Sachverhalt:
Die zur Zeit
geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringf?gige
?nderungen der Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen.
Eine Erh?hung der
Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die
Steuers?tze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:
f?r die Haltung
eines Hundes?????????????????????????????? 100,00
?
f?r die Haltung von zwei Hunden ?????????????????????? ??????????? 125,00 ? je Hund,
f?r die Haltung von drei und mehr Hunden?????? 150,00
? je Hund.
Weitere Inhalte
der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Erm??igungs?tatbest?nde, unter
anderem:
a) die Befreiung
sogenannter ?Tierheimhunde? f?r zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung f?r Gebrauchshunde (H?tehunde) zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen? Herden,
d) die Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes f?r Hunde, die zur Bewachung
von Geb?uden, welche mehr als 200 m vom n?chsten bewohnten Geb?ude entfernt
liegen -? bzw. auf ein Viertel f?r Hunde,
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von
400 m erforderlich sind.
Im Rahmen der
erforderlichen Haushaltskonsolidierung schl?gt die Verwaltung folgende
?nderungen vor:
1.) Anhebung der j?hrlichen Hundesteuers?tze ab 01.01.2016 wie folgt:
f?r die Haltung
eines Hundes:?????????????????????????????????????????????
?????????? von
100,00? auf?? 130,00
?,
von zwei Hunden:?????????? ??????????????? je Hund ???????? von
125,00? auf?? 155,00
?,?
von drei und mehr Hunden:????????? je
Hund ???????? von
150,00? auf?? 180,00
?.
Die Steigerung betr?gt 30,00 ? je
Hund j?hrlich. Der Erh?hungsbetrag bel?uft sich bei derzeit 1.605 angemeldeten
Hunden auf insgesamt 45.465,00 ?. Dieser Betrag wurde bereits in der? 1. ?nderungsliste zum Etat 2016
ber?cksichtigt.
2.) Reduzierung
der Steuerbefreiung f?r ?Tierheimhunde? auf ein Jahr. Gleichzeitig sollte eine
Beschr?nkung auf Tierheime im Ennepe-Ruhr-Kreis vorgenommen werden. Die
Befreiung f?r alle weiteren Tierheime sollte in eine Erm??igung auf die H?lfte
des Steuersatzes umgewandelt werden. Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck
darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland
zu vermitteln sollten von der Erm??igung ausgenommen werden. Die Befreiung
wurde von aktuell 34 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Durch die ?nderung ergibt sich in 2016 eine
weitere Steigerung von 3.200,00 ? nach dem bisherigen Steuersatz.
3.) Abschaffung
der unter Buchstabe b-d aufgef?hrten Befreiungs- bzw. Erm??igungstatbest?nde,
da diese sich als nicht praktikabel bzw. zeitgem?? erwiesen haben. In den
St?dten des Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Erm??igung nach Buchstabe
d (Bewachung von Geb?uden) nicht vorgesehen. Erm??igungen und Befreiungen
wurden hier f?r 11 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall w?rde sich eine
weitere zus?tzliche Steuereinnahme? in
H?he von 737,50 ? nach dem bisherigen Steuersatz ergeben.
Die bisher nicht in der ?nderungsliste aufgef?hrten
Konsolidierungsbetr?ge belaufen sich somit insgesamt auf weitere ca. 4.000,00 ?
bei Zugrundelegung des bisherigen Steuersatzes.
Im Zuge der
weiteren ?berarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist
beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und ?berwachung angedachte Aush?ndigung
einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von
einigen Gemeinden praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann
mittlerweile ?ber die Chipnummer des Hundes ?berpr?ft werden. F?r gro?e Hunde
(40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu bereits die Verpflichtung nach dem
Landeshundegesetz. Der ?berwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies
auch f?r die als ?kleinere Rasse? angemeldeten Hunde ?bernommen.
Nach Erlass des
Landeshundegesetzes (vorherige Landeshundeverordnung) wurde die Definition von gef?hrlichen Hunden weiter
konkretisiert. Einige Rassen aus der bisherigen Verordnung wurden nicht ?bernommen
bzw. einige Wesensmerkmale wurden n?her erl?utert.
Die Anpassung der Hundesteuersatzung an diese Merkmale ist daher notwendig
geworden. Die ge?nderten Textzeilen sind der beigef?gten Anlage 2
-Gegen?berstellung der ?nderungen- zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Erlass des 3.
Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15.Dezember 2000 wird
entsprechend dem der Vorlage der Verwaltung ? Nr. 245/2015 beigef?gten Entwurf
(Anlage 1) beschlossen.
