Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS)
Vorlage
129/2010
Aktenzeichen
5/6 - 6.34
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Aus Gründen der Rechtssicherheit bei Beitragserhebungen hat es sich bewährt, die Beitragssatzungen inhaltlich an die Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände anzulehnen. Für NRW hat der StGB im Jahre 2003 eine neue Mustersatzung  erlassen (siehe Anlage 1) und hierin als wesentlichste Änderung die Anliegeranteile am beitragsfähigen Aufwand im Vergleich zur früheren Mustersatzung deutlich erhöht. Während in den bisherigen Mustersatzungen in Abhängigkeit zu der jeweiligen Klassifizierung der Straße feste Prozentsätze für die Anteile der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand angegeben wurden (die nach den Erläuterungen des StGB NRW eher als Mindestsätze zu verstehen waren, jedoch von den meisten Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen - so auch in Schwelm - unverändert übernommen wurden), enthält die neue Mustersatzung erstmalig nur Spannbreiten, aus denen die konkreten Anteilssätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzusetzen sind.

 

Die Umsetzung der neuen Mustersatzung durch die Städte und Gemeinden ist in NRW bisher jedoch nur sehr zurückhaltend erfolgt, so dass es bislang auch nur wenig Erfahrung zur Haltung der Verwaltungsgerichte gegenüber den erhöhten Anliegeranteilen gibt. Jedoch hat das OVG NRW mit Beschluss vom 27.02.2009 (15 B 210/09) klargestellt, dass eine undifferenzierte Festsetzung der Anliegeranteile jeweils auf den in der Mustersatzung ausgewiesenen Höchstsatz unzulässig ist. Vielmehr seien auch weiterhin die unterschiedlichen Anteile der einzelnen Straßenarten und der einzelnen Straßenteile (Fahrbahn, Gehweg, Parkspur etc.) am Anliegerverkehr bzw. Durchgangsverkehr durch eine abgestufte Festsetzung der Anliegeranteile zu berücksichtigen.

 

Die Stadt Schwelm hat die bisherige Entwicklung aufmerksam verfolgt. Der Verwaltungsvorstand hat in dieser Sache zuletzt im Mai 2009 entschieden, im Jahre 2010 eine neue Beitragssatzung nach KAG mit erhöhten Anliegeranteilssätzen zu erarbeiten. Die Erstellung der nunmehr dieser Sitzungsvorlage als Anlage 4 beigefügten Neufassung der Ausbaubeitragssatzung nach KAG hat sich insoweit mit dem gleichlautenden fraktionsübergreifenden Antrag vom 14.04.2010 überschnitten. Neben der bereits vorbeschriebenen Erhöhung der Anliegeranteile enthält die beigefügte Neufassung weitere Änderungen zur Anpassung an die aktuelle Mustersatzung des StGB, an die derzeit geltende Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Schwelm vom 20.09.1988 (siehe Anlage 2) sowie redaktionelle Überarbeitungen. Im Satzungs-Entwurf nicht berücksichtigt ist –wie bisher- die Einbeziehung von Wirtschaftswegen, da selbst der STGB NRW in seinen Erläuterungen auf rechtliche und praktische Umsetzungsprobleme hinweist. Die inhaltlich bedeutsamsten Änderungen im Vergleich zur aktuellen Ausbaubeitragssatzung der Stadt Schwelm vom 23.12.1986 werden nachfolgend dargestellt. Des weiteren enthält die als Anlage 3 beigefügte synoptische Gegenüberstellung der KAG-Satzungen (aktuell 1986 / Neufassung 2010) weitere Erläuterungen.

 

 

Zu § 1

-   Abs. 1:

     Anpassung an den Wortlaut des § 8 Abs. 2 KAG gemäß § 1 der Mustersatzung (... durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme ...)

-   Abs. 2:

     Die Regelung wurde neu aufgenommen und entspricht inhaltlich der Rechtsprechung des OVG Münster zur Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen (daher nicht enthalten in Mustersatzung). Die Regelung wurde aufgenommen zur Klarstellung und damit zur Vermeidung von Irritationen bei den Beitragspflichtigen wie in der Vergangenheit.

-   Abs. 3:

     Nach § 2 Abs. 1 der Satzung zur Gründung der TBS AöR übernehmen die TBS die wirtschaftliche Erfüllung der Straßenbauangelegenheiten für die Stadt. Da die TBS durch Überführung in eine AöR nunmehr eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gehören die bei TBS im Rahmen der Aufgabenerfüllung entstehenden Kosten (Personal- und Sachkosten) zum beitragsfähigen Aufwand. Zur Klarstellung dieser örtlichen Besonderheit wurde die Regelung des § 1 Abs. 3 in die Beitragssatzung aufgenommen (siehe auch § 2 Abs. 1, Ziff. 7).

 

     Zu § 2

-   Abs. 1, Ziffer 3:

     § 2 Abs. 1 bestimmt die beitragsfähigen Kosten. Die Regelung zu den Fahrbahnen der klassifizierten Straßen wurde daher aus Gründen der Systematik nach hier übernommen (vorher § 2 Abs. 2).

-   Abs. 1, Ziffer 4, Buchst. h)

     Die "unselbständigen Grünanlagen" meinen trennende Grünstreifen (z.B. zwischen Fahrbahn und Gehweg oder Parkspur und Gehweg), die nicht einem anderen Straßenteil zugeordnet werden können. Die Beitragsfähigkeit dieser Kosten war bislang nicht eindeutig geregelt. Dieser Punkt wurde daher gemäß § 2 der Mustersatzung neu aufgenommen.

-   Abs. 1, Ziffer 7:

     Diese neue Regelung steht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen.

 

     Zu § 3

-   Abs. 3:

     In der Tabelle zu Abs. 3 sind die wesentlichsten Änderungen erfolgt:

     -   Aufnahme der "unselbständigen Grünanlagen" als neue Teileinrichtung gemäß Mustersatzung. Dies steht in Zusammenhang mit der Änderung bei § 2 Abs. 1, Ziffer 4, Buchst. h).

     -   Erhöhung der Höchstbreite für Parkflächen auf 5,00 m gemäß Mustersatzung, um auch Stellplätze quer zur Fahrbahn abzudecken.

     -   Erhöhung der Anliegeranteilssätze jeweils um 20 Prozentpunkte. Hierzu wird zunächst auf die einleitenden Vorbemerkungen verwiesen. Ausgehend von der Straßenart "Anliegerstraße" mit den höchsten Anliegeranteilen wurde die bisherige Differenzierung beibehalten und die Anteile bei den übrigen Straßenarten entsprechend abgestuft neu festgesetzt.

-   Abs. 5:

     vorher Abs. 6; Anpassung des Wortlauts an § 4 Abs. 8 der Mustersatzung. Der frühere Abs. 5 wurde nach § 9 - "Abschnittsbildung" übernommen.

-   Abs. 6:

     neu aufgenommen gemäß § 4 Abs. 7 der Mustersatzung

 

     Zu §§ 4 - 6

     Gemäß Empfehlung der Mustersatzung (dort §§ 5 - 7) wurde der bislang in einem einzigen Paragrafen (§ 4 alt) geregelte Verteilungsmaßstab aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr in 3 getrennte Paragrafen aufgeteilt. Wesentlichste Änderung ist hier die Anpassung der Faktoren in § 5 zur Berücksichtigung des Nutzungsmaßes. Die Werte wurden zur Vereinheitlichung mit der aktuell geltenden Erschließungsbeitragssatzung verändert. Die bisherige Staffelung bei mehr als 6 Vollgeschossen wurde gemäß Empfehlung der Mustersatzung (§ 6) aufgegeben.

 

 

 

 

 

     Zu § 9

     Gemäß Mustersatzung (§ 8) wurde ein eigenständiger Paragraf zur sog. Abschnittsbildung eingeführt. Die Abs. 1 + 2 wurden inhaltlich aus der aktuellen Beitragssatzung (§ 2 Abs. 4 + § 3 Abs. 5) übernommen.

 

     Zu § 12

     Gemäß Mustersatzung (§ 11) und in Anlehnung an die aktuell geltende Erschließungsbeitragssatzung (§ 8) wurde der Abschluss von eventuell erforderlichem Grunderwerb als Fertigstellungsmerkmal eingeführt und daher ein eigenständiger Paragraf zur Entstehung der Beitragspflicht gebildet.

 

     Zu § 14

-   Abs. 2:

     Diese Regelung dient nur der Klarstellung und gibt die aktuelle Rechtslage wieder, wonach auf bereits abgeschlossene, aber noch nicht abgerechnete Baumaßnahmen die bisherige Satzung anzuwenden ist.

 


Beschlussvorschlag:

 

Für den Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, die in der Sitzungsvorlage Nr. 129/2010 vorgestellte und der Vorlage als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS) zu beschließen.

 

Für den Rat:

Der Rat beschließt die mit Sitzungsvorlage Nr. 129/2010 vorgestellte und der Vorlage als Anlage 4 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Schwelm (Ausbaubeitragssatzung / ABS).

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgestellte Neufassung der Beitragssatzung wirkt sich durch die Erhöhung der Anliegeranteilssätze am beitragsfähigen Aufwand (§ 3 Abs. 3) um jeweils 20 Prozentpunkte und die damit verbundene Verringerung des städtischen Eigenanteils ausschließlich positiv für die Stadt Schwelm aus. Das Schwelmer Straßennetz ist mehrheitlich (geschätzt etwa zu 90 %) geprägt durch Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 der Satzung, so dass folglich auch die Mehrzahl der Beitragserhebungen nach KAG diese beiden Straßenarten betrifft. Die hier erfolgte Erhöhung der Anliegeranteile wird insoweit je nach betroffener Straßenteilanlage zu einer relativen Einnahmeverbesserung um rd. ¼ - 1/3 bezogen auf den Anliegeranteil nach der gegenwärtigen Satzung führen. Eine betragsmäßige Bezifferung der Einnahmeerhöhung ist nicht möglich, da dieser Wert im Einzelfall je nach betroffener Straßenart und nach Umfang der Straßenbaumaßnahmen stark variiert.