zu beachten, indem einerseits entsprechend des
Ziels Z 2.11-2 Retentionsräume gesichert bzw. entwickelt werden.
Andererseits sind gem. des Ziels Z 2.11-4 Bauflächen im Flächennutzungsplan
zurückzunehmen, insofern sie noch nicht realisiert oder in verbindliche
Bauleitplanung umgesetzt wurden. Von dieser Festlegung zur Rücknahme der
Bauflächen wird eine Ausnahmemöglichkeit für Planungen und Maßnahmen
festgelegt, die nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (im Sinne des
§ 78 WHG) oder des Landeswassergesetzes (LWG) möglich ist.
Im Bereich der nördlichen Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 „Bahnhof
Loh“) wurden bereits im Jahre 2013 Flächen als Überschwemmungsgebiete
dargestellt. Die Darstellung erfolgte in Hochwasserrisikokarten und
Hochwassergefahrenkarten, die von den Bezirksregierungen Düsseldorf und
Arnsberg auf der Grundlage gemeinsamer hydraulischer Modellrechnungen
herausgegeben wurden. Der hydraulische Missstand der bestehenden Verrohrung der
nördlichen Schwelme wurde in der Vorbereitung des o.g. Bebauungsplanes durch
gezielte wasserbauliche Maßnahmen behoben und der Bebauungsplan konnte
Rechtskraft erlangen. Aus diesem Grunde sollte die Darstellung der
Überflutungsflächen im Regionalplan überprüft und mit den Fachbehörden nochmals
abgestimmt werden.
8.
Waldflächen (Anlage 1, S. 7)
Im Bereich der Waldflächen sind im gesamten Stadtgebiet mehrere
Neudarstellungen und Rücknahmen sowie Verlagerungen erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung
Diese Veränderungen begründen sich aus der Flächenentwicklung Schwelms
seit Rechtskraft des noch bestehenden GEP seit 1999. Die Überarbeitung der
dargestellten Waldflächen ist auf der Grundlage eines aktuellen Fachbeitrages
der Forstwirtschaftsbehörde vorgenommen worden. Da sich diese Flächen im
Außenbereich befinden, ergeben sich durch die Darstellungsänderungen keine
weiteren Nutzungseinschränkungen. Da hier eine Aktualisierung des
„Ist-Zustandes“ vorgenommen wurde, bestehen diesbezüglich seitens der
Verwaltung keine Bedenken.
9.
Geplanter Trassenverlauf der B 483n (Anlage 1, S. 9)
Der im Regionalplanentwurf dargestellte Trassenverlauf der geplanten B 483n
führt entlang der östlichen Stadtgrenze Schwelms, jedoch hauptsächlich auf
Ennepetaler Stadtgebiet. Der Verlauf der B 483n schwenkt lediglich im Bereich
Möllenkotten auf Schwelmer Stadtgebiet. Des Weiteren wird der Trassenverlauf in
westliche Richtung zum neu dargestellten Regionalen Kooperationsstandort
geführt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die dargestellte
Trassenführung der B 483n wird im Regionalplan nachrichtlich übernommen. Die
Planung der Bundesstraßen unterliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW, welcher die
weiteren Planungen der B 483n ca. ab dem Jahr 2020 aufnehmen wird. Zum
derzeitigen Planungsstand werden seitens der Verwaltung keine Bedenken
aufgeführt.
Teil 2 - Stellungnahme der
Verwaltung zur Vorlage beim RVR (Anlage 6)
Die von der Verwaltung vorbereitete Stellungnahme der Stadt Schwelm
greift vorrangig die Aussagen zur Siedlungsflächenentwicklung auf. Die
Berechnungen der Siedlungsflächenbedarfe zur Aufstellung des Regionalplans Ruhr
wurden auf der Grundlage der ruhrFis Daten aus dem Jahr 2014 erstellt. Die
Stadt Schwelm hat seit 2014 jedoch bereits Flächen entwickelt, die in diese
Berechnung als Reserveflächen eingeflossen sind. Diese Flächen – Bereich
Bahnhof Loh ca. 3 ha, Bereich Brunnen ca. 0,8 ha – stehen der Stadt Schwelm
daher nicht mehr als Reserveflächen zur Verfügung.
Die Siedlungsflächen im Bereich Oehde (Friedhof) und Berghausen (Anlage
3), die im März 2016 in Vorgesprächen zwischen der Verwaltung und dem RVR
sinnvoller Weise nicht mehr als solche dargestellt wurden, sind jedoch im
Regionalplanentwurf als ASB in die Berechnung eingeflossen. Die Bereiche Oehde
(Friedhof) mit ca. 15 ha und der Bereich Berghausen (Außenbereich) mit ca. 2,2
ha sind für die Stadt Schwelm nicht entwickelbar und stehen somit ebenfalls
nicht als Reserveflächen zur Verfügung.
Die Flächen im Bereich Oehde sind im Flächennutzungsplan als Grünfläche
Zweckbestimmung Friedhof mit dem Hinweis LB – geschützter Landschaftsbestandteil
dargestellt, so dass eine Entwicklung als Siedlungsbereich nicht vorgesehen
ist. Die Flächen im Bereich Berghausen sind im FNP als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Laut der Berechnung zu den Siedlungsflächen ASB hat
die Stadt Schwelm einen Anspruch auf 10 ha Reserveflächen und eine Unterdeckung
dieses Anspruches von 1,1 ha. Nach Abzug der o.g. Flächen, die der Stadt
Schwelm nicht mehr zur Verfügung stehen bzw. nicht entwickelbar sind, fehlen
jedoch ca. 22,1 ha.
Bahnhof Loh ca. 3,0 ha
Brunnen ca. 0,8 ha
Berghausen ca. 2,2 ha
Oehde ca. 15,0 ha
Unterdeckung 1,1 ha
insg. ca. 22,1 ha
Da die innerstädtischen Siedlungsflächen der Stadt Schwelm bereits fast
vollständig entwickelt sind, ist eine Erweiterung am Rand der vorhandenen
Wohnbauflächen erforderlich. Nach sorgfältiger Prüfung bietet sich eine Fläche
im Anschluss an die süd-östliche Bebauung im Bereich Gooshaiken für die
Neuausweisung von ASB-Flächen an. Die verkehrliche Erschließung kann über
vorhandene Straßen (Beyenburger Straße, den Bandwirkerweg und der
Max-Klein-Straße) erfolgen. Die vorhandene Kleingartenanlage entlang des
Banwirkerweges ist durch den Bebauungsplan Nr. 48 „Bandwirkerweg“ aus dem Jahr
1991 gesichert.
Im Entwurf des neuen Regionalplanes ist diese Fläche als allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich, jedoch nicht als besonderer Schutz der Landschaft
dargestellt (genaue Lage der möglichen Erweiterung des Siedlungsbereiches siehe
Anlage 6).
Ein weiterer Aspekt der Stellungnahme bezieht sich auf die Überschwemmungsgebiete.
Wie bereits in Teil 1 dieser Vorlage unter Pkt. 7 aufgeführt, verweist die
Verwaltung darauf, dass im Bereich der nördlichen Schwelme (Bebauungsplangebiet
Nr. 66 „Bahnhof Loh“) bereits wasserbauliche Maßnahmen im Sinne des Hochwasserschutzes
durchgeführt wurden. Die Verwaltung regt daher eine nochmalige Abstimmung mit
den Fachbehörden zur Überprüfung der im Regionalplan erfolgten Darstellung an.
Des Weiteren weist
die Verwaltung in der Stellungnahme darauf hin, dass bei dem Thema „Freiraumbereiche
für zweckgebundene Nutzungen“ die Kennzeichnung
-
ec-1)
Abwasserbehandlungs- und –reinigungsanlagen - im Bereich Talstraße (B 483) /
Blücherstraße nachzutragen ist.
Weiteres Vorgehen
Nach Beschlussfassung über die Stellungnahme zur Neuaufstellung des
Regionalplanes Ruhr wird die Verwaltung diese dem Regionalverband Ruhr
vorlegen.
Beschlussvorschlag:
1.
Kenntnisnahme
des Berichts (Teil 1 dieser Vorlage) über die geplanten und für die Stadt
Schwelm relevanten Änderungen des Regionalplans.
2.
Beschluss
der erarbeiteten Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5) zur Vorlage beim
Regionalverband Ruhr (RVR) im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG)
i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des
Regionalplanes.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die zuvor beschlossene Stellungnahme dem RVR
vorzulegen.
Einleitung
Wie bereits im AUS am 04.06.2018 und am
12.09.2018 durch Mitteilungen bekanntgegeben wurde, führt der Regionalverband
Ruhr (RVR) zur Zeit die Neuaufstellung des Regionalplanes Ruhr durch. Die
nunmehr durch die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr beschlossene Beteiligung der
öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes findet
während folgender Fristen statt:
Einsichtnahmefrist: 27.08.2018 – 27.02.2019
Stellungnahmefrist: 27.08.2018 – 01.03.2019
Die Unterlagen sind bis zum 27. Februar
online
(https://www.metropoleruhr.de/regionalverbandruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html)
einsehbar. Darüber hinaus liegen sie in der Kreisverwaltung des
Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm (Hauptstr. 92) in Raum 528 aus. Eingesehen
werden können sie von montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags
von 14 bis 16 Uhr. Bürger, die Erläuterungen wünschen, werden gebeten, vorab
einen Termin zu vereinbaren. Ansprechpartnerin ist Frau Petra Soika-Bracht,
Tel.: 02336/93 2325, Email: P.Soika(at)en-kreis.de.
In den nachfolgenden Ausführungen hat die
Verwaltung die für Schwelm bedeutsamen Änderung gegenüber dem zur Zeit noch
gültigen Gebietsentwicklungsplan (GEP) aus dem Jahr 1999 herausgearbeitet,
kommentiert und eine entsprechende Stellungnahme (Anlage 5) zur Vorlage beim
Regionalverband Ruhr vorbereitet.
Insofern über diese Vorlage hinaus
Beratungsbedarf seitens der politischen Gremien besteht, weist die Verwaltung
darauf hin, dass bis zum Ablauf der Abgabefrist am 01.03.2019 zwei Sitzungszüge
stattfinden. Dementsprechend besteht die Möglichkeit, den finalen Beschluss zur
Stellungnahme in der Ratssitzung am 14.02.2019 zu fassen und in der
Zwischenzeit die Inhalte des Regionalplans sowie der Stellungnahme innerhalb
der politischen Fraktionen (vorzugsweise gemeinsam mit der Verwaltung) zu
beraten.
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Die Bürgermeisterin
In Vertretung gez. Schweinsberg |