Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
19.12.2017 beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe
von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2018. Freigegeben werden sollen die
Sonntage 06.05.2018 und 07.10.2018 in Verbindung mit den dann stattfindenden
Trödelmärkten, sowie der 16.12.2018 in Verbindung mit dem 4. Advent und dem
dann stattfindenden Weihnachtsmarkt (Anlage 1). In ihrem Antrag
begründet die Werbegemeinschaft ausführlich das Interesse an der Öffnung der
Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden
Traditionsveranstaltungen.
Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW -in
der z.Zt. noch gültigen Fassung- dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden jährlich
vier Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen für die Freigabe erfüllt sein:
- Verkaufssonntage dürfen
nur aus Anlass örtlichen
Veranstaltungen freigegeben werden.
- Die Öffnungszeit darf
jeweils fünf Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen.
- Von der Freigabe der Sonn-
und Feiertage sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag (der
24.12. wenn es ein Sonntag ist), Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die
stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. In der
Adventszeit sind drei Sonntage von der Freigabe ausgenommen, so dass
maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit freigegeben werden kann.
Die Landesregierung hat mit der Druckvorlage
17/1046 das „Entfesselungspaket I“ als Gesetzesvorlage eingebracht. Teil dieses
„Entfesselungspakets I“ ist die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes. Hierdurch
soll für die Kommunen größere Rechtssicherheit beim Erlass ordnungsbehördlicher
Verordnungen zur Sonntagsöffnung geschaffen werden. Mit der Verabschiedung des
Gesetzes ist voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2018 zu rechnen.
Inwiefern dieses Gesetz die versprochene Rechtssicherheit bringt bleibt
abzuwarten. Die Änderung sieht lt. Landesregierung u. a. folgende Veränderungen
vor:
- die Anzahl der
verkaufsoffenen Sonntage wird von vier auf acht erhöht,
- die Öffnungszeiten an
Samstagen wird nicht mehr begrenzt werden (sechs Mal 24 Stunden).
Hinsichtlich des Anlassbezuges sollen im
Gesetz klare Vorgaben geschaffen werden, die den Kommunen die Entscheidung für
die Freigabe von Verkaufssonntagen vereinfachen sollen.
Da die Freigabe des
ersten Verkaufssonntages in Schwelm für den 06.05.2018 durch die
Antragstellerin vorgesehen ist, kann auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung
nicht gewartet werden. Die Beurteilung zum Erlass der ordnungsbehördlichen
Verordnung muss auf Grundlage des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes erfolgen.
Im Hinblick auf die
mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die
verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die
Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten. Die Stellungnahmen
der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen
Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigefügt (Anlagen
3 und 4). Diese Stellen befürworten die Vorhaben bzw. haben keine Einwände
gegen die Sonntagsöffnung. Die Stellungnahmen der Evangelischen Kirchengemeinde
Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5).
Diese lehnen die beantragten Öffnungszeiten ab.
Die Verwaltung
schlägt dennoch vor, die beantragten Verkaufssonntage freizugeben. VER.DI hat
durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen lassen,
unter welchen Voraussetzungen Verkaufssonntage freigegeben werden können. Das
Gericht führt hier insbesondere aus, dass es einen Anlassbezug geben muss.
Diese Anlässe dürfen jedoch nicht geschaffen werden, um Verkaufssonntage
freizugeben.
In Schwelm wurde
dieser Anlassbezug bereits in den Vorjahren berücksichtigt. Verkaufssonntage
wurden nur im Zusammenhang mit Traditionsveranstaltungen (Trödelmarkt und
Weihnachtsmarkt) freigegeben.
Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt vor, dass der bisherige
Anlassbezug für die Freigabe von Verkaufssonntagen noch enger auszulegen ist.
Die anlassgebende Veranstaltung (Messe, Markt oder ähnliche Veranstaltung) muss
den Ausschlag geben und die Besucherströme auslösen. Die nachvollziehbare
Begründung der Antragstellerin (Anlage 1) berücksichtigt nach Ansicht der
Verwaltung ausreichend die aktuelle Rechtslage, so dass gegen den Beschluss der
anliegenden ordnungsbehördlichen Verordnung keine Bedenken erhoben werden.
Die Antragstellerin
WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag für den 06.05.2018 im Zusammenhang mit
dem 84. Trödelmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt
abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine
Entscheidung treffen.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Rat, die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen“ zu beschließen.
Beschlussvorschlag für den Rat:
Die anliegende
„Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen“ wird beschlossen
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Die Bürgermeisterin
gez. Grollmann |