1. Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 30.09.2021
2. Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
3. Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und s onstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
4. Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
5. Abwägung aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
6. Abwägung aus der erneuten Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB
7. Abwägung aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und§ 4a (3) BauGB
8. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
Aufgrund des Hinweises der Bezirksregierung Arnsberg im Rahmen der Geneh-
migung gem. § 6 (1) BauGB zur 29. FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände)
(siehe SV-Nr. 153/2021/1), den Beschluss neu zu fassen, ist die Verwaltung der
Auffassung, dass auch bei dem entsprechenden Bebauungsplan Nr. 106 „Zas-
senhaus-Gelände“ der Satzungsbeschluss, in gleicher Form, neu gefasst werden
sollte, damit auch hier die Rechtssicherheit gegeben ist.
Lage im Stadtgebiet
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ liegt
nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im Süden an die Viktoriastraße,
im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im Osten an die Potthoffstraße bzw.
an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich
eine gewerbliche Nutzung.
Plananlass und Zielsetzung
Im März 2018 hat der Rat der
Stadt Schwelm die Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts beschlossen. Die im
Rahmen des Konzepts erarbeitete Analyse hat u. a. aufgezeigt, dass der Großteil
der vorhandenen Lebensmittelmärkte auf Schwelmer Stadtgebiet über eine nicht
(mehr) zukunftsfähige Größe verfügt und sich am jeweiligen Standort nicht neu
aufstellen kann. Um die bisher flächendeckend vorhandene Nahversorgung
nachhaltig zu sichern, wird daher das „Zassenhaus-Gelände“ als ergänzender
Nahversorgungsstandort vorgeschlagen, auf dem die Ansiedlung / Neuaufstellung
von zwei großflächigen Discountern möglich sein soll. Der Bebauungsplan Nr. 106
beabsichtigt somit, dieses Ziel des Einzelhan- delskonzepts in Planungsrecht zu
übertragen. Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurde bereits darauf
hingewiesen, dass die Ansiedlung eines Vollsortimenters bzw. eines
Drogeriemarkts an diesem Standort zum Schutz des Innenstadtzentrums
ausgeschlossen werden soll.
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009 rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für den westlichen
Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein Mischgebiet
fest. Die beabsichtigte Nutzung von zwei Discountern ist auf Basis des
rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich, so dass die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 106 erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 106 setzt
auf dem Areal ein Sondergebiet fest, so dass sich auf dem Gelände zwei
großflächige Einzelhandelsbetriebe ansiedeln können.
Zeitlicher Ablauf aller
Beteiligungen gem. § 3 BauGB und § 4 BauGB
Alle eingegangenen
Anregungen/Stellungnahmen der nachfolgend aufgeführten Beteiligungen sind der
Anlage 1 – Abwägungstabelle zu entnehmen.
1.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 09.09.2019 bis
einschließlich 20.09.2019 statt.
2.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB fand in der Zeit vom 09.09.2019 bis einschließlich 20.09.2019 statt.
3.
Die Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 27.01.2020 bis
einschließlich 28.02.2020 statt.
4.
Die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB fand
in der Zeit vom 27.01.2020 bis einschließlich 28.02.2020 statt.
5.
Die erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB fand in der Zeit vom
15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021 statt.
Im Rahmen der zweiten Beteiligung der Öffentlichkeit
ist eine Anregung bei der Verwaltung eingegangen. Der Abwägungsvorschlag ist in
der Abwägungstabelle (Anlage 1) auf den Seiten 21-23 dargelegt.
6.
Die erneute
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB i. V. m. § 4a (3) BauGB fand in der Zeit vom
15.07.2021 bis einschließlich 15.08.2021 statt.
Die eingegangene Stellungnahme
im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) i. V. m. §
4a (3) BauGB sowie die eingegangenen Stellungnahmen aus allen Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB sind untereinander und gegeneinander
abzuwägen.
In
der Anlage 1 – Abwägungstabelle – sind alle Stellungnahmen aus allen
Beteiligungen und die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge dargelegt.
Hinweis:
Da sich aus der erneuten
Abwägung aller Beteiligungen sowie aus dem erneuten Satzungsbeschluss keine
Planänderungen ergeben, sind alle Anlagen identisch mit der Vorlage 154/2021.
Weiteres Verfahren
Nach Beschlussfassung über die
eingegangenen Anregungen aller Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 BauGB
und aller Beteiligungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
gem. § 4 BauGB (Anlage 1, Abwägungstabelle) kann als nächster Verfahrensschritt
der Satzungsbeschluss erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren
zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ erst abgeschlossen werden kann
(Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das Verfahren zur 29.
FNP-Änderung (Bereich Zassenhaus-Gelände) von der Bezirksregierung Arnsberg
genehmigt und von der Verwaltung öffentlich bekannt gemacht wurde. Da ein
Bebauungsplan aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden
muss, ist dies zwingend erforderlich. Danach
kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“
öffentlich bekannt gemacht werden und erreicht die Rechtskraft.
Nach Rechtskraft des
Bebauungsplanes Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ überlagert dieser den
Bebauungsplan Nr. 80 „Viktoriastraße“, der somit außer Kraft tritt.
Umsetzung der Ziele der
Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der
Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen
Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf
die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis
ist als Anlage 11 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Schwelm beschließt die Aufhebung des
Satzungsbeschlusses gem. § 10
BauGB vom 30.09.2021 (SV-Nr. 154/2021), welcher gem.
den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 1162) zum Bebauungsplan Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ gefasst wurde.
2.
Die im
Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangene Anre- gung wird, wie in der beigefügten
Abwägungstabelle (Anlage 1, Seite 21-23) dar-
gestellt, abgewogen. Weiter wird
zur Kenntnis genommen, dass während der weiteren Beteiligungen der
Öffentlichkeit – außer der vorgenannten – keine Anregungen / Stellungnahmen bei
der Verwaltung eingegangen sind.
3.
Die im Rahmen aller durchgeführten Beteiligungen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB vorgetragenen
Anregungen werden, wie in der beigefügten
Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, gegeneinander und untereinander
abgewogen.
4. Gem. § 10 BauGB in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3624) sowie der §§ 7 und 41
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994
(GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016
(GV.NRW S. 1162) wird der Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ der Stadt
Schwelm (Anlage 2) einschließlich der dazugehörigen Begründung (Anlage 3), des
Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 BauGB) (Anlage 4), des artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages (ASP 1+2) (Anlage 5), der Auswirkungsanalyse (Anlage 6), des Baugrundgutachtens (Anlage 7),
des Schallgutachtens (Anlage 8), des Verkehrsgutachtens (Anlage 9) und der
Altlastenuntersuchung (Anlage 10) als Satzung
beschlossen.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der
Gemarkung Schwelm, Flur 13, Flurstücke 542 tlw., 558, 743 tlw., 744, 745 tlw., 978
und 979. Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7
BauGB).
Der Bürgermeister
gez. Langhard