Sachverhalt:
Die
Beschlussvorlage Nr. 245/2015/1 wurde am 14.01.2016 dem Finanzausschuss der
Stadt Schwelm zur Entscheidung vorgelegt. Die Erhöhung der Steuersätze soll
entsprechend dem Vorschlag der SPD-Fraktion vorgenommen werden. Ebenso sollte
zusätzlich die Besteuerung „sogenannter Kampfhunde“ mit einem Steuersatz von
1.000 € je Hund in die Satzung aufgenommen werden, mit Herabsetzung auf den
normalen Steuersatz nach erfolgreich abgelegter Wesensprüfung vor den
entsprechenden Stellen.
Zudem
wurde in der Sitzung des Finanzausschusses am 14.01.2016 angeregt, die in § 3
Abs. 5 des Satzungsentwurfes enthaltene Formulierung zu überprüfen. Hier wurde
die Anregung der SPD-Fraktion in den neuen Satzungsentwurf
aufgenommen(Steuerbefreiung- hier: Streichung des Ausschlusses von gefährlichen
Hunden für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet
aufhalten).
Nach der Diskussion im Finanzausschuss
wurde ebenfalls angeregt, die in § 3 Abs. 4 begrenzte Steuerbefreiung auf
Tierheime im ERK zu streichen.
Hier schlägt die Verwaltung vor, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Haushaltskonsolidierung, der Anregung nicht zu folgen.
Im Finanzausschuss wurde der
vom Hegering Schwelm eingereichte Antrag vom 08.01.2016 (-per Fax eingegangen
am 14.01.2016-, siehe Anlage 5) auf Erweiterung der Hundesteuersatzung
hinsichtlich einer Befreiung bzw. Ermäßigung für Jagdhunde vorgestellt.
In der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes wird dieser Tatbestand
nicht mehr als befreiungsrelevant dargestellt.
Mit der Jagdausübung ist ein Aufwand verbunden, der über die normalen
Lebensbedürfnisse hinausgeht. Die Haltung eines Jagdhundes stellt einen Aufwand
im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen
Lebensbedarfs dient. Es ist davon auszugehen, dass trotz der öffentlichen
Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse
deutlich überwiegen wird und somit auch kein überwiegend öffentliches Interesse
an einer Steuerbegünstigung gegeben ist.
Die Verwaltung schlägt vor, den Befreiungs-/Ermäßigungstatbestand daher nicht
in die Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm aufzunehmen.
Die zurzeit
geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringfügige
Änderungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen.
Eine Erhöhung der
Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die
Steuersätze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:
für die Haltung
eines Hundes 100,00
€
für die Haltung von zwei Hunden 125,00 € je Hund,
für die Haltung von drei und mehr Hunden 150,00
€ je Hund.
Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund sind unterjährige Erhöhungen
von Steuer-/Gebührensätzen bei der Hundesteuer rückwirkend zum Jahresanfang nicht
zulässig, da das Vertrauen der Steuerpflichtigen für zurückliegende Zeiten keine
erhöhten Steuern zahlen zu müssen als schutzwürdig einzustufen ist.
Nach dem Beratungsergebnis des
Finanzausschusses stellt sich die Anhebung der Hundesteuersätze wie folgt dar:
1.) Anhebung der jährlichen Hundesteuersätze ab 01.04.2016 wie
folgt:
Für die Haltung
eines Hundes: |
|
von |
100,00 € |
auf |
120,00 €, |
von
zwei Hunden: |
je Hund |
von |
125,00 € |
auf |
155,00 €, |
von
drei und mehr Hunden: |
je Hund |
von |
150,00 € |
auf |
190,00 €, |
von
gefährlichen Hunden: |
je Hund |
|
|
auf |
1.000,00 €. |
Haltung gefährlicher Hunde
Bei Erstellung der
z.Zt. gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm im Jahr 2000 wurde die
Einführung einer „Kampfhundesteuer“ für nicht geboten gehalten. Der damit zu
verfolgende ordnungspolitische Zweck konnte nach Auffassung der Verwaltung
bereits durch die damalige Landeshundeverordnung NW erreicht werden. In der
Hundesteuersatzung werden gefährliche Hunde daher nicht mit einem
erhöhten Steuersatz belegt. Lediglich der Ausschluss dieser Hunde von
sämtlichen Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbeständen wurde satzungsgemäß
geregelt.
Bei der Hundesteuer
handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die in deren Ursprung an die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft. Sie verfolgt
über den fiskalischen Zweck hinaus auch den steuerlichen Lenkungszweck. Insbesondere
die Haltung, der als gefährlich eingestuften Hunde in ihrem Stadtgebiet kann
die Gemeinde durch eine erhöhte Besteuerung einschränken.
Zu beachten ist jedoch, dass die Höhe der Steuer keine erdrosselnde Wirkung
erzielen darf, die gegeben wäre, wenn die festgesetzte Steuer außer Verhältnis
zu dem besteuerten Aufwand (Halten eines gefährlichen Hundes) steht. Durch eine
Entscheidungen des BVerfG wurde dies bei einem Steuersatz von 2.000 € als
gegeben angesehen.
Das mittlerweile geltenden Landeshundegesetz NW weist neben den Hunden, deren
Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist die Hunde der Rassen
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit
anderen Hunden als gefährlich aus.
Bei zehn weiteren Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Rottweiler und Tosa Inu) muss nicht zwingend von einer potentiellen
Gefährlichkeit ausgegangen werden, dennoch ist ebenfalls eine Erlaubnis zur
Haltung erforderlich.
Diese wird vom Fachbereich Ordnung erteilt und liegt derzeit für insgesamt 19
Hunde vor (fünf gefährliche Hunde per Definition - 12 Hunde mit Erlaubnispflicht
- zwei Hunde der Rasse Schäferhund, die als gefährlich eingestuft wurden).
Die
von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Einführung einer Kampfhundesteuer sollte
mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Reduzierung des Steuersatzes bei
entsprechend abgelegter Prüfung umgesetzt werden.
Ergänzung zur bisherigen Vorlage 245/2015/1:
Auf Antrag kann die Festsetzung der Steuer nach § 2 Abs. 1 Buchst. a)
erfolgen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Für Hunde nach § 2 Abs. 2 Buchst. a) ist der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung durch Bescheinigung einer für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen und für Hunde nach § 2 Abs.
2 Buchst. b) nach Prüfung vor einem durch die Ordnungsbehörde anerkannten
Sachverständigen bzw. einer anerkannten sachverständigen Stelle.
Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse
Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, unter anderem:
a) die Befreiung
sogenannter „Tierheimhunde“ für zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung für Gebrauchshunde (Hütehunde) zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden,
d) die Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes für Hunde, die zur Bewachung
von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
liegen - bzw. auf ein Viertel für Hunde,
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von
400 m erforderlich sind.
2.) Reduzierung
der Steuerbefreiung für „Tierheimhunde“
Aus Gründen der
Haushaltskonsolidierung sollte die Befreiung für Tierheimhunde auf ein Jahr
beschränkt werden. Dies wird auch von zwei weiteren Gemeinden im
Ennepe-Ruhr-Kreis praktiziert. Drei Gemeinden gewähren keine Befreiung
(siehe Anlage 4)
Gleichzeitig sollte eine Beschränkung
auf Tierheime im Kreisgebiet vorgenommen werden. Die Befreiung für alle
weiteren Tierheime sollte in eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes
-ebenfalls begrenzt auf ein Jahr- umgewandelt werden.
Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten
Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Ermäßigung
ausgenommen werden.
Die Befreiung wird von aktuell
36 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen (18 Hunde ERK, 6 Hunde Umkreis, 12
Hunde auswärtig).
Nach Rücksprache mit
dem Städte- u. Gemeindebund empfiehlt dieser ausdrücklich eine
Streichung/Änderung der Befreiung nur für zukünftig anzumeldende Hunde. Steigerungen würden sich daher erst in 2017
in Höhe von ca. 4.400,00 € ergeben.
3.) Abschaffung der unter Buchstabe
b-d aufgeführten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände
Diese haben sich als nicht praktikabel bzw. zeitgemäß erwiesen. In den Städten
des
Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Ermäßigung nach Buchstabe d
(Bewachung von Gebäuden) nicht vorgesehen. Ermäßigungen und Befreiungen wurden
hier für 9 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall würde sich eine
weitere zusätzliche Steuereinnahme in
Höhe von 807,50 € ergeben.
Im Zuge der
weiteren Überarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist
beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und Überwachung angedachte Aushändigung einer Steuermarke
abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden
praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann
mittlerweile über die Chipnummer des Hundes überprüft werden. Für große Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht
hierzu bereits die Verpflichtung nach
dem Landeshundegesetz. Der überwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat
dies auch für die als „kleinere Rasse“ angemeldeten Hunde übernommen.
Beschlussvorschlag:
Der Erlass des 3.
Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15. Dezember 2000 wird
entsprechend dem der Ergänzungsvorlage der Verwaltung – Nr. 245/2015/3
beigefügten Entwurf (Anlage 1) beschlossen.
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Die Bürgermeisterin
In Vertretung gez. Schweinsberg |