Sachverhalt:
Das Fünfte Gesetz
zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde am 19.12.2019 verabschiedet und
trat am 01.01.2020 in Kraft.
Die
Gesetzesänderung beschränkt sich auf die Einfügung eines § 8 a. Dieser
sieht Regelungen bezüglich der Themen
Straßen- und Wegekonzept, Anliegerversamm-lungen, Satzungsregelungen bezüglich
Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbegrenzung und Ratenzahlungsmöglichkeiten
vor.
Zur Zeit wird vom
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung eine Richtlinie über
die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge) erarbeitet.
Ziel des
Förderprogramms ist es, die kommunalen Straßenausbaubeiträge in
Nordrhein-Westfalen zu halbieren und so die Straßenausbaubeitragspflichtigen
nachhaltig zu entlasten.
Dies erfolgt durch
Gewährung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen. Ein
Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuweisung besteht nicht.
Der umlagefähige
Aufwand kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht
bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Baumaß-nahme vom
Rat ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Hat der Rat die Entschei-dung über
die Maßnahme gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen auf ein anderes kommunales Gremium delegiert, ist der
Be-schluss dieses Gremiums über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich.
In ihrer
Stellungnahme vom 29.11.2019 weist die Arbeitsgemeinschaft der kommu-nalen
Spitzenverbände auf folgendes hin: Die
„rückwirkende“ Förderfähigkeit wird nun von der Einhaltung bestimmter
Formalien abhängig gemacht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die
Ausbaumaßnahme nicht gegeben und auch nicht erkennbar waren. Wir bitten daher
um Prüfung, ob eine Regelung denkbar wäre, die eine erneute „heilende“ Beschlussfassung
als Ersatz für den vor dem Jahr 2018 vorliegenden oder auch nicht vorliegenden
Beschluss und für nach dem 1. Januar 2018 begonnene oder auch noch beginnende
Maßnahmen vorsieht.
Eine Kommune kann die Förderung nur für beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen
gemäß 8 KAG beantragen, die nach dem 1.1.2018 begonnen wurden.
Als Beginn der
Maßnahmen gilt der Beschluss
des zuständigen Rates.
Die gemeindlichen
Spitzenverbände vertreten unterschiedliche Positionen hinsichtlich der
Erforderlichkeit und des zeitlichen Rahmens für eine Beschlussfassung über bzw.
Etatisierung von geplanten Ausbaumaßnahmen.
Der Städtetag
Nordrhein-Westfalen favorisiert das Abstellen auf den Zeitpunkt des Baubeginns;
der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bevorzugt die Beschlussfassung
bzw. Etatisierung.
Um die
Voraussetzungen für eine Förderung zu schaffen sollte bei Maßnahmen, die in der
Übergangszeit 2018 bis 2020 geplant oder durchgeführt wurden ein solcher
Be-schluss eingeholt werden.
Insbesondere sind
hier die Maßnahmen Rheinische Straße/Loher Straße und Schul-straße zu nennen.
Bis zum 04.03.2020
lag die Förderrichtlinie noch nicht vor.
Zu gegebener Zeit
wird wieder über den Stand der Angelegenheit informiert.
Zur Kenntnisnahme:
Der Ausschuss für
Umwelt und Stadtentwicklung wird gebeten, den Bericht über den Stand der Änderung
des Kommunalabgabengesetzes zur Kenntnis zu nehmen.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann-Mock |