Betreff
Aufstellung des Regionalplans Ruhr
1. Bericht über die relevanten Änderungen für die Stadt Schwelm zur Kenntnis
2. Beschluss über die Stellungnahme der Stadt Schwelm zur Vorlage beim RVR
Vorlage
182/2018/1
Aktenzeichen
FB 6.1 Sch
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Diese Vorlage 182 / 2018 / 1 beinhaltet gegenüber der ursprünglichen Vorlage 182 / 2018 eine Ergänzung unter Punkt 1 „Kooperationsstandort“.

 

 

Diese Sitzungsvorlage ist in zwei Teile gegliedert. Teil 1 stellt einen Bericht zur Kenntnisnahme dar. Der Bericht zeigt die geplanten und für die Stadt Schwelm relevanten Änderungen des in Aufstellung befindlichen Regionalplans auf, gegenüber denen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken anzuführen sind.

 

 

 

Teil 2 dagegen dient der Erläuterung der als Anlage 5 beigefügten Stellungnahme, welche dem RVR im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes vorgelegt werden soll. Die Stellungnahme ist vom Rat der Stadt Schwelm zu beschließen.

 

Zusätzlich zu den einzelnen kommunalen Stellungnahmen wurde beim Planertreffen am 30.10.2018 beschlossen, dass auch eine interkommunale Stellungnahme der kreisangehörigen Städte des Ennepe-Ruhr-Kreises beim RVR vorgelegt werden soll. Diese gemeinsame Stellungnahme wurde in Themenbereiche aufgeteilt, so dass jede einzelne Kommune des EN-Kreises einen Beitrag zu ihrem zugewiesenen Aspekt  verfasst hat. Diese gemeinsame Stellungnahme beinhaltet Themen, die den gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis betreffen, ist also nicht z.B. „Schwelm spezifisch“ zu sehen.

 

 

 

Teil 1 - Bericht zu den relevanten Änderungen für die Stadt Schwelm

 

Bezüglich folgender Fachthemen sind im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Änderungen auf Schwelmer Stadtgebiet gegenüber des rechtskräftigen GEP aus dem Jahre 1999 geplant: (Anlage 1, Auswertung der relevanten Fachthemen).

 

  1. Regionaler Kooperationsstandort
  2. Siedlungsbereiche (ASB – GIB)
  3. Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
  4. Schutz der Natur
  5. Freiraum- und Agrarbereiche
  6. Regionale Grünzüge
  7. Überschwemmungsbereiche
  8. Waldflächen
  9. Trassenverlauf B 483n

 

1.                  Regionaler Kooperationsstandort (Anlage 1, S. 9 und Anlage 2)             

Der von den Städten Schwelm, Gevelsberg und Sprockhövel 2015 beantragte Regionale Kooperationsstandort wurde bei der Neuaufstellung des Regionalplans berücksichtigt. Die Möglichkeit zur regionalen Zusammenarbeit in diesem Bereich wurde vom RVR als sinnvoll erachtet und als Fläche im Regionalplan festgelegt.            

Die Fläche des regionalen Kooperationsstandorts dient als zusätzliche Möglichkeit um großflächiges Gewerbe anzusiedeln und wird nicht auf die kommunalen Gewerbeflächenkontingente angerechnet. Die Standorte können ausschließlich für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit einer Größe von > 8 ha netto genutzt werden und sind in Kooperation mit den Städten Gevelsberg und Sprockhövel zu entwickeln.

 

 

Einen relevanten Aspekt bei der Festlegung des Regionalen Kooperationsstandorts stellen die damit einhergehenden Umweltauswirkungen dar. Die Umweltprüfung (Anlage 2) ergibt folgende zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen: „Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind voraussichtlich bei fünf Kriterien (Wohnen, geschützte Biotope, schutzwürdige Böden, klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion, geschützter Landschaftsbestandteil) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.“    
Diese Beurteilung zeigt, dass die Wechselwirkung zwischen den Themenbereichen Landschaftsschutz, Erholung, Freiraum- und Agrarbereiche, regionale Grünzüge und dem geplanten Siedlungsbereich bei der Umsetzung des gewerblich genutzten Kooperationsstandortes sorgsam untereinander abgewogen werden müssen.       


Großflächige Gewerbeansiedlungen in dem betroffenen Bereich unterliegen zudem einer umfangreichen Umweltprüfung, mit einem entsprechenden Maßnahmenkatalog (u.a. Ausweisung von Ausgleichs- und / oder Ersatzmaßnahmen).

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

               
Die Verwaltung sieht den Regionalen Kooperationsstandort als große Chance für die Kommunen zur Neuansiedlung von Gewerbe bzw. zur Erweiterung von bereits etablierten Gewerbebetrieben. Die Stadt Schwelm musste in jüngster Vergangenheit des Öfteren großflächigen Betrieben mitteilen, dass es im Stadtgebiet an entwicklungsfähigen großflächigen Gewerbegebieten mangelt und daraufhin den evtl. Abzug der bislang ansässigen Betriebe in Kauf nehmen. Die Entwicklung weiterer Gewerbeflächen dient der Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie der Akquirierung von Gewerbesteuereinnahmen. 

 

Die Lage des Kooperationsstandortes konkretisiert nun den damaligen „Suchraum“ (Anlage 4), des gemeinsam mit Sprockhövel und Gevelsberg abgestimmten Antrages. Die nun dargestellte Fläche befindet sich, im Gegenteil zur seiner Zeit beantragten Fläche, ausschließlich auf Schwelmer Gebiet. Die weiter nördlich gelegenen Flächen „Gangelshausen“ bis zur Autobahn A1 auf Sprockhöveler Gebiet wurden nicht berücksichtigt. Diese Teilfläche wurde im Jahr 2014 vom Büro BAASNER Stadtplanung GmbH ebenfalls in der Machbarkeitsstudie zur Standortsuche für die interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Ennepe-Ruhr-Kreis untersucht und als geeignet eingestuft. Diese Teilfläche war jedoch aufgrund der Planungen des Autobahnkreuzes Wuppertal-Nord nur eingeschränkt nutzbar. Zwischenzeitlich wurde die Planung für den Umbau des Autobahnkreuzes Wuppertal-Nord überarbeitet. Es wird nun eine wesentlich geringere Fläche für das Autobahnkreuz in Anspruch genommen, so dass die Fläche nunmehr für den Gewerbestandort geeignet wäre. Es wird daher in Abstimmung mit der Stadt Sprockhövel vorgeschlagen, den Kooperationsstandort um diese Flächen zu erweitern.

Da der regionale Grünzug Schwelm – Gevelsberg erhalten bleiben soll, ist der damalige „Suchraum“ (Anlage 4) seitens des RVR konkretisierend dargestellt worden.

 

 


Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten, indem die relevanten Belange in die Abwägung mit einfließen und ausgleichende Maßnahmen durchgeführt werden.

2.                  Siedlungsbereiche (Anlage 1, S. 6)        
               
2.1 Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)             

Der Entwurf des Regionalplans sieht vor, den Siedlungsbereich Linderhausen / Lindenberg dem Freiraum zuzuordnen. Im GEP von 1999 ist die Fläche als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.

 

Der Grund für die Rücknahme des Siedlungsbereiches Lindenhausen / Lindenberg ist im Landesentwicklungsplan verankert. Hier heißt es: „Alle allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB), die keinen eigenen Versorgungsbereich haben, fallen aus der Darstellung heraus.“ Weiter heißt es hier unter dem Entwicklungsziel 6.2-3: „Andere vorhandene Allgemeine Siedlungsbereiche, die nicht über die o. a. zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen, die aber aufgrund ihrer Größe und Einwohnerzahl (> 2000 Einwohner) raumbedeutsam sind, werden ebenfalls im Regionalplan dargestellt. Sie sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung eines beschränkten Siedlungsflächenzuwachses in der Regel unberücksichtigt bleiben. Ihre Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Maßnahmen zur Nutzung und Abrundung bereits baulich geprägter Flächen zu beschränken. Bei rückläufiger Bevölkerung würde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die langfristige Sicherung insgesamt tragfähiger zentralörtlicher Siedlungsstrukturen gefährden. In Ortsteilen, in denen weniger als 2000 Menschen leben, kann erfahrungsgemäß die Nahversorgung nicht gesichert werden. Solche kleineren Ortsteile, die nicht über ein räumlich gebündeltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen, werden im Regionalplan in der Regel dem Freiraum zugeordnet.“

 

Des Weiteren wurden im Bereich des „Zassenhaus-Geländes“ die Abgrenzungen des Allgemeinen Siedlungsbereichs in nördliche Richtung angepasst. Die bestehende Bahntrasse wird hier als Abgrenzung von ASB- und GIB-Flächen gesehen.

 

 

2.2 Gewerbe- und Industrieflächenbereich (GIB)          
                 
Die in Anlage 1 auf Seite 9 abgebildete Neudarstellung einer GIB-Fläche begründet sich aus der interkommunalen Anmeldung der Städte Schwelm, Gevelsberg und Sprockhövel für den Regionalen Kooperationsstandort. Eine Neuausweisung von weiteren GIB-Flächen auf Schwelmer Stadtgebiet wird nicht vorgesehen.            

 

               

Stellungnahme der Verwaltung             


zu 2.1 ASB          
Die im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Schwelm dargestellte Wohnbaufläche im Bereich Linderhausen ist seit Rechtskraft des FNPs auf den Bereich nördlich der Scharlicker Straße begrenzt. Die Flächen, die sich südlich der Scharlicker Straße befinden und die im „alten GEP“ als Siedlungsflächen dargestellt sind, werden im FNP der Stadt Schwelm seit 1979 als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Ausdehnung der Siedlung Linderhausen in südlicher Richtung bereits hierdurch unterbunden wurde. Die vorhandene Bebauung genießt Bestandsschutz und bauliche Vorhaben werden planungsrechtlich weiterhin gem. BauGB (§ 30, 34) beurteilt.

                 
Die Neudarstellung im Regionalplan im Bereich Linderhausen wird mit den Zielen des Landesentwicklungsplans begründet. Der LEP legt in seinen Entwicklungszielen fest, dass Ortsteile ohne eigene Infrastruktur und ohne eigenen Versorgungsbereich, wie es in Linderhausen der Fall ist, zukünftig nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt werden soll. Da Linderhausen mit 1.411 Einwohnern (Stand 24.09.2018) unter der Grenze von 2000 Einwohner liegt, ist die gesamte Fläche nun den Freiraum- und Agrarbereichen zugeordnet worden.

 

Da derzeit keine planerischen Absichten bestehen, die Wohnsiedlung im Bereich Linderhausen zu überplanen oder über die bestehenden Grenzen hinaus zu erweitern, werden seitens der Stadtverwaltung keine Bedenken gegen die Neudarstellung im Regionalplan erhoben.

 


Die Anpassung des ASB im Bereich des „Zassenhaus-Geländes“ ist für die weitere Entwicklung dieser Fläche zu begrüßen. Hier wird die komplette Fläche als ASB dargestellt, so dass eine Klarstellung bzgl. der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel erfolgt. Da Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel ausschließlich innerhalb eines ASB entwickelt werden dürfen, wird diese Änderung von der Verwaltung positiv gesehen.

 

 

zu 2.2 GIB          
Die Neudarstellung des regionalen Kooperationsstandortes wird von der Verwaltung begrüßt (siehe hierzu Pkt. 1 „Regionaler Kooperationsstandort“).   

Angesichts der kommunalen GIB-Reserven hat die Bedarfsberechnung des RVR ergeben, dass für die Stadt Schwelm eine Ausweisung weiterer GIB-Flächen nicht möglich ist. Im FNP der Stadt Schwelm sind bereits ca. 24 ha (hier insbesondere GE-Linderhausen) an Gewerbeflächenreserven dargestellt. Der Bedarf an zusätzlichen GIB-Flächen liegt für den Planungshorizont von 20 Jahren bei ca. 20 ha.

 

Anstelle der Ausweisung weiterer GIB-Flächen besteht jedoch die Möglichkeit, bereits im FNP gesicherte Flächen an anderer Stelle im Stadtgebiet darzustellen. Hierzu Bedarf es einer Änderung des Regionalplans bzw. des Flächennutzungsplans.

 

3.       Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) (Anlage 1, S. 3)    

3.1
Am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets sieht der Regionalplan eine umfangreiche Rücknahme von BSLE-Flächen vor (vgl. Anlage 1, S. 3). Im Gegenzug zu dieser Rücknahme sind neue Flächen in den Bereichen südlich des Gewerbegebietes Linderhausen sowie östlich des Siedlungsbereiches Linderhausen hinzugekommen.            


3.2
Im Bereich Winterberg wurde aufgrund der Entwicklung des Wohngebietes Winterberg ebenfalls eine Rücknahme erforderlich.      Zudem sind im Süden Schwelms mehrere kleinere Rücknahmen und Neudarstellungen vorgenommen worden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung             

 

zu 3.1   
Die Rücknahme dieser BSLE-Flächen ist die Folge der Neudarstellung des Regionalen Kooperationsstandortes. Im Zuge einer Entwicklung dieser gewerblichen Nutzung sind die Umweltauswirkungen in den betroffenen Bereichen zu prüfen sowie notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen (siehe Anlage 2).           
zu 3.2   
Die Verwaltung befürwortet diese Änderungen, da hier eine Aktualisierung des „Ist-Zustandes“ vorgenommen wurde. Die Überarbeitung der dargestellten Flächen basiert auf der Aktualisierung entsprechender Fachbeiträge.            


4.                  Schutz der Natur (Anlage 1, S. 4)            
               
Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans wurden bzgl. der Bereiche zum Schutz der Natur insbesondere im südlichen Schwelmer Stadtgebiet sowohl Neudarstellungen als auch Rücknahmen vorgenommen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung             


Diese Veränderungen begründen sich aus der Flächenentwicklung Schwelms seit Rechtskraft des noch bestehenden GEP von 1999. Die Überarbeitung der dargestellten Flächen zum Schutz der Natur sind auf der Grundlage eines aktuellen Fachbeitrages der zuständigen Naturschutzbehörde vorgenommen worden. Hier wird lediglich der aktuelle „Ist-Zustand“ dokumentiert, daher hat die Verwaltung hier keine Bedenken vorzutragen.



5.                  Freiraum- und Agrarbereiche (Anlage 1, S. 5)  

4.1
Am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets sieht der Regionalplan eine umfangreiche Rücknahme von Freiraum- und Agrarbereichen vor (vgl. Anlage 1, S. 5).

               
4.2
Im Bereich Linderhausen sieht der Regionalplan eine großflächige Neuausweisung von Freiraum- und Agrarbereichen vor.                

 


4.3
Im südlichen Bereich Schwelms sind mehrere kleinräumige Verschiebungen von Freiraum- und Agrarbereichen vorgenommen worden.             


Stellungnahme der Verwaltung             


zu 4.1   
Die Rücknahme dieser Flächen für Freiraum- und Agrarbereiche ist die Folge der Darstellung des Regionalen Kooperationsstandortes. Im Zuge einer Entwicklung dieser Fläche als gewerbliche Nutzung sind die Umweltauswirkungen in diesem Bereich speziell zu prüfen und so gering wie möglich zu halten (siehe Anlage 2).

                              
zu 4.2   
Die neu dargestellten Flächen im Bereich Linderhausen sind die Folge der im LEP zugrunde gelegten Definition eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) (siehe Punkt 2.1). Der vorhandene Siedlungsbereich Linderhausen genießt weiterhin Bestandsschutz. Eine Erweiterung des Siedlungsbereichs ist jedoch nicht möglich. Da eine Erweiterung bislang gem. § 35 BauGB (hier stellt der Flächennutzungsplan der Stadt Schwelm eine Fläche für die Landwirtschaft dar) ebenfalls als planungsrechtlich nicht zulässig einzuordnen ist, ergibt sich hieraus keinerlei Veränderung zum derzeitigen Baurecht. (siehe hierzu auch Punkt 2.1)   
               
zu 4.3   
Die kleinräumige Verschiebungen von Freiraum- und Agrarbereichen begründet sich aus den Entwicklungen seit 1999. Die Verwaltung befürwortet die entsprechenden Anpassungen, da es sich um eine Aktualisierung des „Ist-Zustandes“ handelt.

               

 

 

6.                  Regionale Grünzüge (Anlage 1, S. 6)     

Der Regionalplan sieht am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets die Rücknahme des dort vorhandenen regionalen Grünzuges vor. Die Rücknahme ist in Verbindung mit den Bereichen BSLE (Anlage 1, S. 3) und „Freiraum- und Agrarbereiche“ (Anlage 1, S. 6) zu sehen. Im Gegenzug hierzu sind die Flächen südlich des Gewerbegebietes Linderhausen bis hin zur Siedlungsfläche (ASB) im Bereich Loh als Freiraum zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt und somit einer höheren Schutzwürdigkeit unterzogen. 

Im Bereich nördlich des Bebauungsplanes Nr. 73 „Neues Wohngebiet Brunnen“ ist ein neuer regionaler Grünzug in Richtung Gevelsberg dargestellt.              
               


Stellungnahme der Verwaltung

               
Die großflächige Rücknahme des regionalen Grünzuges am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets ist eine Folge der Neudarstellung des Regionalen Kooperationsstandortes. Daher bestehen hierzu seitens der Verwaltung keine Bedenken. Die im Gesamtplan (Anlage 1, S. 1) neu dargestellte höhere Schutzwürdigkeit der Flächen südlich des Gewerbegebietes Linderhausen ist als Verlagerung des regionalen Grünzuges zu verstehen und resultiert aus der Ansiedlung des Kooperationsstandortes. Die Verlagerung des regionalen Grünzuges wird in diesem Zusammenhang von der Verwaltung als sinnvoll erachtet.     


Der neu dargestellte regionale Grünzug im Bereich „Brunnen“ wird von der Verwaltung ebenfalls befürwortet.          
               
               

7.                  Überschwemmungsgebiete (Anlage 1, S. 7)     

Im Bereich „Bahnhof Loh“, Möllenkotten und Brambecke sind zu beachtende Überschwemmungsgebiete dargestellt.                


Stellungnahme der Verwaltung


Die dargestellten Überschwemmungsgebiete sind seitens der Stadt Schwelm auf Ebene der Bauleitplanung zu beachten, indem einerseits entsprechend des Ziels Z 2.11-2 Retentionsräume gesichert bzw. entwickelt werden. Andererseits sind gem. des Ziels Z 2.11-4 Bauflächen im Flächennutzungsplan zurückzunehmen, insofern sie noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitplanung umgesetzt wurden. Von dieser Festlegung zur Rücknahme der Bauflächen wird eine Ausnahmemöglichkeit für Planungen und Maßnahmen festgelegt, die nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (im Sinne des § 78 WHG) oder des Landeswassergesetzes (LWG) möglich ist.

 

Im Bereich der nördlichen Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 „Bahnhof Loh“) wurden bereits im Jahre 2013 Flächen als Überschwemmungsgebiete dargestellt. Die Darstellung erfolgte in Hochwasserrisikokarten und Hochwassergefahrenkarten, die von den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg auf der Grundlage gemeinsamer hydraulischer Modellrechnungen herausgegeben wurden. Der hydraulische Missstand der bestehenden Verrohrung der nördlichen Schwelme wurde in der Vorbereitung des o.g. Bebauungsplanes durch gezielte wasserbauliche Maßnahmen behoben und der Bebauungsplan konnte Rechtskraft erlangen. Aus diesem Grunde sollte die Darstellung der Überflutungsflächen im Regionalplan überprüft und mit den Fachbehörden nochmals abgestimmt werden.

 

 

8.                  Waldflächen (Anlage 1, S. 7)    

Im Bereich der Waldflächen sind im gesamten Stadtgebiet mehrere Neudarstellungen und Rücknahmen sowie Verlagerungen erfolgt.

Stellungnahme der Verwaltung             


Diese Veränderungen begründen sich aus der Flächenentwicklung Schwelms seit Rechtskraft des noch bestehenden GEP seit 1999. Die Überarbeitung der dargestellten Waldflächen ist auf der Grundlage eines aktuellen Fachbeitrages der Forstwirtschaftsbehörde vorgenommen worden. Da sich diese Flächen im Außenbereich befinden, ergeben sich durch die Darstellungsänderungen keine weiteren Nutzungseinschränkungen. Da hier eine Aktualisierung des „Ist-Zustandes“ vorgenommen wurde, bestehen diesbezüglich seitens der Verwaltung keine Bedenken.

 

 

9.                  Geplanter Trassenverlauf der B 483n (Anlage 1, S. 9)   

Der im Regionalplanentwurf dargestellte Trassenverlauf der geplanten B 483n führt entlang der östlichen Stadtgrenze Schwelms, jedoch hauptsächlich auf Ennepetaler Stadtgebiet. Der Verlauf der B 483n schwenkt lediglich im Bereich Möllenkotten auf Schwelmer Stadtgebiet. Des Weiteren wird der Trassenverlauf in westliche Richtung zum neu dargestellten Regionalen Kooperationsstandort geführt.

 

Stellungnahme der Verwaltung             

Die dargestellte Trassenführung der B 483n wird im Regionalplan nachrichtlich übernommen. Die Planung der Bundesstraßen unterliegt dem Landesbetrieb Straßen NRW, welcher die weiteren Planungen der B 483n ca. ab dem Jahr 2020 aufnehmen wird. Zum derzeitigen Planungsstand werden seitens der Verwaltung keine Bedenken aufgeführt. 

 

 

 

Teil 2 - Stellungnahme der Verwaltung zur Vorlage beim RVR (Anlage 5)

 

Die von der Verwaltung vorbereitete Stellungnahme der Stadt Schwelm greift vorrangig die Aussagen zur Siedlungsflächenentwicklung auf. Die Berechnungen der Siedlungsflächenbedarfe zur Aufstellung des Regionalplans Ruhr wurden auf der Grundlage der ruhrFis Daten aus dem Jahr 2014 erstellt. Die Stadt Schwelm hat seit 2014 jedoch bereits Flächen entwickelt, die in diese Berechnung als Reserveflächen eingeflossen sind. Diese Flächen – Bereich Bahnhof Loh ca. 3 ha, Bereich Brunnen ca. 0,8 ha – stehen der Stadt Schwelm daher nicht mehr als Reserveflächen zur Verfügung.

 

Die Siedlungsflächen in den Bereichen Oehde und Berghausen (Anlage 3), die im März 2016 in Vorgesprächen zwischen der Verwaltung und dem RVR sinnvoller Weise nicht mehr als solche dargestellt wurden, sind jedoch im Regionalplanentwurf als ASB in die Berechnung eingeflossen. Der Bereich Oehde (Friedhof) mit ca. 15 ha und der Bereich Berghausen (Außenbereich) mit ca. 2,2 ha sind für die Stadt Schwelm nicht entwickelbar und stehen somit ebenfalls nicht als Reserveflächen zur Verfügung.

 

Die Flächen im Bereich Oehde sind im Flächennutzungsplan als Grünfläche Zweckbestimmung Friedhof mit dem Hinweis LB – geschützter Landschaftsbestandteil dargestellt, so dass eine Entwicklung als Siedlungsbereich nicht vorgesehen ist. Die Flächen im Bereich Berghausen sind im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Laut der Berechnung zu den Siedlungsflächen ASB hat die Stadt Schwelm einen Anspruch auf 10 ha Reserveflächen und eine Unterdeckung dieses Anspruches von 1,1 ha. Nach Abzug der o.g. Flächen, die der Stadt Schwelm nicht mehr zur Verfügung stehen bzw. nicht entwickelbar sind, fehlen jedoch ca. 22,1 ha.

 

Bahnhof Loh                     ca.  3,0 ha

Brunnen                             ca.  0,8 ha

Berghausen                       ca.  2,2 ha

Oehde                 ca. 15,0 ha

Unterdeckung          1,1 ha

insg.                                     ca. 22,1 ha

 

Da die innerstädtischen Siedlungsflächen der Stadt Schwelm bereits fast vollständig entwickelt sind, ist eine Erweiterung am Rand der vorhandenen Wohnbauflächen erforderlich. Nach sorgfältiger Prüfung bietet sich eine Fläche im Anschluss an die süd-östliche Bebauung im Bereich Gooshaiken für die Neuausweisung von ASB-Flächen an. Die verkehrliche Erschließung kann über vorhandene Straßen (Beyenburger Straße, den Bandwirkerweg und der Max-Klein-Straße) erfolgen. Die vorhandene Kleingartenanlage entlang des Banwirkerweges ist durch den Bebauungsplan Nr. 48 „Bandwirkerweg“ aus dem Jahr 1991 gesichert.

 

Im Entwurf des neuen Regionalplanes ist diese Fläche als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich, jedoch nicht als besonderer Schutz der Landschaft dargestellt (genaue Lage der möglichen Erweiterung des Siedlungsbereiches siehe Anlage 6).

 

Ein weiterer Aspekt der Stellungnahme bezieht sich auf die Überschwemmungsgebiete. Wie bereits in Teil 1 dieser Vorlage unter Pkt. 7 aufgeführt, verweist die Verwaltung darauf, dass im Bereich der nördlichen Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 „Bahnhof Loh“) bereits wasserbauliche Maßnahmen im Sinne des Hochwasserschutzes durchgeführt wurden. Die Verwaltung regt daher eine nochmalige Abstimmung mit den Fachbehörden zur Überprüfung der im Regionalplan erfolgten Darstellung an.

 

Des Weiteren weist die Verwaltung in der Stellungnahme darauf hin, dass bei dem Thema „Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen“ die Kennzeichnung  -

ec-1) Abwasserbehandlungs- und –reinigungsanlagen - im Bereich Talstraße (B 483) / Blücherstraße nachzutragen ist.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Nach Beschlussfassung über die Stellungnahmen zur Neuaufstellung des Regionalplanes Ruhr wird die Verwaltung diese dem Regionalverband Ruhr vorlegen.

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg

 


 

Beschlussvorschlag:

 

1.       Kenntnisnahme des Berichts (Teil 1 dieser Vorlage) über die geplanten und für die Stadt Schwelm relevanten Änderungen des Regionalplans.

2.       Beschluss der erarbeiteten Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5) zur Vorlage beim Regionalverband Ruhr (RVR) im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes.

3.       Beschluss der erarbeiteten interkommunalen Stellungnahme (Anlage 6) zur Vorlage beim Regionalverband Ruhr (RVR) im Rahmen der Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes.

4.       Die Verwaltung wird beauftragt, die zuvor beschlossenen Stellungnahmen (Stellungnahme der Verwaltung und interkommunale Stellungnahme)  dem RVR vorzulegen.

 

 

Einleitung

Wie bereits im AUS am 04.06.2018 und am 12.09.2018 durch Mitteilungen bekanntgegeben wurde, führt der Regionalverband Ruhr (RVR) zur Zeit die Neuaufstellung des Regionalplanes Ruhr durch. Die nunmehr durch die Verbandsversammlung des Regionalverbandes  Ruhr beschlossene Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes findet während folgender Fristen statt:  

 

Einsichtnahmefrist:                        27.08.2018 – 27.02.2019

Stellungnahmefrist:                       27.08.2018 – 01.03.2019

 

Die Unterlagen sind bis zum 27. Februar online unter          (https://www.metropoleruhr.de/regionalverbandruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html) einsehbar. Darüber hinaus liegen sie in der Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm (Hauptstr. 92) in Raum 528 aus. Eingesehen werden können sie von montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 16 Uhr. Bürger, die Erläuterungen wünschen, werden gebeten, vorab einen Termin zu vereinbaren. Ansprechpartnerin ist Frau Petra Soika-Bracht, Tel.: 02336/93 2325, Email: P.Soika(at)en-kreis.de.

 

In den nachfolgenden Ausführungen hat die Verwaltung die für Schwelm bedeutsamen Änderung gegenüber dem zur Zeit noch gültigen Gebietsentwicklungsplan (GEP) aus dem Jahr 1999 herausgearbeitet, kommentiert und eine entsprechende Stellungnahme (Anlage 5) zur Vorlage beim Regionalverband Ruhr vorbereitet.

 

Zusätzlich zu der Stellungnahme der Stadt Schwelm wurde eine gemeinsame Stellungnahme der kreisangehörigen Städte des Ennepe-Ruhr-Kreises verfasst, welche dem RVR vorgelegt werden soll. Diese gemeinsame Stellungnahme beinhaltet Themen, die den gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis betreffen.