Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 29.04.2010 (Sitzungsvorlage 203/2009/1) hat der Rat der Stadt Schwelm den Hebesatz für die Grundsteuer B zum 01.01.2010 von 395 v.H. auf 435 v.H. angehoben und diesen seitdem nicht verändert.
Im Zuge der erforderlichen Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen wird eine weitere Anhebung des Hebesatzes ab 2013 für unumgänglich gehalten.
Der von der Bezirksregierung genehmigte Haushaltssanierungsplan 2012 sah unter Nr. 2 der Konsolidierungsmaßnahmen eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B zum 01.01.2013 von 435 v.H. auf 465 v. H. vor.
Diese Erhöhung wurde in den Entwurf des Haushaltssanierungsplans 2013 entsprechend übernommen. Sie führt in 2013 auf Basis aktuell vorliegender Steuermessbeträge zu einem Mehrertrag von rd. 269.000 €.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Haushaltskonsolidierungsmaßnahme nunmehr durch den Beschluss der entsprechenden Hebesatzsatzung umzusetzen.
Die Mehrbelastungen der Grundstückseigentümer und Mieter aufgrund der beabsichtigten Hebesatzerhöhung sind beispielhaft in der Anlage 1 dargestellt.
Der Hebesatz der Grundsteuer A wurde zuletzt im Jahr 2005 von 170 v. H. auf 192 v. H. angehoben.
Als weitere Konsolidierungsmaßnahme schlägt die Verwaltung nunmehr eine Anhebung des Hebesatzes auf 210 v. H. ab 2013 vor. Diese Hebesatzerhöhung führt in 2013 zu einem Mehrertrag von rd. 900 €.
Trotz des geringen Konsolidierungsvolumens hält die Verwaltung eine Anhebung des Hebesatzes auf das Niveau des im Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2013 (GFG) vorgesehenen fiktiven Hebesatzes der Grundsteuer A ( 209 v.H.) für geboten, um negative Effekte für die Stadt Schwelm aus der GFG – Berechnung zu vermeiden.
Die Mehrbelastungen aufgrund der beabsichtigten Hebesatzerhöhungen sind auf der Basis verschiedener Steuermessbeträge beispielhaft ebenfalls in der Anlage 1 dargestellt.
Der Hebesatz der Gewerbesteuer für das Jahr 2013 bleibt mit 465 v. H. unverändert.
Nach den Vorschriften des Grundsteuer- und des Gewerbesteuergesetzes sind
die Hebesätze jährlich durch die Gemeinde festzusetzen, was durch die Haushalts -satzung oder durch eine besondere Hebesatzsatzung erfolgen kann.
Da mit dem Abschluss des Genehmigungsverfahrens zum Haushalt 2013 kurzfristig nicht gerechnet werden kann, wird der Weg über die Hebesatzsatzung gewählt. Der Ratsbeschluss über die Änderung des Hebesatzes
ist bis zum 30.06.2013 mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2013 zu fassen.
Die Steuerpflichtigen der Stadt Schwelm wurden bei Versendung der
Jahressteuerbescheide 2013 im Januar 2013 darüber informiert, dass sich die Festsetzung der Hebesätze im politischen Beratungsverfahren befindet.
Der Text der 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Schwelm ist als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Die 5. Änderungssatzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern
und die Gewerbesteuer in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der
Verwaltungsvorlage Nr. 247/2012 beigefügten Entwurf beschlossen.