Betreff
3. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2000
Vorlage
245/2015
Aktenzeichen
3/Pl
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

Die zur Zeit geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringf?gige ?nderungen der Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.

Eine Erh?hung der Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die Steuers?tze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:

f?r die Haltung eines Hundes?????????????????????????????? 100,00 ?
f?r die Haltung von zwei Hunden ?????????????????????? ??????????? 125,00 ? je Hund,
f?r die Haltung von drei und mehr Hunden?????? 150,00 ? je Hund.

Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Erm??igungs?tatbest?nde, unter anderem:

a) die Befreiung sogenannter ?Tierheimhunde? f?r zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung f?r Gebrauchshunde (H?tehunde) zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen? Herden,
d) die Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes f?r Hunde, die zur Bewachung von Geb?uden, welche mehr als 200 m vom n?chsten bewohnten Geb?ude entfernt liegen -? bzw. auf ein Viertel f?r Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von 400 m erforderlich sind.

Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung schl?gt die Verwaltung folgende ?nderungen vor:

1.) Anhebung der j?hrlichen Hundesteuers?tze ab 01.01.2016 wie folgt:

f?r die Haltung
eines Hundes:????????????????????????????????????????????? ?????????? von 100,00? auf?? 130,00 ?,
von zwei Hunden:?????????? ??????????????? je Hund ???????? von 125,00? auf?? 155,00 ?,?
von drei und mehr Hunden:????????? je Hund ???????? von 150,00? auf?? 180,00 ?.

Die Steigerung betr?gt 30,00 ? je Hund j?hrlich. Der Erh?hungsbetrag bel?uft sich bei derzeit 1.605 angemeldeten Hunden auf insgesamt 45.465,00 ?. Dieser Betrag wurde bereits in der? 1. ?nderungsliste zum Etat 2016 ber?cksichtigt.

2.) Reduzierung der Steuerbefreiung f?r ?Tierheimhunde? auf ein Jahr. Gleichzeitig sollte eine Beschr?nkung auf Tierheime im Ennepe-Ruhr-Kreis vorgenommen werden. Die Befreiung f?r alle weiteren Tierheime sollte in eine Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes umgewandelt werden. Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Erm??igung ausgenommen werden. Die Befreiung wurde von aktuell 34 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Durch die ?nderung ergibt sich in 2016 eine weitere Steigerung von 3.200,00 ? nach dem bisherigen Steuersatz.

3.) Abschaffung der unter Buchstabe b-d aufgef?hrten Befreiungs- bzw. Erm??igungstatbest?nde, da diese sich als nicht praktikabel bzw. zeitgem?? erwiesen haben. In den St?dten des Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Erm??igung nach Buchstabe d (Bewachung von Geb?uden) nicht vorgesehen. Erm??igungen und Befreiungen wurden hier f?r 11 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall w?rde sich eine weitere zus?tzliche Steuereinnahme? in H?he von 737,50 ? nach dem bisherigen Steuersatz ergeben.

Die bisher nicht in der ?nderungsliste aufgef?hrten Konsolidierungsbetr?ge belaufen sich somit insgesamt auf weitere ca. 4.000,00 ? bei Zugrundelegung des bisherigen Steuersatzes.

Im Zuge der weiteren ?berarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und ?berwachung angedachte Aush?ndigung einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann mittlerweile ?ber die Chipnummer des Hundes ?berpr?ft werden. F?r gro?e Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu bereits die Verpflichtung nach dem Landeshundegesetz. Der ?berwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies auch f?r die als ?kleinere Rasse? angemeldeten Hunde ?bernommen.

Nach Erlass des Landeshundegesetzes (vorherige Landeshundeverordnung) wurde die Definition von gef?hrlichen Hunden weiter konkretisiert. Einige Rassen aus der bisherigen Verordnung wurden nicht ?bernommen bzw. einige Wesensmerkmale wurden n?her erl?utert.
Die Anpassung der Hundesteuersatzung an diese Merkmale ist daher notwendig geworden. Die ge?nderten Textzeilen sind der beigef?gten Anlage 2 -Gegen?berstellung der ?nderungen- zu entnehmen.


Beschlussvorschlag:

Der Erlass des 3. Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.Dezember 2000 wird entsprechend dem der Vorlage der Verwaltung ? Nr. 245/2015 beigef?gten Entwurf (Anlage 1) beschlossen.