1. Bericht über die relevanten Änderungen für die Stadt Schwelm zur Kenntnis
2. Beschluss über die Stellungnahme der Stadt Schwelm zur Vorlage beim RVR
Sachverhalt:
Diese
Vorlage 182 / 2018 / 1 beinhaltet gegen?ber der urspr?nglichen Vorlage 182 /
2018 eine Erg?nzung unter Punkt 1 ?Kooperationsstandort?.
Diese Sitzungsvorlage ist in zwei Teile
gegliedert. Teil 1 stellt einen
Bericht zur Kenntnisnahme dar. Der Bericht zeigt die geplanten und f?r die
Stadt Schwelm relevanten ?nderungen des in Aufstellung befindlichen
Regionalplans auf, gegen?ber denen aus Sicht der Verwaltung keine Bedenken
anzuf?hren sind.
Teil 2 dagegen dient der Erl?uterung der als Anlage 5 beigef?gten
Stellungnahme, welche dem RVR im Rahmen der Beteiligung der ?ffentlichen
Stellen gem?? ? 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. ? 13 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes vorgelegt
werden soll. Die Stellungnahme ist vom Rat der Stadt Schwelm zu beschlie?en.
Zus?tzlich zu den
einzelnen kommunalen Stellungnahmen wurde beim Planertreffen am 30.10.2018 beschlossen,
dass auch eine interkommunale Stellungnahme der kreisangeh?rigen St?dte des
Ennepe-Ruhr-Kreises beim RVR vorgelegt werden soll. Diese gemeinsame
Stellungnahme wurde in Themenbereiche aufgeteilt, so dass jede einzelne Kommune
des EN-Kreises einen Beitrag zu ihrem zugewiesenen Aspekt? verfasst hat. Diese gemeinsame
Stellungnahme beinhaltet Themen, die den gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis betreffen,
ist also nicht z.B. ?Schwelm spezifisch? zu sehen.
Teil 1 - Bericht zu den relevanten ?nderungen f?r die
Stadt Schwelm
Bez?glich folgender Fachthemen sind im Rahmen der Neuaufstellung des
Regionalplans ?nderungen auf Schwelmer Stadtgebiet gegen?ber des
rechtskr?ftigen GEP aus dem Jahre 1999 geplant: (Anlage 1, Auswertung der
relevanten Fachthemen).
- Regionaler Kooperationsstandort
- Siedlungsbereiche (ASB ? GIB)
- Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE)
- Schutz der Natur
- Freiraum- und Agrarbereiche
- Regionale Gr?nz?ge
- ?berschwemmungsbereiche
- Waldfl?chen
- Trassenverlauf B 483n
1.
Regionaler Kooperationsstandort (Anlage 1, S. 9 und Anlage 2)?????????????
Der von den St?dten Schwelm, Gevelsberg und Sprockh?vel 2015 beantragte
Regionale Kooperationsstandort wurde bei der Neuaufstellung des Regionalplans
ber?cksichtigt. Die M?glichkeit zur regionalen Zusammenarbeit in diesem Bereich
wurde vom RVR als sinnvoll erachtet und als Fl?che im Regionalplan festgelegt.????????????
Die Fl?che des regionalen Kooperationsstandorts dient als zus?tzliche
M?glichkeit um gro?fl?chiges Gewerbe anzusiedeln und wird nicht auf die
kommunalen Gewerbefl?chenkontingente angerechnet. Die Standorte k?nnen
ausschlie?lich f?r die Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit einer Gr??e von >
8 ha netto genutzt werden und sind in Kooperation mit den St?dten Gevelsberg
und Sprockh?vel zu entwickeln.
Einen relevanten Aspekt bei der Festlegung des Regionalen
Kooperationsstandorts stellen die damit einhergehenden Umweltauswirkungen dar.
Die Umweltpr?fung (Anlage 2) ergibt folgende zusammenfassende Einsch?tzung der
Erheblichkeit der Umweltauswirkungen: ?Hinsichtlich der schutzgutbezogenen
Beurteilung sind voraussichtlich bei f?nf Kriterien (Wohnen, gesch?tzte
Biotope, schutzw?rdige B?den, klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktion, gesch?tzter Landschaftsbestandteil) erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen
schutzgut?bergreifend als erheblich eingesch?tzt werden.?????
Diese Beurteilung zeigt, dass die Wechselwirkung zwischen den Themenbereichen
Landschaftsschutz, Erholung, Freiraum- und Agrarbereiche, regionale Gr?nz?ge
und dem geplanten Siedlungsbereich bei der Umsetzung des gewerblich genutzten
Kooperationsstandortes sorgsam untereinander abgewogen werden m?ssen. ??????
Gro?fl?chige Gewerbeansiedlungen in dem betroffenen Bereich unterliegen zudem
einer umfangreichen Umweltpr?fung, mit einem entsprechenden Ma?nahmenkatalog
(u.a. Ausweisung von Ausgleichs- und / oder Ersatzma?nahmen).
Stellungnahme der Verwaltung
???????????????
Die Verwaltung sieht den
Regionalen Kooperationsstandort als gro?e Chance f?r die Kommunen zur
Neuansiedlung von Gewerbe bzw. zur Erweiterung von bereits etablierten
Gewerbebetrieben. Die Stadt Schwelm musste in j?ngster Vergangenheit des
?fteren gro?fl?chigen Betrieben mitteilen, dass es im Stadtgebiet an
entwicklungsf?higen gro?fl?chigen Gewerbegebieten mangelt und daraufhin den
evtl. Abzug der bislang ans?ssigen Betriebe in Kauf nehmen. Die Entwicklung
weiterer Gewerbefl?chen dient der Schaffung neuer Arbeitspl?tze sowie der
Akquirierung von Gewerbesteuereinnahmen.?
Die Lage des Kooperationsstandortes konkretisiert nun den damaligen
?Suchraum? (Anlage 4), des gemeinsam mit Sprockh?vel und Gevelsberg
abgestimmten Antrages. Die nun dargestellte Fl?che befindet sich, im Gegenteil
zur seiner Zeit beantragten Fl?che, ausschlie?lich auf Schwelmer Gebiet. Die
weiter n?rdlich gelegenen Fl?chen ?Gangelshausen? bis zur Autobahn A1 auf
Sprockh?veler Gebiet wurden nicht ber?cksichtigt. Diese Teilfl?che wurde im
Jahr 2014 vom B?ro BAASNER Stadtplanung GmbH ebenfalls in der Machbarkeitsstudie
zur Standortsuche f?r die interkommunale Gewerbefl?chenentwicklung im
Ennepe-Ruhr-Kreis untersucht und als
geeignet eingestuft. Diese Teilfl?che war jedoch aufgrund der Planungen des Autobahnkreuzes
Wuppertal-Nord nur eingeschr?nkt nutzbar. Zwischenzeitlich wurde die Planung
f?r den Umbau des Autobahnkreuzes Wuppertal-Nord ?berarbeitet. Es wird nun eine
wesentlich geringere Fl?che f?r das Autobahnkreuz in Anspruch genommen, so dass
die Fl?che nunmehr f?r den Gewerbestandort geeignet w?re. Es wird daher in
Abstimmung mit der Stadt Sprockh?vel vorgeschlagen, den Kooperationsstandort um
diese Fl?chen zu erweitern.
Da der regionale Gr?nzug Schwelm ? Gevelsberg erhalten bleiben soll, ist
der damalige ?Suchraum? (Anlage 4) seitens des RVR konkretisierend dargestellt
worden.
Die Ergebnisse der Umweltpr?fung sind in der verbindlichen Bauleitplanung zu
beachten, indem die relevanten Belange in die Abw?gung mit einflie?en und
ausgleichende Ma?nahmen durchgef?hrt werden.
2.
Siedlungsbereiche (Anlage 1, S. 6)????????
???????????????
2.1 Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)?????????????
Der Entwurf des Regionalplans sieht vor, den Siedlungsbereich
Linderhausen / Lindenberg dem Freiraum zuzuordnen. Im GEP von 1999 ist die
Fl?che als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Der Grund f?r die R?cknahme des Siedlungsbereiches Lindenhausen /
Lindenberg ist im Landesentwicklungsplan verankert. Hier hei?t es: ?Alle
allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB), die keinen eigenen Versorgungsbereich
haben, fallen aus der Darstellung heraus.? Weiter hei?t es hier unter dem
Entwicklungsziel 6.2-3: ?Andere vorhandene Allgemeine
Siedlungsbereiche, die nicht ?ber die o. a. zentral?rtlich bedeutsame
Infrastruktur verf?gen, die aber aufgrund ihrer Gr??e und Einwohnerzahl (>
2000 Einwohner) raumbedeutsam sind, werden ebenfalls im Regionalplan
dargestellt. Sie sollen aber bei der regionalplanerischen Verortung eines
beschr?nkten Siedlungsfl?chenzuwachses in der Regel unber?cksichtigt bleiben.
Ihre Entwicklung ist in der Regel auf Planungen und Ma?nahmen zur Nutzung und Abrundung
bereits baulich gepr?gter Fl?chen zu beschr?nken. Bei r?ckl?ufiger Bev?lkerung
w?rde die weitere Entwicklung dieser Siedlungsbereiche die langfristige
Sicherung insgesamt tragf?higer zentral?rtlicher Siedlungsstrukturen gef?hrden.
In Ortsteilen, in denen weniger als 2000 Menschen leben, kann erfahrungsgem??
die Nahversorgung nicht gesichert werden. Solche kleineren Ortsteile, die nicht
?ber ein r?umlich geb?ndeltes Angebot an ?ffentlichen und privaten
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verf?gen, werden im Regionalplan
in der Regel dem Freiraum zugeordnet.?
Des Weiteren wurden im Bereich des ?Zassenhaus-Gel?ndes? die
Abgrenzungen des Allgemeinen Siedlungsbereichs in n?rdliche Richtung angepasst.
Die bestehende Bahntrasse wird hier als Abgrenzung von ASB- und GIB-Fl?chen
gesehen.
2.2 Gewerbe- und Industriefl?chenbereich (GIB)??????????
??????????????? ?
Die in Anlage 1 auf Seite 9 abgebildete Neudarstellung einer GIB-Fl?che
begr?ndet sich aus der interkommunalen Anmeldung der St?dte Schwelm, Gevelsberg
und Sprockh?vel f?r den Regionalen Kooperationsstandort. Eine Neuausweisung von
weiteren GIB-Fl?chen auf Schwelmer Stadtgebiet wird nicht vorgesehen. ???????????
???????????????
Stellungnahme der Verwaltung?????????????
zu 2.1 ASB??????????
Die im Fl?chennutzungsplan (FNP) der Stadt Schwelm dargestellte Wohnbaufl?che
im Bereich Linderhausen ist seit Rechtskraft des FNPs auf den Bereich n?rdlich
der Scharlicker Stra?e begrenzt. Die Fl?chen, die sich s?dlich der Scharlicker
Stra?e befinden und die im ?alten GEP? als Siedlungsfl?chen dargestellt sind,
werden im FNP der Stadt Schwelm seit 1979 als Fl?chen f?r die Landwirtschaft
dargestellt, so dass eine Ausdehnung der Siedlung Linderhausen in s?dlicher
Richtung bereits hierdurch unterbunden wurde. Die vorhandene Bebauung genie?t
Bestandsschutz und bauliche Vorhaben werden planungsrechtlich weiterhin gem.
BauGB (? 30, 34) beurteilt.
??????????????? ?
Die Neudarstellung im Regionalplan im Bereich Linderhausen wird mit den Zielen
des Landesentwicklungsplans begr?ndet. Der LEP legt in seinen
Entwicklungszielen fest, dass Ortsteile ohne eigene Infrastruktur und ohne
eigenen Versorgungsbereich, wie es in Linderhausen der Fall ist, zuk?nftig
nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt werden soll. Da Linderhausen
mit 1.411 Einwohnern (Stand 24.09.2018) unter der Grenze von 2000 Einwohner
liegt, ist die gesamte Fl?che nun den Freiraum- und Agrarbereichen zugeordnet
worden.
Da derzeit keine planerischen Absichten bestehen, die Wohnsiedlung im
Bereich Linderhausen zu ?berplanen oder ?ber die bestehenden Grenzen hinaus zu
erweitern, werden seitens der Stadtverwaltung keine Bedenken gegen die
Neudarstellung im Regionalplan erhoben.
Die Anpassung des ASB im
Bereich des ?Zassenhaus-Gel?ndes? ist f?r die weitere Entwicklung dieser Fl?che
zu begr??en. Hier wird die komplette Fl?che als ASB dargestellt, so dass eine
Klarstellung bzgl. der Ansiedlung von gro?fl?chigem Einzelhandel erfolgt. Da
Sondergebiete f?r gro?fl?chigen Einzelhandel ausschlie?lich innerhalb eines ASB
entwickelt werden d?rfen, wird diese ?nderung von der Verwaltung positiv
gesehen.
zu 2.2 GIB ?????????
Die Neudarstellung des regionalen Kooperationsstandortes wird von der
Verwaltung begr??t (siehe hierzu Pkt. 1 ?Regionaler Kooperationsstandort?).???
Angesichts der kommunalen GIB-Reserven hat die Bedarfsberechnung des RVR
ergeben, dass f?r die Stadt Schwelm eine Ausweisung weiterer GIB-Fl?chen nicht
m?glich ist. Im FNP der Stadt Schwelm sind bereits ca. 24 ha (hier insbesondere
GE-Linderhausen) an Gewerbefl?chenreserven dargestellt. Der Bedarf an
zus?tzlichen GIB-Fl?chen liegt f?r den Planungshorizont von 20 Jahren bei ca.
20 ha.
Anstelle der Ausweisung weiterer GIB-Fl?chen besteht jedoch die
M?glichkeit, bereits im FNP gesicherte Fl?chen an anderer Stelle im Stadtgebiet
darzustellen. Hierzu Bedarf es einer ?nderung des Regionalplans bzw. des
Fl?chennutzungsplans.
3.
Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) (Anlage 1, S. 3)????
3.1
Am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets sieht der Regionalplan eine
umfangreiche R?cknahme von BSLE-Fl?chen vor (vgl. Anlage 1, S. 3). Im Gegenzug
zu dieser R?cknahme sind neue Fl?chen in den Bereichen s?dlich des
Gewerbegebietes Linderhausen sowie ?stlich des Siedlungsbereiches Linderhausen
hinzugekommen. ???????????
3.2
Im Bereich Winterberg wurde aufgrund der Entwicklung des Wohngebietes
Winterberg ebenfalls eine R?cknahme erforderlich.????? Zudem sind im S?den Schwelms mehrere kleinere R?cknahmen und
Neudarstellungen vorgenommen worden.
Stellungnahme der Verwaltung?????????????
zu 3.1???
Die R?cknahme dieser BSLE-Fl?chen ist die Folge der Neudarstellung des
Regionalen Kooperationsstandortes. Im Zuge einer Entwicklung dieser
gewerblichen Nutzung sind die Umweltauswirkungen in den betroffenen Bereichen zu
pr?fen sowie notwendige Ausgleichs- und Ersatzma?nahmen durchzuf?hren (siehe
Anlage 2).???????????
zu 3.2???
Die Verwaltung bef?rwortet diese ?nderungen, da hier eine Aktualisierung des
?Ist-Zustandes? vorgenommen wurde. Die ?berarbeitung der dargestellten Fl?chen basiert
auf der Aktualisierung entsprechender Fachbeitr?ge.????????????
4.
Schutz der Natur (Anlage 1, S. 4)????????????
???????????????
Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans wurden bzgl. der Bereiche zum
Schutz der Natur insbesondere im s?dlichen Schwelmer Stadtgebiet sowohl Neudarstellungen
als auch R?cknahmen vorgenommen.
Stellungnahme der Verwaltung?????????????
Diese Ver?nderungen begr?nden sich aus der Fl?chenentwicklung Schwelms seit
Rechtskraft des noch bestehenden GEP von 1999. Die ?berarbeitung der
dargestellten Fl?chen zum Schutz der Natur sind auf der Grundlage eines
aktuellen Fachbeitrages der zust?ndigen Naturschutzbeh?rde vorgenommen worden.
Hier wird lediglich der aktuelle ?Ist-Zustand? dokumentiert, daher hat die
Verwaltung hier keine Bedenken vorzutragen.
5.
Freiraum- und Agrarbereiche (Anlage 1, S. 5)??
4.1
Am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets sieht der Regionalplan eine
umfangreiche R?cknahme von Freiraum- und Agrarbereichen vor (vgl. Anlage 1, S.
5).
???????????????
4.2
Im Bereich Linderhausen sieht der Regionalplan eine gro?fl?chige
Neuausweisung von Freiraum- und Agrarbereichen vor. ???????????????
4.3
Im s?dlichen Bereich Schwelms sind mehrere kleinr?umige Verschiebungen von
Freiraum- und Agrarbereichen vorgenommen worden.?????????????
Stellungnahme der Verwaltung?????????????
zu 4.1???
Die R?cknahme dieser Fl?chen f?r Freiraum- und Agrarbereiche ist die Folge der
Darstellung des Regionalen Kooperationsstandortes. Im Zuge einer Entwicklung
dieser Fl?che als gewerbliche Nutzung sind die Umweltauswirkungen in diesem
Bereich speziell zu pr?fen und so gering wie m?glich zu halten (siehe Anlage
2).
??????????????????????????????
zu 4.2???
Die neu dargestellten Fl?chen im Bereich Linderhausen sind die Folge der im LEP
zugrunde gelegten Definition eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) (siehe
Punkt 2.1). Der vorhandene Siedlungsbereich Linderhausen genie?t weiterhin
Bestandsschutz. Eine Erweiterung des Siedlungsbereichs ist jedoch nicht
m?glich. Da eine Erweiterung bislang gem. ? 35 BauGB (hier stellt der
Fl?chennutzungsplan der Stadt Schwelm eine Fl?che f?r die Landwirtschaft dar)
ebenfalls als planungsrechtlich nicht zul?ssig einzuordnen ist, ergibt sich
hieraus keinerlei Ver?nderung zum derzeitigen Baurecht. (siehe hierzu auch
Punkt 2.1)???
???????????????
zu 4.3???
Die kleinr?umige Verschiebungen von Freiraum- und Agrarbereichen begr?ndet sich
aus den Entwicklungen seit 1999. Die Verwaltung bef?rwortet die entsprechenden
Anpassungen, da es sich um eine Aktualisierung des ?Ist-Zustandes? handelt.
???????????????
6.
Regionale Gr?nz?ge (Anlage 1, S. 6)?????
Der Regionalplan sieht am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets die
R?cknahme des dort vorhandenen regionalen Gr?nzuges vor. Die R?cknahme ist in
Verbindung mit den Bereichen BSLE (Anlage 1, S. 3) und ?Freiraum- und
Agrarbereiche? (Anlage 1, S. 6) zu sehen. Im Gegenzug hierzu sind die Fl?chen
s?dlich des Gewerbegebietes Linderhausen bis hin zur Siedlungsfl?che (ASB) im
Bereich Loh als Freiraum zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung dargestellt und somit einer h?heren
Schutzw?rdigkeit unterzogen.?
Im Bereich n?rdlich des Bebauungsplanes Nr. 73 ?Neues Wohngebiet Brunnen? ist
ein neuer regionaler Gr?nzug in Richtung Gevelsberg dargestellt. ?????????? ??
???????????????
Stellungnahme der Verwaltung
???????????????
Die gro?fl?chige R?cknahme
des regionalen Gr?nzuges am westlichen Rand des Schwelmer Stadtgebiets ist eine
Folge der Neudarstellung des Regionalen Kooperationsstandortes. Daher bestehen
hierzu seitens der Verwaltung keine Bedenken. Die im Gesamtplan (Anlage 1, S.
1) neu dargestellte h?here Schutzw?rdigkeit der Fl?chen s?dlich des
Gewerbegebietes Linderhausen ist als Verlagerung des regionalen Gr?nzuges zu
verstehen und resultiert aus der Ansiedlung des Kooperationsstandortes. Die
Verlagerung des regionalen Gr?nzuges wird in diesem Zusammenhang von der
Verwaltung als sinnvoll erachtet.?????
Der neu dargestellte
regionale Gr?nzug im Bereich ?Brunnen? wird von der Verwaltung ebenfalls
bef?rwortet.??????????
???????????????
???????????????
7.
?berschwemmungsgebiete (Anlage 1, S. 7) ????
Im Bereich ?Bahnhof Loh?, M?llenkotten und Brambecke sind zu beachtende
?berschwemmungsgebiete dargestellt. ???????????????
Stellungnahme der Verwaltung
Die dargestellten
?berschwemmungsgebiete sind seitens der Stadt Schwelm auf Ebene der
Bauleitplanung zu beachten, indem einerseits entsprechend des Ziels
Z 2.11-2 Retentionsr?ume gesichert bzw. entwickelt werden. Andererseits sind
gem. des Ziels Z 2.11-4 Baufl?chen im Fl?chennutzungsplan zur?ckzunehmen,
insofern sie noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitplanung
umgesetzt wurden. Von dieser Festlegung zur R?cknahme der Baufl?chen wird eine
Ausnahmem?glichkeit f?r Planungen und Ma?nahmen festgelegt, die nach den
Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (im Sinne des ? 78 WHG) oder des
Landeswassergesetzes (LWG) m?glich ist.
Im Bereich der n?rdlichen Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 ?Bahnhof
Loh?) wurden bereits im Jahre 2013 Fl?chen als ?berschwemmungsgebiete
dargestellt. Die Darstellung erfolgte in Hochwasserrisikokarten und
Hochwassergefahrenkarten, die von den Bezirksregierungen D?sseldorf und
Arnsberg auf der Grundlage gemeinsamer hydraulischer Modellrechnungen
herausgegeben wurden. Der hydraulische Missstand der bestehenden Verrohrung der
n?rdlichen Schwelme wurde in der Vorbereitung des o.g. Bebauungsplanes durch
gezielte wasserbauliche Ma?nahmen behoben und der Bebauungsplan konnte
Rechtskraft erlangen. Aus diesem Grunde sollte die Darstellung der
?berflutungsfl?chen im Regionalplan ?berpr?ft und mit den Fachbeh?rden nochmals
abgestimmt werden.
8.
Waldfl?chen (Anlage 1, S. 7)????
Im Bereich der Waldfl?chen sind im gesamten Stadtgebiet mehrere
Neudarstellungen und R?cknahmen sowie Verlagerungen erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung?????????????
Diese Ver?nderungen begr?nden sich aus der Fl?chenentwicklung Schwelms seit
Rechtskraft des noch bestehenden GEP seit 1999. Die ?berarbeitung der
dargestellten Waldfl?chen ist auf der Grundlage eines aktuellen Fachbeitrages
der Forstwirtschaftsbeh?rde vorgenommen worden. Da sich diese Fl?chen im
Au?enbereich befinden, ergeben sich durch die Darstellungs?nderungen keine
weiteren Nutzungseinschr?nkungen. Da hier eine Aktualisierung des
?Ist-Zustandes? vorgenommen wurde, bestehen diesbez?glich seitens der
Verwaltung keine Bedenken.
9.
Geplanter Trassenverlauf der B 483n (Anlage 1, S. 9)???
Der im Regionalplanentwurf dargestellte Trassenverlauf der geplanten B 483n
f?hrt entlang der ?stlichen Stadtgrenze Schwelms, jedoch haupts?chlich auf
Ennepetaler Stadtgebiet. Der Verlauf der B 483n schwenkt lediglich im Bereich
M?llenkotten auf Schwelmer Stadtgebiet. Des Weiteren wird der Trassenverlauf in
westliche Richtung zum neu dargestellten Regionalen Kooperationsstandort
gef?hrt.
Stellungnahme der Verwaltung?????????????
Die dargestellte Trassenf?hrung der B 483n wird im Regionalplan
nachrichtlich ?bernommen. Die Planung der Bundesstra?en unterliegt dem
Landesbetrieb Stra?en NRW, welcher die weiteren Planungen der B 483n ca. ab dem
Jahr 2020 aufnehmen wird. Zum derzeitigen Planungsstand werden seitens der
Verwaltung keine Bedenken aufgef?hrt.?
Teil 2 - Stellungnahme der
Verwaltung zur Vorlage beim RVR (Anlage 5)
Die von der Verwaltung vorbereitete Stellungnahme der Stadt Schwelm
greift vorrangig die Aussagen zur Siedlungsfl?chenentwicklung auf. Die
Berechnungen der Siedlungsfl?chenbedarfe zur Aufstellung des Regionalplans Ruhr
wurden auf der Grundlage der ruhrFis Daten aus dem Jahr 2014 erstellt. Die
Stadt Schwelm hat seit 2014 jedoch bereits Fl?chen entwickelt, die in diese
Berechnung als Reservefl?chen eingeflossen sind. Diese Fl?chen ? Bereich
Bahnhof Loh ca. 3 ha, Bereich Brunnen ca. 0,8 ha ? stehen der Stadt Schwelm
daher nicht mehr als Reservefl?chen zur Verf?gung.
Die Siedlungsfl?chen in den Bereichen Oehde und Berghausen (Anlage 3),
die im M?rz 2016 in Vorgespr?chen zwischen der Verwaltung und dem RVR
sinnvoller Weise nicht mehr als solche dargestellt wurden, sind jedoch im
Regionalplanentwurf als ASB in die Berechnung eingeflossen. Der Bereich Oehde
(Friedhof) mit ca. 15 ha und der Bereich Berghausen (Au?enbereich) mit ca. 2,2
ha sind f?r die Stadt Schwelm nicht entwickelbar und stehen somit ebenfalls
nicht als Reservefl?chen zur Verf?gung.
Die Fl?chen im Bereich Oehde sind im Fl?chennutzungsplan als Gr?nfl?che
Zweckbestimmung Friedhof mit dem Hinweis LB ? gesch?tzter
Landschaftsbestandteil dargestellt, so dass eine Entwicklung als
Siedlungsbereich nicht vorgesehen ist. Die Fl?chen im Bereich Berghausen sind
im FNP als Fl?che f?r die Landwirtschaft dargestellt. Laut der Berechnung zu
den Siedlungsfl?chen ASB hat die Stadt Schwelm einen Anspruch auf 10 ha
Reservefl?chen und eine Unterdeckung dieses Anspruches von 1,1 ha. Nach Abzug
der o.g. Fl?chen, die der Stadt Schwelm nicht mehr zur Verf?gung stehen bzw.
nicht entwickelbar sind, fehlen jedoch ca. 22,1 ha.
Bahnhof Loh???????????????????? ca.? 3,0 ha
Brunnen ??????????????????????????? ca.? 0,8 ha
Berghausen?????????????????????? ca.? 2,2 ha
Oehde???????????????? ca. 15,0 ha
Unterdeckung? ??????? 1,1 ha
insg.???????????????????????????????????? ca. 22,1 ha
Da die innerst?dtischen Siedlungsfl?chen der Stadt Schwelm bereits fast
vollst?ndig entwickelt sind, ist eine Erweiterung am Rand der vorhandenen
Wohnbaufl?chen erforderlich. Nach sorgf?ltiger Pr?fung bietet sich eine Fl?che
im Anschluss an die s?d-?stliche Bebauung im Bereich Gooshaiken f?r die
Neuausweisung von ASB-Fl?chen an. Die verkehrliche Erschlie?ung kann ?ber
vorhandene Stra?en (Beyenburger Stra?e, den Bandwirkerweg und der
Max-Klein-Stra?e) erfolgen. Die vorhandene Kleingartenanlage entlang des
Banwirkerweges ist durch den Bebauungsplan Nr. 48 ?Bandwirkerweg? aus dem Jahr
1991 gesichert.
Im Entwurf des neuen Regionalplanes ist diese Fl?che als allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich, jedoch nicht als besonderer Schutz der Landschaft
dargestellt (genaue Lage der m?glichen Erweiterung des Siedlungsbereiches siehe
Anlage 6).
Ein weiterer Aspekt der Stellungnahme bezieht sich auf die
?berschwemmungsgebiete. Wie bereits in Teil 1 dieser Vorlage unter Pkt. 7
aufgef?hrt, verweist die Verwaltung darauf, dass im Bereich der n?rdlichen
Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 ?Bahnhof Loh?) bereits wasserbauliche
Ma?nahmen im Sinne des Hochwasserschutzes durchgef?hrt wurden. Die Verwaltung
regt daher eine nochmalige Abstimmung mit den Fachbeh?rden zur ?berpr?fung der
im Regionalplan erfolgten Darstellung an.
Des Weiteren weist
die Verwaltung in der Stellungnahme darauf hin, dass bei dem Thema
?Freiraumbereiche f?r zweckgebundene Nutzungen? die Kennzeichnung? -
ec-1) Abwasserbehandlungs-
und ?reinigungsanlagen - im Bereich Talstra?e (B 483) / Bl?cherstra?e
nachzutragen ist.
Weiteres Vorgehen
Nach Beschlussfassung ?ber die Stellungnahmen zur Neuaufstellung des
Regionalplanes Ruhr wird die Verwaltung diese dem Regionalverband Ruhr
vorlegen.
Die B?rgermeisterin
In Vertretung
gez. Schweinsberg
Beschlussvorschlag:
1.
Kenntnisnahme
des Berichts (Teil 1 dieser Vorlage) ?ber die geplanten und f?r die Stadt
Schwelm relevanten ?nderungen des Regionalplans.
2.
Beschluss
der erarbeiteten Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5) zur Vorlage beim
Regionalverband Ruhr (RVR) im Rahmen der Beteiligung der ?ffentlichen Stellen gem?? ? 9 Raumordnungsgesetz (ROG)
i.V.m. ? 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des
Regionalplanes.
3.
Beschluss
der erarbeiteten interkommunalen Stellungnahme (Anlage 6) zur Vorlage beim
Regionalverband Ruhr (RVR) im Rahmen der Beteiligung der ?ffentlichen Stellen gem?? ? 9 Raumordnungsgesetz (ROG)
i.V.m. ? 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des
Regionalplanes.
4.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die zuvor beschlossenen Stellungnahmen
(Stellungnahme der Verwaltung und interkommunale Stellungnahme)? dem RVR vorzulegen.
Einleitung
Wie bereits im AUS am 04.06.2018 und am
12.09.2018 durch Mitteilungen bekanntgegeben wurde, f?hrt der Regionalverband
Ruhr (RVR) zur Zeit die Neuaufstellung des Regionalplanes Ruhr durch. Die
nunmehr durch die Verbandsversammlung des Regionalverbandes? Ruhr beschlossene Beteiligung der
?ffentlichen Stellen gem?? ? 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. ? 13 Abs. 1
Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW zur Neuaufstellung des Regionalplanes findet
w?hrend folgender Fristen statt:??
Einsichtnahmefrist: ?????????????????????? 27.08.2018 ? 27.02.2019
Stellungnahmefrist: ????????????????????? 27.08.2018 ? 01.03.2019
Die Unterlagen sind bis zum 27. Februar
online unter?????????
(https://www.metropoleruhr.de/regionalverbandruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html)
einsehbar. Dar?ber hinaus liegen sie in der Kreisverwaltung des
Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm (Hauptstr. 92) in Raum 528 aus. Eingesehen
werden k?nnen sie von montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags
von 14 bis 16 Uhr. B?rger, die Erl?uterungen w?nschen, werden gebeten, vorab
einen Termin zu vereinbaren. Ansprechpartnerin ist Frau Petra Soika-Bracht,
Tel.: 02336/93 2325, Email: P.Soika(at)en-kreis.de.
In den nachfolgenden Ausf?hrungen hat die
Verwaltung die f?r Schwelm bedeutsamen ?nderung gegen?ber dem zur Zeit noch
g?ltigen Gebietsentwicklungsplan (GEP) aus dem Jahr 1999 herausgearbeitet,
kommentiert und eine entsprechende Stellungnahme (Anlage 5) zur Vorlage beim
Regionalverband Ruhr vorbereitet.
Zus?tzlich zu der Stellungnahme
der Stadt Schwelm wurde eine gemeinsame Stellungnahme der kreisangeh?rigen
St?dte des Ennepe-Ruhr-Kreises verfasst, welche dem RVR vorgelegt werden soll.
Diese gemeinsame Stellungnahme beinhaltet Themen, die den gesamten
Ennepe-Ruhr-Kreis betreffen.
