Betreff
Änderung der Besetzung im Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse zu Schwelm
Vorlage
010/2019/2
Aktenzeichen
FB 1.3 Sh
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Nach Auffassung der Sparkassenaufsicht stellt die Tätigkeit des Verwaltungsratsmitgliedes einer Sparkasse bei der C. einen Unvereinbarkeitsgrund im Sinne von § 13 Abs.1 Sparkassengesetz NRW (SpkG NRW) dar. Nach Ausführungen der Sparkassenaufsicht sei § 13 Abs. 1 d) SpkG (Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien) zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da nur das Unternehmen C. eine Auskunftei im Sinne von § 13 Abs. 1 d) SpkG sei, nicht jedoch das Beteiligungsunternehmen C. Die Vorschrift sei allerdings seinerzeit eingeführt worden, um Interessenkollisionen zu vermeiden, weil bei Auskunfteien beschäftigte Personen Kenntnisse weitergeben und für ihre eigenen Zwecke verwerten könnten. Diese Gefahr bestehe grundsätzlich auch im Rahmen einer Beschäftigung bei einer mit einer Auskunftei verbundenen Ratingagentur, deren Geschäftszweck es ausweislich ihres Internetauftrittes sei, neben Unternehmensratings und Kreditservices auch Markt-  bzw. Risikoanalysen von Unternehmen anzubieten, die von der C. weiterverwendet werden.

 

Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von § 13 Abs. 1 d) SpkG auf den vorliegenden Fall greife jedoch § 13 Abs. 1 b) SpkG als Unvereinbarkeitsgrund. Hiernach dürfen dem Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht angehören:

 

"Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben".

 

Die Erweiterung um den Begriff "oder vergleichbare Tätigkeiten" sei mit der Gesetzesnovelle 2008 in das SpkG aufgenommen worden, da jedweder Einsatz für Konkurrenzunternehmen der Sparkassen mit der Pflicht zur Treue der Verwaltungsratsmitglieder kollidieren. Zur Vermeidung von Abgrenzungs-schwierigkeiten im Einzelfall und zur Vorbeugung von Interessenkollisionen sollen auch Tätigkeiten einen Ausschließungsgrund darstellen können, die bislang nicht in

§ 13 Abs. 1 b) SpkG aufgeführt, die jedoch vergleichbar seien. Zweck der Vorschrift sei  es, zum Schutz der Sparkasse und ihrer Kunden jeglicher Gefahr einer Interessenkollision vorzubeugen. Darunter falle auch eine Tätigkeit für die C.

Maßgeblich sei im vorliegenden Fall insbesondere, dass Kenntnisse, die das Verwaltungsratsmitglied im Rahmen seiner Verwaltungsratsmitgliedschaft etwa über Kreditnehmer erlange, für seine Berufstätigkeit verwendet werden könnten und umgekehrt. Dies gelte u.a. für den Bereich der Risikoanalysen. So liefern nach dem Internetauftritt des Unternehmens "portfoliobezogene Analysen von Geschäftspartnern einen Überblick über die Ausfallrisiken von Bestandskunden. Es werde das konkrete Verlustrisiko, beispielsweise von Forderungen, Umsätzen oder Mieteinnahmen kalkuliert. Mit dem Monitoring-Service werden Bestandskunden dauerhaft überwacht.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt Schwelm stellt fest, dass er am 14.02.2019 Kenntnis davon erlangt hat, dass in der Person des Herrn Philipp Beckmann eine Unvereinbarkeit von Beruf und Tätigkeit im Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse zu Schwelm gemäß § 13 Abs. 1 b) des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) besteht.

  2. Es wird festgestellt, dass Herr Philipp Beckmann wegen Unvereinbarkeit mit Kenntnisnahme vom 14.02.2019 aus dem Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse zu Schwelm ausscheidet.

  3. Herr Roland Zimmer wird als Nachfolger für Herrn Philipp Beckmann als Mitglied in den Verwaltungsrat der Städtischen Sparkasse zu Schwelm gewählt.

 


 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann