Sachverhalt:

 

Die Beschlussvorlage Nr. 245/2015/1 wurde am 14.01.2016 dem Finanzausschuss der Stadt Schwelm zur Entscheidung vorgelegt. Die Erhöhung der Steuersätze soll entsprechend dem Vorschlag der SPD-Fraktion vorgenommen werden. Ebenso sollte zusätzlich die Besteuerung „sogenannter Kampfhunde“ mit einem Steuersatz von 1.000 € je Hund in die Satzung aufgenommen werden, mit Herabsetzung auf den normalen Steuersatz nach erfolgreich abgelegter Wesensprüfung vor den entsprechenden Stellen.

Zudem wurde in der Sitzung des Finanzausschusses am 14.01.2016 angeregt, die in § 3 Abs. 5 des Satzungsentwurfes enthaltene Formulierung zu überprüfen. Hier wurde die Anregung der SPD-Fraktion in den neuen Satzungsentwurf aufgenommen(Steuerbefreiung- hier: Streichung des Ausschlusses von gefährlichen Hunden für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten).


Nach der Diskussion im Finanzausschuss wurde ebenfalls angeregt, die in § 3 Abs. 4 begrenzte Steuerbefreiung auf Tierheime im ERK zu streichen.
Hier schlägt die Verwaltung vor, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskonsolidierung, der Anregung nicht zu folgen.

Im Finanzausschuss wurde der vom Hegering Schwelm eingereichte Antrag vom 08.01.2016 (-per Fax eingegangen am 14.01.2016-, siehe Anlage 5) auf Erweiterung der Hundesteuersatzung hinsichtlich einer Befreiung bzw. Ermäßigung für Jagdhunde vorgestellt.
In der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes wird dieser Tatbestand nicht mehr als befreiungsrelevant dargestellt.
Mit der Jagdausübung ist ein Aufwand verbunden, der über die normalen Lebensbedürfnisse hinausgeht. Die Haltung eines Jagdhundes stellt einen Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Es ist davon auszugehen, dass trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird und somit auch kein überwiegend öffentliches Interesse an einer Steuerbegünstigung gegeben ist.


Die Verwaltung schlägt vor, den Befreiungs-/Ermäßigungstatbestand daher nicht in die Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm aufzunehmen.

Die zurzeit geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringfügige Änderungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.

Eine Erhöhung der Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die Steuersätze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:

für die Haltung eines Hundes                                   100,00 €
für die Haltung von zwei Hunden                                       125,00 € je Hund,
für die Haltung von drei und mehr Hunden        150,00 € je Hund.


Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund sind unterjährige Erhöhungen von Steuer-/Gebührensätzen bei der Hundesteuer rückwirkend zum Jahresanfang nicht zulässig, da das Vertrauen der Steuerpflichtigen für zurückliegende Zeiten keine erhöhten Steuern zahlen zu müssen als schutzwürdig einzustufen ist.

Nach dem Beratungsergebnis des Finanzausschusses stellt sich die Anhebung der Hundesteuersätze wie folgt dar:



1.) Anhebung der jährlichen Hundesteuersätze ab 01.04.2016 wie folgt:

Für die Haltung

eines Hundes:

 

von

100,00 €

auf

120,00 €,

von zwei Hunden:

je Hund

von

125,00 €

auf

155,00 €,

von drei und mehr Hunden:

je Hund

von

150,00 €

auf

190,00 €,

von gefährlichen Hunden:

je Hund

 

 

auf

1.000,00 €.

 

 


Haltung gefährlicher Hunde

Bei Erstellung der z.Zt. gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm im Jahr 2000 wurde die Einführung einer „Kampfhundesteuer“ für nicht geboten gehalten. Der damit zu verfolgende ordnungspolitische Zweck konnte nach Auffassung der Verwaltung bereits durch die damalige Landeshundeverordnung NW erreicht werden. In der Hundesteuersatzung werden gefährliche Hunde daher nicht mit einem erhöhten Steuersatz belegt. Lediglich der Ausschluss dieser Hunde von sämtlichen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen wurde satzungsgemäß geregelt.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die in deren Ursprung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft. Sie verfolgt über den fiskalischen Zweck hinaus auch den steuerlichen Lenkungszweck. Insbesondere die Haltung, der als gefährlich eingestuften Hunde in ihrem Stadtgebiet kann die Gemeinde durch eine erhöhte Besteuerung einschränken.
Zu beachten ist jedoch, dass die Höhe der Steuer keine erdrosselnde Wirkung erzielen darf, die gegeben wäre, wenn die festgesetzte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand (Halten eines gefährlichen Hundes) steht. Durch eine Entscheidungen des BVerfG wurde dies bei einem Steuersatz von 2.000 € als gegeben angesehen.
Das mittlerweile geltenden Landeshundegesetz NW weist neben den Hunden, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als gefährlich aus.
Bei zehn weiteren Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu) muss nicht zwingend von einer potentiellen Gefährlichkeit ausgegangen werden, dennoch ist ebenfalls eine Erlaubnis zur Haltung erforderlich.
Diese wird vom Fachbereich Ordnung erteilt und liegt derzeit für insgesamt 19 Hunde vor (fünf gefährliche Hunde per Definition - 12 Hunde mit Erlaubnispflicht - zwei Hunde der Rasse Schäferhund, die als gefährlich eingestuft wurden).

Die von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Einführung einer Kampfhundesteuer sollte mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Reduzierung des Steuersatzes bei entsprechend abgelegter Prüfung umgesetzt werden.

Ergänzung zur bisherigen Vorlage 245/2015/1:
Auf Antrag kann die Festsetzung der Steuer nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) erfolgen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchst. a) ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung durch Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen und für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchst. b) nach Prüfung vor einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle.

Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, unter anderem:

a) die Befreiung sogenannter „Tierheimhunde“ für zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung für Gebrauchshunde (Hütehunde) zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen  Herden,
d) die Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen -  bzw. auf ein Viertel für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von 400 m erforderlich sind.


2.) Reduzierung der Steuerbefreiung für „Tierheimhunde“
Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung sollte die Befreiung für Tierheimhunde auf ein Jahr beschränkt werden. Dies wird auch von zwei weiteren Gemeinden im Ennepe-Ruhr-Kreis praktiziert. Drei Gemeinden gewähren keine Befreiung (siehe Anlage 4)
Gleichzeitig sollte eine Beschränkung auf Tierheime im Kreisgebiet vorgenommen werden. Die Befreiung für alle weiteren Tierheime sollte in eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes
-ebenfalls begrenzt auf ein Jahr- umgewandelt werden.
Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Ermäßigung ausgenommen werden.



Die Befreiung wird von aktuell 36 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen (18 Hunde ERK, 6 Hunde Umkreis, 12 Hunde auswärtig).
Nach Rücksprache mit dem Städte- u. Gemeindebund empfiehlt dieser ausdrücklich eine Streichung/Änderung der Befreiung nur für zukünftig anzumeldende Hunde. Steigerungen würden sich daher erst in 2017 in Höhe von ca. 4.400,00 € ergeben.

3.) Abschaffung der unter Buchstabe b-d aufgeführten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände
Diese haben sich als nicht praktikabel bzw. zeitgemäß erwiesen. In den Städten des
Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Ermäßigung nach Buchstabe d (Bewachung von Gebäuden) nicht vorgesehen. Ermäßigungen und Befreiungen wurden hier für 9 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall würde sich eine weitere zusätzliche Steuereinnahme  in Höhe von 807,50 € ergeben.

Im Zuge der weiteren Überarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und Überwachung  angedachte Aushändigung einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann mittlerweile über die Chipnummer des Hundes überprüft werden.  Für große Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu  bereits die Verpflichtung nach dem Landeshundegesetz. Der überwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies auch für die als „kleinere Rasse“ angemeldeten Hunde übernommen.


 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Erlass des 3. Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15. Dezember 2000 wird entsprechend dem der Ergänzungsvorlage der Verwaltung – Nr. 245/2015/3 beigefügten Entwurf (Anlage 1) beschlossen.

 

 


 

 

Die Bürgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg