Sachverhalt:
Mit Sitzungsvorlage 022/2018 am 22.03.2018 wurde durch den Rat der Stadt
Schwelm die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen beschlossen.
Mit Datum vom
22.11.2018 ging bei der Stadt Schwelm der Antrag auf einstweilige Anordnung der
ver.di – vereinte Dienstleistungsgewerkschaft- über das Verwaltungsgericht
Arnsberg ein, dass die Verkaufsstellen im Stadtgebiet Schwelm am 16.12.2018
nicht geöffnet sein dürfen.
Kernargument der
ver.di ist, dass die Zahl der geöffneten Verkaufsstellen im Missverhältnis zu der Größe des
Weihnachtsmarktes stehe. Zudem mangle es an geographischem Bezug. Als
Argumentationshilfe wurde das Einzelhandelskonzept der Stadt Schwelm
hinzugezogen.
Um eine Schließung
aller Verkaufsstellen im Rahmen des Weihnachtsmarktes zu verhindern, soll
nunmehr die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen vom 22.03.2018 teilweise wie folgt abgeändert werden:
Die nach § 6 Absatz
4 Satz 2 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) mögliche geographische Beschränkung wird
angewandt, indem die Verkaufsstellen nur gemäß der beigefügten Karte in den
Bereichen „Innenstadt“ und „Talstraße“, sowie der Verbindung beider Bereiche
durch den Bereich „Bahnhofstraße“.
Hierdurch wird der
Anlass der Sonntagsöffnung aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 LÖG auf den
Weihnachtsmarkt konzentriert. Die ausgewählte Fläche „Innenstadt“, in der auch
der Weihnachtsmarkt stattfindet, stärkt vor dem Hintergrund des
Weihnachtsgeschäftes und der Konkurrenz durch den Onlinehandel zudem den
örtlichen Handel im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 LÖG.
Im Bereich der
Talstraße und der Bahnhofstraße befinden sich die Parkflächen, sowie der
Bahnhof, von wo aus sich die Besucherströme fußläufig auf einer Strecke von ca.
900 m in Richtung der Innenstadt und somit des Weihnachtsmarktes begeben. Laut
der GSWS als Veranstalterin werden am Sonntag bis zu 10.000 Besucher erwartet.
Die Anwohnerparkplätze des Innenstadtbereiches sind hierzu nicht ausreichend,
sodass die zusätzliche Ausweisung der Parkflächen an der Talstraße und der
Bahnhofstraße auf den Flächen des dort ansässigen Einzelhandels notwendig ist.
Auf Grund der Natur
des Eilantrages und des am 16.12.2018 bereits stattfindenden Weihnachtsmarktes
liegt eine äußerste Dringlichkeit gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4 Gemeindeordnung
NRW vor. Durch den Eingang des Antrags am 22.11.2018 konnte die Änderung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen
nicht früher auf die Tagesordnung der politischen Gremien gesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Die beiliegende
Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe von
verkaufsoffenen Sonntagen wird beschlossen.
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Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |