Betreff
Freigabe von Verkaufssonntagen 2018 - Änderung
Vorlage
022/2018/1
Aktenzeichen
FB 5.12
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Sitzungsvorlage 022/2018 am 22.03.2018 wurde durch den Rat der Stadt Schwelm die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen beschlossen.

 

Mit Datum vom 22.11.2018 ging bei der Stadt Schwelm der Antrag auf einstweilige Anordnung der ver.di – vereinte Dienstleistungsgewerkschaft- über das Verwaltungsgericht Arnsberg ein, dass die Verkaufsstellen im Stadtgebiet Schwelm am 16.12.2018 nicht geöffnet sein dürfen.

 

Kernargument der ver.di ist, dass die Zahl der geöffneten Verkaufsstellen im  Missverhältnis zu der Größe des Weihnachtsmarktes stehe. Zudem mangle es an geographischem Bezug. Als Argumentationshilfe wurde das Einzelhandelskonzept der Stadt Schwelm hinzugezogen.

 

Um eine Schließung aller Verkaufsstellen im Rahmen des Weihnachtsmarktes zu verhindern, soll nunmehr die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen vom 22.03.2018 teilweise wie folgt abgeändert werden:

 

Die nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) mögliche geographische Beschränkung wird angewandt, indem die Verkaufsstellen nur gemäß der beigefügten Karte in den Bereichen „Innenstadt“ und „Talstraße“, sowie der Verbindung beider Bereiche durch den Bereich „Bahnhofstraße“.

Hierdurch wird der Anlass der Sonntagsöffnung aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 LÖG auf den Weihnachtsmarkt konzentriert. Die ausgewählte Fläche „Innenstadt“, in der auch der Weihnachtsmarkt stattfindet, stärkt vor dem Hintergrund des Weihnachtsgeschäftes und der Konkurrenz durch den Onlinehandel zudem den örtlichen Handel im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 LÖG.

Im Bereich der Talstraße und der Bahnhofstraße befinden sich die Parkflächen, sowie der Bahnhof, von wo aus sich die Besucherströme fußläufig auf einer Strecke von ca. 900 m in Richtung der Innenstadt und somit des Weihnachtsmarktes begeben. Laut der GSWS als Veranstalterin werden am Sonntag bis zu 10.000 Besucher erwartet. Die Anwohnerparkplätze des Innenstadtbereiches sind hierzu nicht ausreichend, sodass die zusätzliche Ausweisung der Parkflächen an der Talstraße und der Bahnhofstraße auf den Flächen des dort ansässigen Einzelhandels notwendig ist.

 

Auf Grund der Natur des Eilantrages und des am 16.12.2018 bereits stattfindenden Weihnachtsmarktes liegt eine äußerste Dringlichkeit gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4 Gemeindeordnung NRW vor. Durch den Eingang des Antrags am 22.11.2018 konnte die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen nicht früher auf die Tagesordnung der politischen Gremien gesetzt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die beiliegende Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen wird beschlossen.

 


 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann