Betreff
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Vorlage
046/2020
Aktenzeichen
FB 6.0 Ki
Art
Berichtsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde am 19.12.2019 verabschiedet und trat am 01.01.2020 in Kraft.

 

Die Gesetzesänderung beschränkt sich auf die Einfügung eines § 8 a. Dieser sieht  Regelungen bezüglich der Themen Straßen- und Wegekonzept, Anliegerversamm-lungen, Satzungsregelungen bezüglich Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbegrenzung und Ratenzahlungsmöglichkeiten vor.

 

Zur Zeit wird vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) erarbeitet.

 

Ziel des Förderprogramms ist es, die kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen zu halbieren und so die Straßenausbaubeitragspflichtigen nachhaltig zu entlasten.

 

Dies erfolgt durch Gewährung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuweisung besteht nicht.

 

Der umlagefähige Aufwand kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Baumaß-nahme vom Rat ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde. Hat der Rat die Entschei-dung über die Maßnahme gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf ein anderes kommunales Gremium delegiert, ist der Be-schluss dieses Gremiums über die Baumaßnahme für den Stichtag maßgeblich.

 

In ihrer Stellungnahme vom 29.11.2019 weist die Arbeitsgemeinschaft der kommu-nalen Spitzenverbände auf folgendes hin: Die  „rückwirkende“ Förderfähigkeit wird nun von der Einhaltung bestimmter Formalien abhängig gemacht, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausbaumaßnahme nicht gegeben und auch nicht erkennbar waren. Wir bitten daher um Prüfung, ob eine Regelung denkbar wäre, die eine erneute „heilende“ Beschlussfassung als Ersatz für den vor dem Jahr 2018 vorliegenden oder auch nicht vorliegenden Beschluss und für nach dem 1. Januar 2018 begonnene oder auch noch beginnende Maßnahmen vorsieht.

 

Eine Kommune kann die Förderung nur für beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen

gemäß 8 KAG beantragen, die nach dem 1.1.2018 begonnen wurden. Als Beginn der

Maßnahmen gilt der Beschluss des zuständigen Rates.

 

Die gemeindlichen Spitzenverbände vertreten unterschiedliche Positionen hinsichtlich der Erforderlichkeit und des zeitlichen Rahmens für eine Beschlussfassung über bzw. Etatisierung von geplanten Ausbaumaßnahmen.

 

Der Städtetag Nordrhein-Westfalen favorisiert das Abstellen auf den Zeitpunkt des Baubeginns; der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bevorzugt die Beschlussfassung bzw. Etatisierung.

 

Um die Voraussetzungen für eine Förderung zu schaffen sollte bei Maßnahmen, die in der Übergangszeit 2018 bis 2020 geplant oder durchgeführt wurden ein solcher Be-schluss eingeholt werden.

 

Insbesondere sind hier die Maßnahmen Rheinische Straße/Loher Straße und Schul-straße zu nennen.

 

Bis zum 04.03.2020 lag die Förderrichtlinie noch nicht vor.

 

Zu gegebener Zeit wird wieder über den Stand der Angelegenheit informiert.

 

 


Zur Kenntnisnahme:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung wird gebeten, den Bericht über den Stand der Änderung des Kommunalabgabengesetzes zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann-Mock