Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2008 die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“ beschlossen. Die öffentliche Auslegung hat, nach ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 26.01.2009 bis einschließlich 02.03.2009 stattgefunden. Während der öffentlichen Auslegung ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB eine Anregung eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 21.01. mit einer Frist zum 06.03.09. Auf 50 Beteiligungen folgten 19 Rückmeldungen, die 4 Anregungen ergaben.
1. Ergebnis der
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die
während der öffentlichen Auslegung eingegangene Stellungnahme wird nachfolgend
mit dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt.
Mit
Schreiben vom 02.03.2009, das der nicht öffentlichen Sitzungsvorlage Nr.
075/2009/1 als Anlage 1 beigefügt ist, wird von einer Spedition eine Anregung
vorgebracht.
Die
Spedition weist daraufhin, dass ihr als Pächter einer angrenzenden Immobilie,
durch die teilweise Umwandlung der benachbarten Gewerbegebietsfläche in eine
Mischgebietsfläche erhebliche Nachteile entstünden. Bedingt durch die
Veränderung wären in Zukunft geringere Immissionslasten zulässig, die einer
Nutzung als Speditions-Betriebsgelände entgegenstünden. Â
Abwägungsvorschlag der
Verwaltung
Der
Anregung der Spedition wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt.
Die
Spedition hat das Betriebsgelände eines Gewerbebetriebes angepachtet, der zum
Ende des Jahres 2008 die Produktion/Nutzung eingestellt hat. Vermutlich will
sie die gewerbliche Baufläche als Speditions- / Lagerfläche nutzen. Ein Antrag
auf eine Genehmigung zur Nutzungsänderung steht noch aus. Die von der Spedition
zu beantragende Nutzung hat sich in jedem Fall der im bestehenden Gewerbegebiet
(B-Plan Nr. 23 „Fillkuhle“) zulässigen Nutzung unterzuordnen. Da diese
zulässige Nutzung Grundlage für die Beurteilung des Schallgutachtens
(Bebauungsplanes Nr. 80 „Viktoriastraße“) war, kann hier kein Konflikt
entstehen.Â
2. Ergebnis aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die
während der Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen werden
nachfolgend mit dem jeweiligen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beratung
und Beschlussfassung vorgelegt.
2.1Â AVU-Netz GmbH, An der Drehbank 18, 58285
Gevelsberg
Mit
Schreiben vom 13.02.09, das dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist, wird
folgende Anregung vorgebracht:
Die
AVU weist daraufhin , dass der in der Begründung unter Punkt 5.5 Erschließung
beschriebene Hinweis, zur Versorgung des B-Plangebietes mit Gas-, Wasser- und
Stromleitungen geändert werden sollte. In den Straßenabschnitten
Carl-vom-Hagen-Straße und in der Viktoriastraße befänden sich keine Gas-, Wasser-
und Stromleitungen und in der Döinghauser Straße/Potthofstraße wären die
Stromleitungen unterdimensioniert. Bei weitergehenden Planungen und
Ausbaumaßnahmen sei die AVU frühzeitig zu beteiligen.
Abwägungsvorschlag
der Verwaltung
Der
Anregung der AVU wird gefolgt. Der oben genannte Hinweis zur Versorgung des
Plangebietes wird unter Punkt „5.5 Erschließung“ wie folgt redaktionell
geändert. „Die Versorgung mit Gas-, Wasser- und Stromleitungen ist nur in dem
Bereich der Döinghauser Straße und Potthofstraße gesichert. Da die
Stromleitungen in den v.g. Straßenabschnitten unterdimensioniert sind, müssen
diese bei zukünftigen Neubauvorhaben angepasst werden.“
2.2 Wehrbereichsverwaltung West, Wilhelm-Raabe-Str. 46, 40410 Düsseldorf
Mit
Schreiben vom 25.02.09, das dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt ist, wird
folgende Anregung vorgebracht:
Die
Wehrbereichsverwaltung äußert grundsätzlich keine Bedenken. Sie geht jedoch
davon aus, dass sie bei Bauvorhaben, die eine Höhe von 20m überschreiten, am
Genehmigungsverfahren beteiligt wird.
Abwägungsvorschlag
der Verwaltung
Der
Anregung der Wehrbereichsverwaltung wird gefolgt. Der oben genannte Hinweis
wird unter Punkt „5.2 Maß der baulichen Nutzung“ wie folgt redaktionell
geändert. „Bei Bauvorhaben, die eine Höhe von 20m über Grund übersteigen, ist
die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen“.
2.3
SIHK, Bahnhofstraße 18, 58095 HagenÂ
Mit
Schreiben vom 05.03.09, das dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist, wird
folgende Anregung vorgebracht:
Die
SIHK hat Bedenken gegen die partielle Umwandlung der Gewerbegebietsfläche in
Mischgebietsfläche. Das erstellte Lärmgutachten zeige, dass die Lärmbelastungen
in dem Gewerbegebiet eindeutig über denen des Mischgebietes lägen. Bei der
Realisierung von Wohnprojekten käme es bei ähnlich gelagerten Fällen zu
Beeinträchtigungen der ansässigen Unternehmen durch Einschränkungen zulässiger
Lärmemissionen. Die SIHK regt aus diesem Grunde an, die Ausweisung
als Gewerbegebietsfläche komplett zu erhalten.
Abwägungsvorschlag
der Verwaltung
Der
Anregung der SIHK wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Der
Bebauungsplan sieht für einen Teilbereich der Gewerbegebietsfläche ein
Mischgebiet vor. Dieses Mischgebiet dient als Ãœbergangsbereich zwischen den
umliegenden Wohnbauflächen und dem Gewerbegebiet.
Diese
Staffelung schafft die Möglichkeit, das Konfliktpotential zwischen gewerblicher
Nutzung und Wohnen soweit wie möglich zu reduzieren.
Sollte
es auf den benachbarten Gewerbegebietsflächen zu einer Neuansiedlung interessierter
Unternehmen kommen, ist davon auszugehen das zum Zeitpunkt des Baugenehmigungs-
bzw. Nutzungsänderungsverfahren ein separates Lärmgutachten Auskunft über die
zu erwartenden Belastungen gibt. Diese Belastungen entsprechen in der Regel den
maximalen schalltechnischen Orientierungswerten für Gewerbegebiete. Aufgrund
der besonderen Lage des Mischgebietes (bestehende Geräuschbelastungen durch
Schiene und Straße) liegen die Werte derzeit tagsüber und insbesondere nachts
bei weitem über denen der sonst geltenden Richtlinien für Gewerbegebiete.Â
Um
nun die Richtwerte für Mischgebiete annähernd zu erreichen, sind für die
geplanten Gebäude die in dem Lärmschutzgutachten (siehe Anlage 5 SV
188/08)Â empfohlenen passiven
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt worden.Â
Aufgrund
der vorgenannten Schutzmaßnahmen geht die Verwaltung davon aus, dass bei
Einhaltung der gängigen Lärmschutzrichtlinien alle benachbarten Nutzungen durch
die Mischgebietsnutzung profitieren und keinen Nachteil erleiden.
2.4
Der Landrat als Kreispolizeibehörde (KPB) – GS/GS3 -, Hauptstraße 92, 58332
Schwelm
Mit
Schreiben vom 12.03.09, das dieser Vorlage als Anlage 5 beigefügt ist, wird
folgende Anregung vorgebracht:
Die
Kreispolizeibehörde äußert grundsätzlich keine Bedenken. Es wird jedoch darauf
hingewiesen, dass die Ein- und Ausfahrt zum Bebauungsplangebiet grundsätzlich
über die Döinghauser Straße erfolgen sollte.
Die
derzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereich der Viktoriastraße sollte nur als
Zugang für Fußgänger benutzbar bleiben. Die Zeitweilig stark befahrene
Viktoriastraße könne keinen weiteren Abbiegeverkehre aufnehmen, da in diesem
Bereich oft Rückstauverkehre der Carl-vom-Hagen-Straße vorhanden seinen.
Abwägungsvorschlag
der Verwaltung
Im
Zuge eines Ortstermins am 20.03.2009 mit Vertretern der Kreispolizeibehörde
konnten deren Bedenken bzgl. der direkten Anbindung der geplanten GE-Fläche an
die Viktoriastraße ausgeräumt werden.
Da nur die GE-Fläche verkehrlich an die Viktoriastraße angebunden werden soll, stellt die Kreispolizeibehörde ihre Bedenken zurück. Die Grundstückszufahrt ist ca. 70 m von der Carl-vom-Hagen-Straße entfernt, so dass die angesprochene Rückstauproblematik nur zu Verkehrsspitzenzeiten auftritt. Die Linksabbiegespur in der Viktoriastraße ist bis zur Grundstückszufahrt ca. 35 m lang und reicht somit für zwei Lastzüge aus.
Für
die Erschließung der geplanten Gewerbefläche reicht die Anbindung an die
Viktoriastraße aus. Sollten sich Flächenerweiterungen ergeben oder
Nutzungsänderungen für die Fläche vorgesehen sein, dann müsste aus Sicht der
Polizei die verkehrliche Anbindung neu geprüft werden.
Ein
Verzicht auf eine direkt Anbindung der GE-Fläche an die Viktoriastraße hätte
zur Folge, dass die Fläche über die Döinghauser Straße erschlossen werden
müsste. Dies würde für die Anwohner der Döinghauser Straße zu gesteigerten
Verkehrsbelastungen führen.
Weiteres Vorgehen
Nach Abwägung und Beschlussfassung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB kann als nächster Verfahrensschritt der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB erfolgen.
Dieser
Vorlage sind der Bebauungsplanentwurf inkl. textlicher Festsetzungen als Anlage
6 und die Entwurfsbegründung als Anlage 7 beigefügt.
Umsetzung
der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gem. § 10 BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Die Überprüfung hat ergeben, dass sich im Vergleich zum Verfahrensstand „Auslegungsbeschluss“ keine Änderungen ergeben haben. Das Prüfergebnis ist als Anlage 8 beigefügt.
Berücksichtigung des
Stadtökologischen Fachbeitrages (STÖB)
Inhalte
und Ziele des STÖB sind im Rahmen des Umweltberichtes behandelt worden.
Beschlussvorschlag
1.
Die während der Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachte Anregung wird entsprechend den Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 075/2009 nicht gefolgt.
2.
Die während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen werden wie folgt behandelt.
2.1
AVU-Netz GmbH, Gevelsberg
Der Stellungnahme vom 13.02.2009 wird entsprechend den Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 075/2009 berücksichtigt.
2.2
Wehrbereichsverwaltung
West, Düsseldorf
Der Stellungnahme vom 25.02.2009 wird entsprechend den Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 075/2009 berücksichtigt.
2.3
SIHK, Hagen
Der Stellungnahme vom 05.03.2009 wird entsprechend den Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 075/2009 nicht gefolgt.
2.4
Der Landrat als Kreispolizeibehörde (KPB) – GS/GS3 -, Schwelm
Der Stellungnahme vom 12.03.2009 wird entsprechend den Ausführungen in der Sitzungsvorlage Nr. 075/2009 nicht gefolgt.
3.
Der
Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“ wird gem. § 10 BauGB in der Fassung vom
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung
mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung des Landes (GO NW) in der zur Zeit
gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Die Entwurfsbegründung vom 0ktober
2008 wird gem. § 9 Abs. 8 BauGB als Entscheidungsbegründung übernommen.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke (Stand 25.03.2008) Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flst. 558, 559, 560, 572, 573 und 574tlw.
Die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB ist den Planunterlagen zur Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 BauGB beizufügen.
Anlage 1, Siehe SV 075/2009/1
Anlage 2, Schreiben AVU Netz GmbH / 1 Seite
Anlage 3, Schreiben Wehrbereichsverwaltung
               West / 1 Seite
Anlage 4, Schreiben SIHK Hagen / 1 Seite
Anlage 5, Schreiben Der
Landrat als KPB-
               GS/GS3 / 1 Seite
Anlage 6, Bebauungsplanentwurf, 2 Seiten
Anlage 7, Entwurfbegründung, 15 Seiten
Anlage 8, Formular Lokale Agenda, 3 Seiten