Sachverhalt:
Die zur Zeit
geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringfügige
Änderungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen.
Eine Erhöhung der
Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die
Steuersätze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:
für die Haltung
eines Hundes 100,00
€
für die Haltung von zwei Hunden 125,00 € je Hund,
für die Haltung von drei und mehr Hunden 150,00
€ je Hund.
Weitere Inhalte
der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände, unter
anderem:
a) die Befreiung
sogenannter „Tierheimhunde“ für zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung für Gebrauchshunde (Hütehunde) zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen Herden,
d) die Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes für Hunde, die zur Bewachung
von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt
liegen - bzw. auf ein Viertel für Hunde,
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von
400 m erforderlich sind.
Im Rahmen der
erforderlichen Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung folgende
Änderungen vor:
1.) Anhebung der jährlichen Hundesteuersätze ab 01.01.2016 wie folgt:
für die Haltung
eines Hundes:
von
100,00 auf 130,00
€,
von zwei Hunden: je Hund von
125,00 auf 155,00
€,
von drei und mehr Hunden: je
Hund von
150,00 auf 180,00
€.
Die Steigerung beträgt 30,00 € je
Hund jährlich. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich bei derzeit 1.605 angemeldeten
Hunden auf insgesamt 45.465,00 €. Dieser Betrag wurde bereits in der 1. Änderungsliste zum Etat 2016
berücksichtigt.
2.) Reduzierung
der Steuerbefreiung für „Tierheimhunde“ auf ein Jahr. Gleichzeitig sollte eine
Beschränkung auf Tierheime im Ennepe-Ruhr-Kreis vorgenommen werden. Die
Befreiung für alle weiteren Tierheime sollte in eine Ermäßigung auf die Hälfte
des Steuersatzes umgewandelt werden. Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck
darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland
zu vermitteln sollten von der Ermäßigung ausgenommen werden. Die Befreiung
wurde von aktuell 34 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Durch die Änderung ergibt sich in 2016 eine
weitere Steigerung von 3.200,00 € nach dem bisherigen Steuersatz.
3.) Abschaffung
der unter Buchstabe b-d aufgeführten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände,
da diese sich als nicht praktikabel bzw. zeitgemäß erwiesen haben. In den
Städten des Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Ermäßigung nach Buchstabe
d (Bewachung von Gebäuden) nicht vorgesehen. Ermäßigungen und Befreiungen
wurden hier für 11 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall würde sich eine
weitere zusätzliche Steuereinnahme in
Höhe von 737,50 € nach dem bisherigen Steuersatz ergeben.
Die bisher nicht in der Änderungsliste aufgeführten
Konsolidierungsbeträge belaufen sich somit insgesamt auf weitere ca. 4.000,00 €
bei Zugrundelegung des bisherigen Steuersatzes.
Im Zuge der
weiteren Überarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist
beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und Überwachung angedachte Aushändigung
einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von
einigen Gemeinden praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann
mittlerweile über die Chipnummer des Hundes überprüft werden. Für große Hunde
(40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu bereits die Verpflichtung nach dem
Landeshundegesetz. Der überwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies
auch für die als „kleinere Rasse“ angemeldeten Hunde übernommen.
Nach Erlass des
Landeshundegesetzes (vorherige Landeshundeverordnung) wurde die Definition von gefährlichen Hunden weiter
konkretisiert. Einige Rassen aus der bisherigen Verordnung wurden nicht übernommen
bzw. einige Wesensmerkmale wurden näher erläutert.
Die Anpassung der Hundesteuersatzung an diese Merkmale ist daher notwendig
geworden. Die geänderten Textzeilen sind der beigefügten Anlage 2
-Gegenüberstellung der Änderungen- zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Erlass des 3.
Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.Dezember 2000 wird
entsprechend dem der Vorlage der Verwaltung – Nr. 245/2015 beigefügten Entwurf
(Anlage 1) beschlossen.