Sachverhalt:
Nach Auffassung der Sparkassenaufsicht stellt
die Tätigkeit des Verwaltungsratsmitgliedes einer Sparkasse bei der C. einen
Unvereinbarkeitsgrund im Sinne von § 13 Abs.1 Sparkassengesetz NRW (SpkG
NRW) dar. Nach Ausführungen der Sparkassenaufsicht sei § 13 Abs. 1 d) SpkG
(Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien) zwar auf den vorliegenden Fall
nicht unmittelbar anwendbar, da nur das Unternehmen C. eine Auskunftei im Sinne
von § 13 Abs. 1 d) SpkG sei, nicht jedoch das Beteiligungsunternehmen C. Die
Vorschrift sei allerdings seinerzeit eingeführt worden, um Interessenkollisionen
zu vermeiden, weil bei Auskunfteien beschäftigte Personen Kenntnisse
weitergeben und für ihre eigenen Zwecke verwerten könnten. Diese Gefahr bestehe
grundsätzlich auch im Rahmen einer Beschäftigung bei einer mit einer Auskunftei
verbundenen Ratingagentur, deren Geschäftszweck es ausweislich ihres
Internetauftrittes sei, neben Unternehmensratings und Kreditservices auch
Markt- bzw. Risikoanalysen von
Unternehmen anzubieten, die von der C. weiterverwendet werden.
Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit
von § 13 Abs. 1 d) SpkG auf den vorliegenden Fall greife jedoch § 13 Abs. 1 b)
SpkG als Unvereinbarkeitsgrund. Hiernach dürfen dem Verwaltungsrat einer
Sparkasse nicht angehören:
"Personen, die Inhaber, persönlich
haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung,
Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von
Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder
andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser
Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben".
Die Erweiterung um den Begriff "oder
vergleichbare Tätigkeiten" sei mit der Gesetzesnovelle 2008 in das SpkG
aufgenommen worden, da jedweder Einsatz für Konkurrenzunternehmen der
Sparkassen mit der Pflicht zur Treue der Verwaltungsratsmitglieder kollidieren.
Zur Vermeidung von Abgrenzungs-schwierigkeiten im Einzelfall und zur Vorbeugung
von Interessenkollisionen sollen auch Tätigkeiten einen Ausschließungsgrund
darstellen können, die bislang nicht in
§ 13 Abs. 1 b) SpkG aufgeführt, die jedoch
vergleichbar seien. Zweck der Vorschrift sei
es, zum Schutz der Sparkasse und ihrer Kunden jeglicher Gefahr einer
Interessenkollision vorzubeugen. Darunter falle auch eine Tätigkeit für die C.
Maßgeblich sei im vorliegenden Fall
insbesondere, dass Kenntnisse, die das Verwaltungsratsmitglied im Rahmen seiner
Verwaltungsratsmitgliedschaft etwa über Kreditnehmer erlange, für seine
Berufstätigkeit verwendet werden könnten und umgekehrt. Dies gelte u.a. für den
Bereich der Risikoanalysen. So liefern nach dem Internetauftritt des
Unternehmens "portfoliobezogene Analysen von Geschäftspartnern einen
Überblick über die Ausfallrisiken von Bestandskunden. Es werde das konkrete
Verlustrisiko, beispielsweise von Forderungen, Umsätzen oder Mieteinnahmen
kalkuliert. Mit dem Monitoring-Service werden Bestandskunden dauerhaft
überwacht.
Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Stadt Schwelm stellt fest, dass er am 14.02.2019
Kenntnis davon erlangt hat, dass in der Person des Herrn Philipp Beckmann
eine Unvereinbarkeit von Beruf und Tätigkeit im Verwaltungsrat der
Städtischen Sparkasse zu Schwelm gemäß § 13 Abs. 1 b) des
Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) besteht.
- Es wird festgestellt, dass Herr Philipp Beckmann wegen
Unvereinbarkeit mit Kenntnisnahme vom 14.02.2019 aus dem Verwaltungsrat
der Städtischen Sparkasse zu Schwelm ausscheidet.
- Herr Roland Zimmer wird als Nachfolger für Herrn Philipp Beckmann
als Mitglied in den Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse zu Schwelm
gewählt.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |