1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicherBelange gem. § 4 (1) BauGB
3. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
4. Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 05.07.2018 den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ (SV-Nr.
071/2018) gefasst. Die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs.
1 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.
1 BauGB) wurden in gleicher Sitzung beschlossen.
Die Beteiligungen wurden in der Zeit vom 09.09.2019 bis einschließlich
20.09.2019 durchgeführt. Während dieser Frist sind keine Anregungen der
Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangen. Von den 48 angeschriebenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 14 Stellungnahmen
eingegangen (siehe Anlage 1).
Während dieser Beteiligungen sind von der
Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen. Die
eingegangenen Stellungnahmen seitens der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die daraus resultierenden Abwägungsvorschläge sind
der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) zu entnehmen.
Plananlass und Zielsetzung
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit 2009
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 80 „Viktoriastraße“. Dieser setzt dort für
den westlichen Teil der Fläche ein Gewerbegebiet und für den östlichen Teil ein
Mischgebiet fest. Die beabsichtigte Nutzung von bis zu zwei Discountern ist auf
Basis des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich. Der Bebauungsplan Nr.
106 wird auf dem Areal ein Sondergebiet festsetzen, um die angestrebte
städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen.
Die zukünftige Erschließung des
Areals wird über die Viktoriastraße erfolgen. Der Knotenpunkt Viktoriastr. /
Carl-vom-Hagen-Str. wird als Kreisverkehr ausgebaut (siehe Anlage 7
Verkehrsuntersuchung). Die betroffenen Teilbereiche der Straßenflächen werden
daher mit in den Geltungsbereich aufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt.
Lage
im Stadtgebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 106
„Zassenhaus-Gelände“ liegt nordwestlich der Innenstadt. Die Fläche grenzt im
Süden an die Viktoriastraße, im Westen an die Carl-vom-Hagen-Straße und im
Osten an die Schützenstraße bzw. an die Döinghauser Straße. Nördlich an das Plangebiet
angrenzend befindet sich eine gewerbliche Nutzung.
Darstellung
im Regionalplan und Flächennutzungsplan (FNP)
Im Flächennutzungsplan wird der westliche Teil der Fläche
als gewerbliche Baufläche und der östliche Teil als gemischte Baufläche dargestellt.
Da die beabsichtigte Ansiedlung von bis zu zwei Discountern im Bebauungsplan
als Sondergebiet festgesetzt werden muss und diese Entwicklung gem. § 8 Abs. 2
BauGB nicht mit dem FNP einhergeht, ist eine Änderung des FNP (29.
FNP-Änderung) vorzunehmen. Das Verfahren zur FNP-Änderung wird parallel zum
Bebauungsplanverfahren durchgeführt (siehe SV-Nr. 201/2019).
Weitere Vorgehensweise
Nach Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (hier ohne Anregungen) und der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB) kann als nächster Verfahrensschritt die öffentliche
Auslegung für die Dauer eines Monats gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
durchgeführt werden (Unterlagen hierfür siehe Anlagen 2-10). Anschließend ist
der Satzungsbeschluss einzuleiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren zum
Bebauungsplan Nr. 106 „Zassenhaus-Gelände“ erst abgeschlossen werden kann
(Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses), nachdem das Verfahren zur 29. FNP-Änderung (Zassenhaus-Gelände) von der
Bezirksregierung Arnsberg genehmigt und von der Verwaltung bekannt gemacht
wurde. Da ein Bebauungsplan aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan
entwickelt werden muss, ist dies zwingend erforderlich.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am
11.12.2003 das Leitbild der
Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB gem. § 2 (1) BauGB auf
die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis
ist als Anlage 11 beigefügt.
Die Anlagen 1, 4 und 10 dieser
Vorlage sind bei den Papierausfertigungen bitte der Vorlage 201/2019 – 29.
FNP-Änderung (Zassenhaus-Gelände) Anlagen 1, 4 und 6 zu entnehmen, da diese vollständig identisch
sind.
Beschlussvorschlag:
1. Es wird zur Kenntnis
genommen, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 (1) BauGB keine Anregungen bei der Verwaltung eingegangen sind.
2. Die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB vorgetragenen Anregungen werden, wie in der
beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, abgewogen.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des Rechtsplanes und der
dazugehörigen Begründung einschließlich des Umweltberichtes und der
erforderlichen Gutachten die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
durchzuführen. Während der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
4. Die Verwaltung wird
beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Entwurfes des Rechtsplanes und der
dazugehörigen Begründung einschließlich des Umweltberichtes und der
erforderlichen Gutachten die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.
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Die Bürgermeisterin In Vertretung gez. Schweinsberg |