Betreff
Freigabe von Verkaufssonntagen 2018
Vorlage
022/2018
Aktenzeichen
FB 5.12
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

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Mit Schreiben vom 19.12.2017 beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen f?r das Jahr 2018. Freigegeben werden sollen die Sonntage 06.05.2018 und 07.10.2018 in Verbindung mit den dann stattfindenden Tr?delm?rkten, sowie der 16.12.2018 in Verbindung mit dem 4. Advent und dem dann stattfindenden Weihnachtsmarkt (Anlage 1). In ihrem Antrag begr?ndet die Werbegemeinschaft ausf?hrlich das Interesse an der ?ffnung der Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden Traditionsveranstaltungen.

Nach ? 6 des Laden?ffnungsgesetzes NRW -in der z.Zt. noch g?ltigen Fassung- d?rfen die ?rtlichen Ordnungsbeh?rden j?hrlich vier Verkaufssonntage durch ordnungsbeh?rdliche Verordnung freigeben. Die nachfolgend aufgef?hrten Voraussetzungen m?ssen f?r die Freigabe erf?llt sein:

  1. Verkaufssonntage d?rfen nur? aus Anlass ?rtlichen Veranstaltungen freigegeben werden.
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  2. Die ?ffnungszeit darf jeweils f?nf Stunden nicht ?berschreiten und muss au?erhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
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  3. Von der Freigabe der Sonn- und Feiertage sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag (der 24.12. wenn es ein Sonntag ist), Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. In der Adventszeit sind drei Sonntage von der Freigabe ausgenommen, so dass maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit freigegeben werden kann.

Die Landesregierung hat mit der Druckvorlage 17/1046 das ?Entfesselungspaket I? als Gesetzesvorlage eingebracht. Teil dieses ?Entfesselungspakets I? ist die ?nderung des Laden?ffnungsgesetzes. Hierdurch soll f?r die Kommunen gr??ere Rechtssicherheit beim Erlass ordnungsbeh?rdlicher Verordnungen zur Sonntags?ffnung geschaffen werden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich in der ersten Jahresh?lfte 2018 zu rechnen. Inwiefern dieses Gesetz die versprochene Rechtssicherheit bringt bleibt abzuwarten. Die ?nderung sieht lt. Landesregierung u. a. folgende Ver?nderungen vor:

  • die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wird von vier auf acht erh?ht,
  • die ?ffnungszeiten an Samstagen wird nicht mehr begrenzt werden (sechs Mal 24 Stunden).

Hinsichtlich des Anlassbezuges sollen im Gesetz klare Vorgaben geschaffen werden, die den Kommunen die Entscheidung f?r die Freigabe von Verkaufssonntagen vereinfachen sollen.

Da die Freigabe des ersten Verkaufssonntages in Schwelm f?r den 06.05.2018 durch die Antragstellerin vorgesehen ist, kann auf das Inkrafttreten der Gesetzes?nderung nicht gewartet werden. Die Beurteilung zum Erlass der ordnungsbeh?rdlichen Verordnung muss auf Grundlage des bestehenden Laden?ffnungsgesetzes erfolgen.

Im Hinblick auf die mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die verfassungsrechtlich gesch?tzte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die Interessenverb?nde um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten. Die Stellungnahmen der S?dwestf?lischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigef?gt (Anlagen 3 und 4). Diese Stellen bef?rworten die Vorhaben bzw. haben keine Einw?nde gegen die Sonntags?ffnung. Die Stellungnahmen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5). Diese lehnen die beantragten ?ffnungszeiten ab.

Die Verwaltung schl?gt dennoch vor, die beantragten Verkaufssonntage freizugeben. VER.DI hat durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen lassen, unter welchen Voraussetzungen Verkaufssonntage freigegeben werden k?nnen. Das Gericht f?hrt hier insbesondere aus, dass es einen Anlassbezug geben muss. Diese Anl?sse d?rfen jedoch nicht geschaffen werden, um Verkaufssonntage freizugeben.

In Schwelm wurde dieser Anlassbezug bereits in den Vorjahren ber?cksichtigt. Verkaufssonntage wurden nur im Zusammenhang mit Traditionsveranstaltungen (Tr?delmarkt und Weihnachtsmarkt) freigegeben.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt vor, dass der bisherige Anlassbezug f?r die Freigabe von Verkaufssonntagen noch enger auszulegen ist. Die anlassgebende Veranstaltung (Messe, Markt oder ?hnliche Veranstaltung) muss den Ausschlag geben und die Besucherstr?me ausl?sen. Die nachvollziehbare Begr?ndung der Antragstellerin (Anlage 1) ber?cksichtigt nach Ansicht der Verwaltung ausreichend die aktuelle Rechtslage, so dass gegen den Beschluss der anliegenden ordnungsbeh?rdlichen Verordnung keine Bedenken erhoben werden.

Die Antragstellerin WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag f?r den 06.05.2018 im Zusammenhang mit dem 84. Tr?delmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt abschlie?en zu k?nnen, muss der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine Entscheidung treffen.


Beschlussvorschlag:

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Beschlussvorschlag f?r den Hauptausschuss:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, die beiliegende ?Ordnungsbeh?rdliche Verordnung ?ber die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen? zu beschlie?en.

Beschlussvorschlag f?r den Rat:

Die anliegende ?Ordnungsbeh?rdliche Verordnung ?ber die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen? wird beschlossen


 

 

     

     

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Die B?rgermeisterin

gez. Grollmann

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