Betreff
3. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.12.2000
Vorlage
245/2015
Aktenzeichen
3/Pl
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Die zur Zeit geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringfügige Änderungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.

Eine Erhöhung der Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die Steuersätze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:

für die Haltung eines Hundes                               100,00 €
für die Haltung von zwei Hunden                                    125,00 € je Hund,
für die Haltung von drei und mehr Hunden       150,00 € je Hund.

Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Ermäßigungs­tatbestände, unter anderem:

a) die Befreiung sogenannter „Tierheimhunde“ für zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung für Gebrauchshunde (Hütehunde) zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen  Herden,
d) die Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt liegen -  bzw. auf ein Viertel für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von 400 m erforderlich sind.

Im Rahmen der erforderlichen Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung folgende Änderungen vor:

1.) Anhebung der jährlichen Hundesteuersätze ab 01.01.2016 wie folgt:

für die Haltung
eines Hundes:                                                         von 100,00  auf   130,00 €,
von zwei Hunden:                           je Hund          von 125,00  auf   155,00 €, 
von drei und mehr Hunden:          je Hund          von 150,00  auf   180,00 €.

Die Steigerung beträgt 30,00 € je Hund jährlich. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich bei derzeit 1.605 angemeldeten Hunden auf insgesamt 45.465,00 €. Dieser Betrag wurde bereits in der  1. Änderungsliste zum Etat 2016 berücksichtigt.

2.) Reduzierung der Steuerbefreiung für „Tierheimhunde“ auf ein Jahr. Gleichzeitig sollte eine Beschränkung auf Tierheime im Ennepe-Ruhr-Kreis vorgenommen werden. Die Befreiung für alle weiteren Tierheime sollte in eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes umgewandelt werden. Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Ermäßigung ausgenommen werden. Die Befreiung wurde von aktuell 34 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Durch die Änderung ergibt sich in 2016 eine weitere Steigerung von 3.200,00 € nach dem bisherigen Steuersatz.

3.) Abschaffung der unter Buchstabe b-d aufgeführten Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände, da diese sich als nicht praktikabel bzw. zeitgemäß erwiesen haben. In den Städten des Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Ermäßigung nach Buchstabe d (Bewachung von Gebäuden) nicht vorgesehen. Ermäßigungen und Befreiungen wurden hier für 11 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall würde sich eine weitere zusätzliche Steuereinnahme  in Höhe von 737,50 € nach dem bisherigen Steuersatz ergeben.

Die bisher nicht in der Änderungsliste aufgeführten Konsolidierungsbeträge belaufen sich somit insgesamt auf weitere ca. 4.000,00 € bei Zugrundelegung des bisherigen Steuersatzes.

 

Im Zuge der weiteren Überarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und Überwachung angedachte Aushändigung einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann mittlerweile über die Chipnummer des Hundes überprüft werden. Für große Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu bereits die Verpflichtung nach dem Landeshundegesetz. Der überwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies auch für die als „kleinere Rasse“ angemeldeten Hunde übernommen.

 

Nach Erlass des Landeshundegesetzes (vorherige Landeshundeverordnung) wurde die Definition von gefährlichen Hunden weiter konkretisiert. Einige Rassen aus der bisherigen Verordnung wurden nicht übernommen bzw. einige Wesensmerkmale wurden näher erläutert.
Die Anpassung der Hundesteuersatzung an diese Merkmale ist daher notwendig geworden. Die geänderten Textzeilen sind der beigefügten Anlage 2 -Gegenüberstellung der Änderungen- zu entnehmen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Erlass des 3. Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.Dezember 2000 wird entsprechend dem der Vorlage der Verwaltung – Nr. 245/2015 beigefügten Entwurf (Anlage 1) beschlossen.