Sachverhalt:
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Mit Schreiben vom
19.12.2017 beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe
von drei Verkaufssonntagen f?r das Jahr 2018. Freigegeben werden sollen die
Sonntage 06.05.2018 und 07.10.2018 in Verbindung mit den dann stattfindenden
Tr?delm?rkten, sowie der 16.12.2018 in Verbindung mit dem 4. Advent und dem
dann stattfindenden Weihnachtsmarkt (Anlage 1). In ihrem Antrag
begr?ndet die Werbegemeinschaft ausf?hrlich das Interesse an der ?ffnung der
Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden
Traditionsveranstaltungen.
Nach ? 6 des Laden?ffnungsgesetzes NRW -in
der z.Zt. noch g?ltigen Fassung- d?rfen die ?rtlichen Ordnungsbeh?rden j?hrlich
vier Verkaufssonntage durch ordnungsbeh?rdliche Verordnung freigeben. Die
nachfolgend aufgef?hrten Voraussetzungen m?ssen f?r die Freigabe erf?llt sein:
- Verkaufssonntage d?rfen
nur? aus Anlass ?rtlichen
Veranstaltungen freigegeben werden.
? - Die ?ffnungszeit darf
jeweils f?nf Stunden nicht ?berschreiten und muss au?erhalb der Zeit des
Hauptgottesdienstes liegen.
? - Von der Freigabe der Sonn-
und Feiertage sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag (der
24.12. wenn es ein Sonntag ist), Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die
stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. In der
Adventszeit sind drei Sonntage von der Freigabe ausgenommen, so dass
maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit freigegeben werden kann.
Die Landesregierung hat mit der Druckvorlage
17/1046 das ?Entfesselungspaket I? als Gesetzesvorlage eingebracht. Teil dieses
?Entfesselungspakets I? ist die ?nderung des Laden?ffnungsgesetzes. Hierdurch
soll f?r die Kommunen gr??ere Rechtssicherheit beim Erlass ordnungsbeh?rdlicher
Verordnungen zur Sonntags?ffnung geschaffen werden. Mit der Verabschiedung des
Gesetzes ist voraussichtlich in der ersten Jahresh?lfte 2018 zu rechnen.
Inwiefern dieses Gesetz die versprochene Rechtssicherheit bringt bleibt
abzuwarten. Die ?nderung sieht lt. Landesregierung u. a. folgende Ver?nderungen
vor:
- die Anzahl der
verkaufsoffenen Sonntage wird von vier auf acht erh?ht,
- die ?ffnungszeiten an
Samstagen wird nicht mehr begrenzt werden (sechs Mal 24 Stunden).
Hinsichtlich des Anlassbezuges sollen im
Gesetz klare Vorgaben geschaffen werden, die den Kommunen die Entscheidung f?r
die Freigabe von Verkaufssonntagen vereinfachen sollen.
Da die Freigabe des
ersten Verkaufssonntages in Schwelm f?r den 06.05.2018 durch die
Antragstellerin vorgesehen ist, kann auf das Inkrafttreten der Gesetzes?nderung
nicht gewartet werden. Die Beurteilung zum Erlass der ordnungsbeh?rdlichen
Verordnung muss auf Grundlage des bestehenden Laden?ffnungsgesetzes erfolgen.
Im Hinblick auf die
mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die
verfassungsrechtlich gesch?tzte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die
Interessenverb?nde um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten. Die Stellungnahmen
der S?dwestf?lischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen
Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigef?gt (Anlagen
3 und 4). Diese Stellen bef?rworten die Vorhaben bzw. haben keine Einw?nde
gegen die Sonntags?ffnung. Die Stellungnahmen der Evangelischen Kirchengemeinde
Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5).
Diese lehnen die beantragten ?ffnungszeiten ab.
Die Verwaltung
schl?gt dennoch vor, die beantragten Verkaufssonntage freizugeben. VER.DI hat
durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen lassen,
unter welchen Voraussetzungen Verkaufssonntage freigegeben werden k?nnen. Das
Gericht f?hrt hier insbesondere aus, dass es einen Anlassbezug geben muss.
Diese Anl?sse d?rfen jedoch nicht geschaffen werden, um Verkaufssonntage
freizugeben.
In Schwelm wurde
dieser Anlassbezug bereits in den Vorjahren ber?cksichtigt. Verkaufssonntage
wurden nur im Zusammenhang mit Traditionsveranstaltungen (Tr?delmarkt und
Weihnachtsmarkt) freigegeben.
Die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt vor, dass der bisherige
Anlassbezug f?r die Freigabe von Verkaufssonntagen noch enger auszulegen ist.
Die anlassgebende Veranstaltung (Messe, Markt oder ?hnliche Veranstaltung) muss
den Ausschlag geben und die Besucherstr?me ausl?sen. Die nachvollziehbare
Begr?ndung der Antragstellerin (Anlage 1) ber?cksichtigt nach Ansicht der
Verwaltung ausreichend die aktuelle Rechtslage, so dass gegen den Beschluss der
anliegenden ordnungsbeh?rdlichen Verordnung keine Bedenken erhoben werden.
Die Antragstellerin
WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag f?r den 06.05.2018 im Zusammenhang mit
dem 84. Tr?delmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt
abschlie?en zu k?nnen, muss der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine
Entscheidung treffen.
Beschlussvorschlag:
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Beschlussvorschlag f?r den Hauptausschuss:
Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Rat, die beiliegende ?Ordnungsbeh?rdliche Verordnung ?ber die
Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen? zu beschlie?en.
Beschlussvorschlag f?r den Rat:
Die anliegende
?Ordnungsbeh?rdliche Verordnung ?ber die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen? wird beschlossen
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Die B?rgermeisterin
gez. Grollmann |
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