1. Abwägung der Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigenTrägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
3. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Lage im Stadtgebiet
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ liegt
nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße,
im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Potthoffstraße bzw.
an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich
eine gewerbliche Nutzung.
Plananlass und Zielsetzung
Im März 2018 hat der Rat der
Stadt Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im
Rahmen des Konzepts erarbeitete Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil
der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht
(mehr) zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Der Bebauungsplan Nr. 106
beabsichtigt somit, dieses Ziel des Einzelhandelskonzepts in Planungsrecht zu
übertragen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurde bereits darauf
hingewiesen, dass die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines Drogeriemarkts
an diesem Standort zum Schutz des Innenstadtzentrums ausgeschlossen werden
soll.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für den westlichen
Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein Mischgebiet
fest. Die beabsichtigte Nutzung von zwei Discountern ist auf Basis des
rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich, so dass die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 106 erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 106 setzt
auf dem Areal ein Sondergebiet fest, so dass sich auf dem Gelände zwei
großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können.
Bisheriges Verfahren
·
Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 (1) BauGB
05.07.2018
·
frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
09.09.2019 bis einschließlich 20.09.2019
·
frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4
(1) BauGB
09.09.2019 bis einschließlich 20.09.2019
·
Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020
·
Beteiligung
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020
·
erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021
Während dieser
Frist ist eine Anregung seitens der Öffentlichkeit bei der Verwaltung
eingegangen.
·
erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021
Die erneute Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i.V.m. §
4a (3) BauGB wurde parallel zur erneuten Offenlage durchgeführt. Von den 44 angeschriebenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind bei der Verwaltung 14 Stellungnahmen
eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden
Abwägungsvorschläge sind der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu
entnehmen.
Änderungen nach den beiden erneuten
Beteiligungsverfahren sind nicht erforderlich.
Weiteres Verfahren
Nach Beschlussfassung über die eingegangenen
Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
i.V.m. § 4a (3) BauGB und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a (3) BauGB
(Anlage 1, Abwägungstabelle) kann als nächster Verfahrensschritt der
Satzungsbeschluss erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren
zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ erst abgeschlossen werden kann
(Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das Verfahren zur 29.
FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) von der Bezirksregierung Arnsberg
genehmigt und von der Verwaltung öffentlich bekannt gemacht wurde. Da ein
Bebauungsplan aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden
muss, ist dies zwingend erforderlich. Danach
kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“
öffentlich bekannt gemacht werden und erreicht die Rechtskraft.
Nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ überlagert dieser den
Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“, der somit außer Kraft tritt.
Umsetzung der Ziele der
Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am
11.12.2003 das Leitbild der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die
Verwaltung hat das Planvorhaben zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem.
§ 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien
hin überprüft. Das Prüfergebnis ist als Anlage 11 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
(2) BauGB vorgetragene Anregung wird, wie in der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1)
dargestellt, abgewogen.
2.
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB vorgetragenen Anregungen werden,
wie in der beigefügten Abwägungstabelle
(Anlage 1) dargestellt, abgewogen.
3. Gem. § 10 BauGB in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie der §§ 7 und 41
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994
(GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016
(GV.NRW S. 1162) wird der Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ der Stadt
Schwelm (Anlage 2) einschließlich der dazugehörigen Begründung (Anlage 3), des
Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 BauGB) (Anlage 4), des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages (ASP 1+2) (Anlage 5), der Auswirkungsanalyse (Anlage 6), des Baugrundgutachtens (Anlage 7),
des Schallgutachtens (Anlage 8), des Verkehrsgutachtens (Anlage 9) und der
Altlastenuntersuchung (Anlage 10) als Satzung
beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der
Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 542 tlw., 558, 743 tlw., 744, 745 tlw., 978
und 979. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7
BauGB).
|
Der Bürgermeister gez. Langhard |