Betreff
Bebauungsplan Nr. 100 "Wohnanlage Martfeld"
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB i.V. mit § 13 a BauGB
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
3. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Vorlage
072/2015
Aktenzeichen
StEB/Sch/Le
Art
Beschlussvorlage

 

 

 

 

Sachverhalt:

Anlass und Zielsetzung

Die zu ?berplanende Fl?che befindet sich zur Zeit im Geltungsbereich des g?ltigen Bebauungsplanes Nr. 42 ?Freizeitanlage Martfeld? (Anlage 1) und wird hier als Gr?nfl?che mit der Zweckbestimmung ?Sportplatz? festgesetzt. Der Fl?chennutzungsplan stellt ebenfalls f?r diese Fl?che eine ?ffentliche Gr?nfl?che mit der Zweckbestimmung ?Sport? dar.

Aufgrund der geplanten Verlagerung dieser Fl?che als Sportplatz, sollen nun mehr die Grundst?cke des Sportplatzes, des Vereinsheimes, der Umkleidekabinen sowie der ?stlich angrenzende schmale Gr?nstreifen in eine Wohnbaufl?che und eine ?ffentliche Gr?nfl?che (Fl?che f?r Anpflanzungen) ge?ndert werden. Aus diesem Grund wird der neue Bebauungsplan Nr. 100 ?Wohnanlage Martfeld? ?ber die entsprechenden Grundst?cke gelegt. Der Geltungsbereich umfasst ca. 14.000 m?. Geplant sind eine Gr?nfl?che von ca. 4.700 m? sowie eine allgemeine Wohngebietsfl?che von ca. 9.300 m?. Die festgesetzte ?berbaubare Fl?che innerhalb des allgemeinen Wohngebietes betr?gt ca. 3.200 m?. (Darlegungskonzept Anlage 2, Planzeichenerkl?rung Anlage 3, dazugeh?rige Begr?ndung Anlage 4).

Der zur Zeit vorhandene Sportplatz soll an anderer Stelle im Stadtgebiet neu errichtet werden.

Da das Vorhaben der Innenentwicklung dient und eine zul?ssige ?berbaubare Fl?che von weniger als 20.000 m? (hier: ca. 3.200 m?) festsetzt und der Versorgung der Bev?lkerung mit Wohnraum dient, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem?? ? 13a BauGB aufgestellt werden.

Au?erdem besteht keine UVP-Pflicht. Europ?ische Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete werden nicht beeintr?chtigt. Der von den Darstellungen des Fl?chennutzungsplanes (FNP) abweichende Bebauungsplan kann gem?? ? 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden, bevor der FNP ge?ndert ist. Die Voraussetzung hierf?r, dass eine geordnete st?dtebauliche Entwicklung nicht beeintr?chtigt wird, ist erf?llt. Entsprechend wird der FNP nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Weg der Berichtigung angepasst.

Besondere planerische Vorgaben

Eine besondere planerische Vorgabe stellt die in den 1970er Jahren entwickelte Planung f?r die Freizeitanlage Martfeld dar. Auf der Grundlage des o.g. Bebauungsplanes Nr. 42 ?Freizeitanlage Martfeld? entwickelte der D?sseldorfer Landschaftsarchitekt Professor Birkigt ein Konzept, das neben der Aufwertung des unmittelbaren Umfeldes der ehemaligen Wasserburg Schloss Martfeld die Errichtung einer Vielzahl von f?r die 1970er Jahre typischer Freizeitattribute vorsah. Beispielhaft sind hier zu nennen: Bolzplatz, Tennisanlage, Gro?spielanlage und Minigolfanlage. Der Freizeitanlage vorgelagert befindet sich unmittelbar an der Hauptstra?e der heute in Rede stehende Rasenplatz mit Abmessungen nach den Regeln des DFB. Die unterschiedlichen hier aufgelisteten Ausstattungsbereiche der Freizeitanlage sind nach den Pl?nen Professor Birkigts sehr aufw?ndig mit Baumreihen, Alleen und anderen strukturbildenden Elementen miteinander und mit der historischen Schlossanlage als pr?gendem und zentralem Element verbunden. Es soll hier nicht unerw?hnt bleiben, dass die Regelabmessungen des Gro?spielfeldes im Bereich des Freiherr vom H?vel Weges zu einem relativen Engpass zwischen Vereinsgel?nde des VFB und Vereinsgel?nde des Tennisvereins f?hren.

Das f?r die Bebauung zur Verf?gung stehende Gro?spielfeld wird zur Hauptstra?e in westlicher Richtung durch eine abfallende B?schung und zur Freizeitanlage in ?stlicher Richtung durch eine ansteigende B?schung begrenzt. Die H?henunterschiede betragen jeweils ca. 2,5 bis 3,0 m. Dieser Umstand ist f?r eine geplante Bebauung von Bedeutung und die Thematik wird sp?ter erneut aufgegriffen.

Herleitung des St?dtebaulichen Konzeptes

F?r die geplante Bebauung des Rasenplatzes ist die Stra?enrandbebauung entlang der Hauptstra?e, die sich n?rdlich und s?dlich, sowie westlich anschlie?t, pr?gend. Die unmittelbar an der Stra?e befindliche Bebauung ist im hier zur Diskussion stehenden Bereich bis zu viergeschossig und besteht in der Hauptsache aus Mehrfamilienh?usern.

?stlich der Hauptstra?e an der Stra?e ?Lohm?hle? und in der Stra?e ?Am h?lternen Wams? befindet sich 1 ?? geschossige Bebauung in Einfamilienhausbauweise.

Aus diesen hier beschriebenen Sachverhalten leitet sich geradezu zwangsl?ufig ein Bebauungskonzept ab, das durch eine Verdichtung der Bebauung entlang der Hauptstra?e dominiert ist und sich in ?stlicher Richtung zur Freizeitanlage hin, auflockert. Konkret bietet sich die Festsetzung einer langgestreckten ?berbaubaren Fl?che mit dreigeschossiger Bebauung zuz?glich Staffelgeschoss entlang der Hauptstra?e an. Die innere Bebauung soll durch einen befahrbaren Wohnweg von der? Lohm?hle aus erschlossen werden. Hier sind zwei ?berbaubare Fl?chen f?r Einzelh?user und sechs ?berbaubare Fl?chen f?r Doppelh?user angegliedert. Bei diesen Einzelh?usern bzw. Doppelh?usern soll eine zweigeschossige Bebauung zul?ssig sein.

Die Einzel- und Doppelh?user sollen, wie gesagt von der Lohm?hle aus erschlossen werden. Stellpl?tze und oder Garagen sind in diesem Falle den einzelnen Bauvorhaben zugeordnet.

Die Erschlie?ung der Bauvorhaben entlang der Hauptstra?e soll von der Hauptstra?e aus? erfolgen. In welcher Weise eine solche Erschlie?ung realisierbar ist, soll im Weiteren, im Rahmen der Erl?uterung der Bebauungsalternativen verdeutlicht werden.

Die gesamte Bebauung muss im Hinblick auf die Regeln des Bundesimmissions-schutzgesetzes einen gewissen Abstand von den vorhandenen Tennispl?tzen als vorhandener Emissionsquelle einhalten. Dieser gewisse Abstand bietet allerdings auch die M?glichkeit hier Kompensationsma?nahmen f?r die im Bereich des Sportplatzes erfolgenden Versiegelungen durchzuf?hren. Au?erdem kann in diesem Fall die beschriebene Engstelle im Bereich des Freiherr vom H?vel Weges aufgeweitet werden.

Verfahren

Das Vorhaben dient der Innenentwicklung, setzt eine zul?ssige ?berbaubare Fl?che von weniger als 20.000 m? (hier: ca. 3.200 m?) fest und dient der Versorgung der Bev?lkerung mit Wohnraum. Au?erdem besteht keine UVP-Pflicht. Europ?ische Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete werden nicht beeintr?chtigt. Demnach kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gem?? ? 13a BauGB aufgestellt werden.

Der von den Darstellungen des Fl?chennutzungsplanes (FNP) abweichende Bebauungsplan (der FNP stellt f?r den Bereich der kath. Grundschule eine Gemeinbedarfsfl?che dar) kann gem?? ? 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren auch aufgestellt werden, bevor der FNP ge?ndert ist. Die Voraussetzung hierf?r, dass eine geordnete st?dtebauliche Entwicklung nicht beeintr?chtigt wird, ist erf?llt. Entsprechend wird der FNP nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Weg der Berichtigung angepasst.

Aufgrund der dort vorherrschenden Brisanz der Fl?che, die auf der N?he der vorhandenen Park- und Erholungsanlage Martfeld begr?ndet ist, wird die Verwaltung nicht, wie gem. ? 13a BauGB m?glich, auf die fr?hzeitige Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 (1) BauGB? sowie auf die fr?hzeitige Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (1) BauGB verzichten. Die Verwaltung wird in angemessener Frist die fr?hzeitigen Beteiligungen durchf?hren.

Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm

Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. ? 2 (1) BauGB auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien hin ?berpr?ft. Das Pr?fergebnis ist als Anlage 5 beigef?gt.


Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Gem?? ? 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit ? 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 ?Wohnanlage Martfeld? im beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltpr?fung gem. ? 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. ? 21 BauGB, der Angabe gem. ? 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erkl?rung gem. ? 10 (4) BauGB wird abgesehen; ? 4c BauGB ist nicht anzuwenden.????????????????????????
    Das Plangebiet beinhaltet die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm, Flur 9, Flurst?cke 11, 264, 305 und 306. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7) BauGB.



  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigef?gten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die fr?hzeitige Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 (1) BauGB durchzuf?hren.??????????

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigef?gten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die fr?hzeitige Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (1) BauGB durchzuf?hren.