Betreff
Freigabe von Verkaufssonntagen 2018
Vorlage
022/2018
Aktenzeichen
FB 5.12
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 19.12.2017 beantragte die Werbegemeinschaft Schwelm e. V. (WGS) die Freigabe von drei Verkaufssonntagen für das Jahr 2018. Freigegeben werden sollen die Sonntage 06.05.2018 und 07.10.2018 in Verbindung mit den dann stattfindenden Trödelmärkten, sowie der 16.12.2018 in Verbindung mit dem 4. Advent und dem dann stattfindenden Weihnachtsmarkt (Anlage 1). In ihrem Antrag begründet die Werbegemeinschaft ausführlich das Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen aus Anlass der zeitgleich stattfindenden Traditionsveranstaltungen.

 

Nach § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW -in der z.Zt. noch gültigen Fassung- dürfen die örtlichen Ordnungsbehörden jährlich vier Verkaufssonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen müssen für die Freigabe erfüllt sein:

 

 

  1. Verkaufssonntage dürfen nur  aus Anlass örtlichen Veranstaltungen freigegeben werden.
     
  2. Die Öffnungszeit darf jeweils fünf Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
     
  3. Von der Freigabe der Sonn- und Feiertage sind 3 Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag (der 24.12. wenn es ein Sonntag ist), Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW ausgenommen. In der Adventszeit sind drei Sonntage von der Freigabe ausgenommen, so dass maximal ein Verkaufssonntag in der Adventszeit freigegeben werden kann.

 

Die Landesregierung hat mit der Druckvorlage 17/1046 das „Entfesselungspaket I“ als Gesetzesvorlage eingebracht. Teil dieses „Entfesselungspakets I“ ist die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes. Hierdurch soll für die Kommunen größere Rechtssicherheit beim Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Sonntagsöffnung geschaffen werden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2018 zu rechnen. Inwiefern dieses Gesetz die versprochene Rechtssicherheit bringt bleibt abzuwarten. Die Änderung sieht lt. Landesregierung u. a. folgende Veränderungen vor:

 

  • die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wird von vier auf acht erhöht,
  • die Öffnungszeiten an Samstagen wird nicht mehr begrenzt werden (sechs Mal 24 Stunden).

Hinsichtlich des Anlassbezuges sollen im Gesetz klare Vorgaben geschaffen werden, die den Kommunen die Entscheidung für die Freigabe von Verkaufssonntagen vereinfachen sollen.

 

Da die Freigabe des ersten Verkaufssonntages in Schwelm für den 06.05.2018 durch die Antragstellerin vorgesehen ist, kann auf das Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht gewartet werden. Die Beurteilung zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung muss auf Grundlage des bestehenden Ladenöffnungsgesetzes erfolgen.

 

Im Hinblick auf die mit der Freigabe verbundenen Eingriffe in den Arbeitnehmerschutz und in die verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe wurden die Interessenverbände um Stellungnahme zu den Vorhaben gebeten. Die Stellungnahmen der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu Hagen und der Katholischen Kirche (St. Marien in Schwelm) liegen vor und sind der Vorlage beigefügt (Anlagen 3 und 4). Diese Stellen befürworten die Vorhaben bzw. haben keine Einwände gegen die Sonntagsöffnung. Die Stellungnahmen der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm und der Gewerkschaft VER.DI liegen ebenfalls vor (Anlagen 2 und 5). Diese lehnen die beantragten Öffnungszeiten ab.

 

Die Verwaltung schlägt dennoch vor, die beantragten Verkaufssonntage freizugeben. VER.DI hat durch ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klarstellen lassen, unter welchen Voraussetzungen Verkaufssonntage freigegeben werden können. Das Gericht führt hier insbesondere aus, dass es einen Anlassbezug geben muss. Diese Anlässe dürfen jedoch nicht geschaffen werden, um Verkaufssonntage freizugeben.

In Schwelm wurde dieser Anlassbezug bereits in den Vorjahren berücksichtigt. Verkaufssonntage wurden nur im Zusammenhang mit Traditionsveranstaltungen (Trödelmarkt und Weihnachtsmarkt) freigegeben.

 

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt vor, dass der bisherige Anlassbezug für die Freigabe von Verkaufssonntagen noch enger auszulegen ist. Die anlassgebende Veranstaltung (Messe, Markt oder ähnliche Veranstaltung) muss den Ausschlag geben und die Besucherströme auslösen. Die nachvollziehbare Begründung der Antragstellerin (Anlage 1) berücksichtigt nach Ansicht der Verwaltung ausreichend die aktuelle Rechtslage, so dass gegen den Beschluss der anliegenden ordnungsbehördlichen Verordnung keine Bedenken erhoben werden.

 

Die Antragstellerin WGS beantragt den ersten Verkaufssonntag für den 06.05.2018 im Zusammenhang mit dem 84. Trödelmarkt. Um das formelle Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt abschließen zu können, muss der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine Entscheidung treffen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, die beiliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen“ zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

Die anliegende „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen“ wird beschlossen

 


 

 

 

 

     

 

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bürgermeisterin

gez. Grollmann