Sachverhalt:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetztes wurde am
19.12.2019 verabschiedet und trat am 01.01.2020 in Kraft.
Die Gesetzesänderung beschränkt sich auf die Einfügung eines § 8 a.
Dieser sieht Regelungen bezüglich der Themen
Straßen- und Wegekonzept, Anliegerversammlun-gen, Satzungsregelungen bezüglich
Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbe-grenzung und
Ratenzahlungsmöglichkeiten vor.
Auf das Thema Straßen- und Wegekonzept wird in einer gesonderten
Mitteilung eingegangen.
Zu jeder beitragspflichtigen
Straßenausbaumaßnahme ist die Gemeinde verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung
der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentü-merinnen und -eigentümer
(verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen.
Ihnen
sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
vorzustel-len. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind
zusätzlich Alternati-ven zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus
ergebenden bei-tragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen
Anliegerversammlung mit den betroffe-nen Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen
Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde vor Be-schlussfassung über
die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informie-ren.
Ausnahmsweise
kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung abgesehen
werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnah-me handelt.
In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der
kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
Was unter einer geringfügigen Maßnahme zu
verstehen ist, wurde nicht erläutert.
Bei der Diskussion über die Gesetzesänderung
wurde angedeutet, dass es sich bei den geringfügigen Maßnahmen um Beleuchtungs-
bzw. Kanalbaumaßnahmen han-deln könnte. Über die andere Art der Information
soll der Rat entscheiden. Es wurde allerdings nicht festgelegt, ob es
Einzelfallentscheidungen sein sollen oder es sich evtl. auch um eine
grundsätzliche Entscheidung handeln kann.
Aus Praktikabilitätsgründen und um den Rat oder Ausschuss nicht zu sehr
zu belasten, erscheint eine generelle Regelung sinnvoller zu sein.
Hier besteht noch weiterer Klärungsbedarf. Der Ausschuss wird weiterhin
auf dem Laufenden gehalten.
Zu dem Thema Eckgrundstücksvergünstigung ist mitzuteilen, dass die
ständige Rechtsprechung keine Gründe für eine solche Vergünstigung sieht. Die
Gerichte gehen davon aus, dass Eckgrundstücke von jeder Straße Vorteile
genießen. Eine Satzungsregelung ist nicht notwendig.
Eine Tiefenbegrenzung sieht die hiesige Satzung bereits vor.
Auch Ratenzahlungen konnten nach den Bestimmungen der Abgabenordnung
vereinbart werden. Die Voraussetzungen für eine Gewährung werden nun etwas
gelockert.
Das Kommunalabgabengesetz sieht weiterhin die Erhebung von
Straßenausbau-beiträgen vor. Über den Anteil der Beitragspflichtigen bzw. der
Allgemeinheit werden keine Bestimmungen getroffen. Wie auch schon in der
vorherigen Gesetzesversion wird auf den sich aus der Maßnahme ergebenden
Vorteil für die Grundstücke abgestellt. Diesen Vorteil können die Gemeinden in
Prozentsätzen in ihrer jeweiligen Satzung festlegen.
Das Ministerium für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat nun eine Richt-linie über die
Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Bei-tragspflichtigen
bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderricht-linie
Straßenausbaubeiträge) durch Runderlass vom 23.03.2020 bekanntgegeben.
Ziel
ist, eine angestrebte hälftige Entlastung der Beitragspflichtigen bei
Straßenaus-baumaßnahmen zu bewirken. Dies erfolgt durch die Gewährung von
Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen.
Gefördert
werden Maßnahmen für im Land NRW vorgenommene beitragspflichtige
Straßenausbaumaßnahmen.
Dabei übernimmt das Land NRW die Hälfte der kommunalen
Straßenausbaubeiträge. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuweisung besteht nicht.
Der umlagefähige
Aufwand kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht
bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Baumaß-nahme vom
Rat ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Hat der Rat die Entschei-dung über
die Maßnahme gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
auf ein anderes kommunales Gremium delegiert, ist der Be-schluss dieses
Gremiums über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich.
In ihrer Stellungnahme vom 29.11.2019 wies die Arbeitsgemeinschaft der
kommu-nalen Spitzenverbände auf folgendes hin: Die „rückwirkende“ Förderfähigkeit wird nun von
der Einhaltung bestimmter Formalien abhängig gemacht, die zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Ausbaumaßnahme nicht gegeben und auch nicht erkennbar waren.“
Wir bitten daher um Prüfung, ob eine Regelung denkbar wäre, die eine erneute
„heilende“ Beschlussfassung als Ersatz für den vor dem Jahr 2018 vorliegenden
oder auch nicht vorliegenden Beschluss und für nach dem 1. Januar 2018
begonnene oder auch noch beginnende Maßnahmen vorsieht.
Daraufhin wurden für die bereits in den Jahren 2018/2019 durchgeführten
Maßnahmen Schulstraße und Jahnstraße sowie für die laufende Baumaßnahme
Lausitzer Weg, Tilsiter Weg, Glatzer Weg und für die in diesem Jahr beginnende
Baumaßnahme Rheinische Straße/Loher Straße diese Beschlüsse eingeholt.
Wie sich nun herausgestellt hat, sind für bereits durchgeführte
Maßnahmen diese nachträglichen Beschlüsse nicht maßgeblich. Hier wird die
Etatisierung als Beginn der Maßnahmen angesehen.
Mit dem
Schnellbrief Nr. 544/2020 vom 14. Oktober 2020 informierte der Städte- und
Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darüber, dass die Förderanträge nun gestellt
werden können.
Für die
Ausbaumaßnahme Schulstraße sowie für die Erneuerungsmaßnahme der
Beleuchtungsanlage der Jahnstraße wurden mit Schreiben vom 15.10.2020
Förderan-träge gestellt. Diese wurden mit Bewilligungsbescheiden vom 16.11.2020
positiv beschieden.
Die Fördergelder konnten am 21.12.2020 als Einnahme verbucht
werden. Weitere Informationen erfolgen durch gesonderte Mitteilungen.
Zur Kenntnisnahme:
Der Ausschuss für
Umwelt und Stadtentwicklung wird gebeten, den Bericht über den Stand der
Änderung des Kommunalabgabengesetzes zur Kenntnis zu nehmen.
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Aufgrund der Anfragen
verschiedener Fraktionen im Jahre 2019
zur (seinerzeit) anstehenden Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes –
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - hatte die Verwaltung eine umfassende
Darstellung der neuen Rechtslage zur Unterrichtung des AUS vorbereitet.
Da die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 24.03.2020 nicht stattfinden konnte und sich inzwischen Weiterentwicklungen ergeben haben, wurde der Text der Vorlage überarbeitet. Diese Vorlage ersetzt somit die Vorlage 046/2020.
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Der Bürgermeister In Vertretung gez. Schweinsberg |