- Aufstellungsbeschluss gem. 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
- Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentl.Belange gem. § 4 (2) BauGB
Sachverhalt:
Anlass und Zielsetzung
Aufgrund des demographischen Wandels und der
sinkenden SchülerInnenzahl wird der Standort der Grundschule „Westfalendamm“
nach Ablauf des Schuljahres 2013/2014 aufgegeben und in das Gebäude der ehem.
Hauptschule-Ost (Ländchenweg 8) verlagert.
Der rechtkräftige Bebauungsplan Nr. 92
„Drosselstraße“ setzt für dieses Grundstück eine Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung Schule fest. Der Änderungsbereich befindet sich im
südlichen Bereich des Bebauungsplanes.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
(Planentwurf Anl. 1, Planzeichenerklärung Anl. 2, textl. Festsetzungen Anl. 3)
soll nun mehr diese Fläche in Angleichung an die vorhandene Umgebung in eine
Mischgebietsfläche geändert werden, um als Folgenutzung Wohnbebauung bzw. die
Ansiedlung von nicht störenden Gewerbebetrieben zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang wird die geplante
überbaubare Fläche (Baugrenze) außer im nördlichen Änderungsbereich großzügig
im Abstand von 3,00 m von der Grundstücksgrenze gem. § 23 (3) BauGB
festgesetzt. Im nördlichen Bereich des Grundstückes, derzeitiger Schulhofbereich,
soll im Zusammenhang mit den umliegenden Grundstücken des Bebauungsplanes Nr.
92 eine großzügige Freifläche, eine Art „Innenhofsituation“ entstehen. Um eine
individuelle Bebauung zu ermöglichen, werden auch hier, wie im kompletten
B-Plangebiet, keine weiteren detaillierteren (z.B. Dachform) Festsetzungen
getroffen. Lediglich, die im Mischgebiet üblichen Festsetzungen GRZ, GFZ und
Anzahl der möglichen Vollgeschosse werden festgesetzt. Alle weiteren
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ haben weiterhin
Bestand.
Das unter Denkmalschutz (siehe Pkt.
Denkmalschutz) gestellte Hauptgebäude der Schule ist zu erhalten und in die
Neuplanung zu integrieren.
Die Begründung zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ ist dieser Vorlage als Anlage 5
beigefügt.
Denkmalschutz
Das vorhandene Schulgebäude steht seit dem
20.12.95 unter Denkmalschutz und ist aus städtebaulichen und
ortsgeschichtlichen Gründen als erhaltenswert eingestuft worden (Anlage 4). Der
Anbau an der westlichen Giebelseite ist als „nicht denkmalwert“ eingestuft.
Verfahren
Das 1. Änderungsverfahren des
Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ dient der Innenentwicklung, setzt eine
zulässige überbaubare Fläche von weniger als 20.000 m² (hier: ca. 3.600 m²)
fest und dient der Versorgung der Bevölkerung u.a. mit Wohnraum. Außerdem
besteht keine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (UVP-Pflicht) Europäische
Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete (Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) werden nicht
beeinträchtigt. Demnach kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92 im
beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, ohne den FNP vorher zu ändern.
Die Voraussetzung hierfür, dass eine
geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird, ist erfüllt.
Der FNP wird nach Inkrafttreten der 1. Änderung entsprechend im „Weg der
Berichtigung“ angepasst.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB der 1. Änderung auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 6 beigefügt.
Stadtökologischer Fachbeitrag
Der Stadtökologische Fachbeitrag ordnet den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ dem Siedlungsbereich mit überwiegend geringer ökologischer Wertigkeit zu. In dieser Hinsicht sind durch das geplante Projekt keine Konflikte zu erwarten.
Beschlussvorschlag:
- Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ im beschleunigten
Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom
Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und
der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c
BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Änderungsbereich beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstück 849.
- Die Verwaltung wird
beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept)
die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) durchzuführen. Während der
Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung gegeben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.