Betreff
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Vorlage
046/2020/1
Aktenzeichen
FB 6.0 Ki
Art
Berichtsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetztes wurde am 19.12.2019 verabschiedet und trat am 01.01.2020 in Kraft.

 

Die Gesetzesänderung beschränkt sich auf die Einfügung eines § 8 a. Dieser sieht  Regelungen bezüglich der Themen Straßen- und Wegekonzept, Anliegerversammlun-gen, Satzungsregelungen bezüglich Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbe-grenzung und Ratenzahlungsmöglichkeiten vor.

 

Auf das Thema Straßen- und Wegekonzept wird in einer gesonderten Mitteilung eingegangen.

 

Zu jeder beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme ist die Gemeinde verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentü-merinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen.

 

Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustel-len. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternati-ven zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden bei-tragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffe-nen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung ist die Vertretung der Gemeinde vor Be-schlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informie-ren.

 

Ausnahmsweise kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnah-me handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

 

Was unter einer geringfügigen Maßnahme zu verstehen ist, wurde nicht erläutert.

Bei der Diskussion über die Gesetzesänderung wurde angedeutet, dass es sich bei den geringfügigen Maßnahmen um Beleuchtungs- bzw. Kanalbaumaßnahmen han-deln könnte. Über die andere Art der Information soll der Rat entscheiden. Es wurde allerdings nicht festgelegt, ob es Einzelfallentscheidungen sein sollen oder es sich evtl. auch um eine grundsätzliche Entscheidung handeln kann.

 

Aus Praktikabilitätsgründen und um den Rat oder Ausschuss nicht zu sehr zu belasten, erscheint eine generelle Regelung sinnvoller zu sein.

 

Hier besteht noch weiterer Klärungsbedarf. Der Ausschuss wird weiterhin auf dem Laufenden gehalten.

 

Zu dem Thema Eckgrundstücksvergünstigung ist mitzuteilen, dass die ständige Rechtsprechung keine Gründe für eine solche Vergünstigung sieht. Die Gerichte gehen davon aus, dass Eckgrundstücke von jeder Straße Vorteile genießen. Eine Satzungsregelung ist nicht notwendig.

 

Eine Tiefenbegrenzung sieht die hiesige Satzung bereits vor.

 

Auch Ratenzahlungen konnten nach den Bestimmungen der Abgabenordnung vereinbart werden. Die Voraussetzungen für eine Gewährung werden nun etwas gelockert.

 

Das Kommunalabgabengesetz sieht weiterhin die Erhebung von Straßenausbau-beiträgen vor. Über den Anteil der Beitragspflichtigen bzw. der Allgemeinheit werden keine Bestimmungen getroffen. Wie auch schon in der vorherigen Gesetzesversion wird auf den sich aus der Maßnahme ergebenden Vorteil für die Grundstücke abgestellt. Diesen Vorteil können die Gemeinden in Prozentsätzen in ihrer jeweiligen Satzung festlegen.

 

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat nun eine Richt-linie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Bei-tragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderricht-linie Straßenausbaubeiträge) durch Runderlass vom 23.03.2020 bekanntgegeben.

 

Ziel ist, eine angestrebte hälftige Entlastung der Beitragspflichtigen bei Straßenaus-baumaßnahmen zu bewirken. Dies erfolgt durch die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen.

Gefördert werden Maßnahmen für im Land NRW vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen.

Dabei übernimmt das Land NRW die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuweisung besteht nicht.

Der umlagefähige Aufwand kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Baumaß-nahme vom Rat ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Hat der Rat die Entschei-dung über die Maßnahme gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf ein anderes kommunales Gremium delegiert, ist der Be-schluss dieses Gremiums über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich.

 

In ihrer Stellungnahme vom 29.11.2019 wies die Arbeitsgemeinschaft der kommu-nalen Spitzenverbände auf folgendes hin: Die  „rückwirkende“ Förderfähigkeit wird nun von der Einhaltung bestimmter Formalien abhängig gemacht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausbaumaßnahme nicht gegeben und auch nicht erkennbar waren.“ Wir bitten daher um Prüfung, ob eine Regelung denkbar wäre, die eine erneute „heilende“ Beschlussfassung als Ersatz für den vor dem Jahr 2018 vorliegenden oder auch nicht vorliegenden Beschluss und für nach dem 1. Januar 2018 begonnene oder auch noch beginnende Maßnahmen vorsieht.

 

Daraufhin wurden für die bereits in den Jahren 2018/2019 durchgeführten Maßnahmen Schulstraße und Jahnstraße sowie für die laufende Baumaßnahme Lausitzer Weg, Tilsiter Weg, Glatzer Weg und für die in diesem Jahr beginnende Baumaßnahme Rheinische Straße/Loher Straße diese Beschlüsse eingeholt.

 

Wie sich nun herausgestellt hat, sind für bereits durchgeführte Maßnahmen diese nachträglichen Beschlüsse nicht maßgeblich. Hier wird die Etatisierung als Beginn der Maßnahmen angesehen.

 

Mit dem Schnellbrief Nr. 544/2020 vom 14. Oktober 2020 informierte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darüber, dass die Förderanträge nun gestellt werden können.

 

Für die Ausbaumaßnahme Schulstraße sowie für die Erneuerungsmaßnahme der Beleuchtungsanlage der Jahnstraße wurden mit Schreiben vom 15.10.2020 Förderan-träge gestellt. Diese wurden mit Bewilligungsbescheiden vom 16.11.2020 positiv beschieden.

 

Die Fördergelder konnten am 21.12.2020 als Einnahme verbucht werden. Weitere Informationen erfolgen durch gesonderte Mitteilungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Kenntnisnahme:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung wird gebeten, den Bericht über den Stand der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zur Kenntnis zu nehmen.

 

 


 

 

Aufgrund der Anfragen verschiedener Fraktionen im Jahre 2019  zur (seinerzeit) anstehenden Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes – Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - hatte die Verwaltung eine umfassende Darstellung der neuen Rechtslage zur Unterrichtung des AUS vorbereitet.

 

Da die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung am 24.03.2020 nicht stattfinden konnte und sich inzwischen Weiterentwicklungen ergeben haben, wurde der Text der Vorlage überarbeitet. Diese Vorlage ersetzt somit  die Vorlage 046/2020.

 

 


 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

gez. Schweinsberg