Sachverhalt:

Die Beschlussvorlage Nr. 245/2015/1 wurde am 14.01.2016 dem Finanzausschuss der Stadt Schwelm zur Entscheidung vorgelegt. Die Erh?hung der Steuers?tze soll entsprechend dem Vorschlag der SPD-Fraktion vorgenommen werden. Ebenso sollte zus?tzlich die Besteuerung ?sogenannter Kampfhunde? mit einem Steuersatz von 1.000 ? je Hund in die Satzung aufgenommen werden, mit Herabsetzung auf den normalen Steuersatz nach erfolgreich abgelegter Wesenspr?fung vor den entsprechenden Stellen.

Zudem wurde in der Sitzung des Finanzausschusses am 14.01.2016 angeregt, die in ? 3 Abs. 5 des Satzungsentwurfes enthaltene Formulierung zu ?berpr?fen. Hier wurde die Anregung der SPD-Fraktion in den neuen Satzungsentwurf aufgenommen(Steuerbefreiung- hier: Streichung des Ausschlusses von gef?hrlichen Hunden f?r Personen, die sich nicht l?nger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten).


Nach der Diskussion im Finanzausschuss wurde ebenfalls angeregt, die in ? 3 Abs. 4 begrenzte Steuerbefreiung auf Tierheime im ERK zu streichen.
Hier schl?gt die Verwaltung vor, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskonsolidierung, der Anregung nicht zu folgen.

Im Finanzausschuss wurde der vom Hegering Schwelm eingereichte Antrag vom 08.01.2016 (-per Fax eingegangen am 14.01.2016-, siehe Anlage 5) auf Erweiterung der Hundesteuersatzung hinsichtlich einer Befreiung bzw. Erm??igung f?r Jagdhunde vorgestellt.
In der Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes wird dieser Tatbestand nicht mehr als befreiungsrelevant dargestellt.
Mit der Jagdaus?bung ist ein Aufwand verbunden, der ?ber die normalen Lebensbed?rfnisse hinausgeht. Die Haltung eines Jagdhundes stellt einen Aufwand im Rahmen der Jagdaus?bung dar, der nicht der Befriedigung eines pers?nlichen Lebensbedarfs dient. Es ist davon auszugehen, dass trotz der ?ffentlichen Funktion, die der Jagdaus?bung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich ?berwiegen wird und somit auch kein ?berwiegend ?ffentliches Interesse an einer Steuerbeg?nstigung gegeben ist.


Die Verwaltung schl?gt vor, den Befreiungs-/Erm??igungstatbestand daher nicht in die Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm aufzunehmen.

Die zurzeit geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringf?gige ?nderungen der Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen.

Eine Erh?hung der Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die Steuers?tze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:

f?r die Haltung eines Hundes?????????????????????????????????? 100,00 ?
f?r die Haltung von zwei Hunden ?????????????????????????? ???????????125,00 ? je Hund,
f?r die Haltung von drei und mehr Hunden??????? 150,00 ? je Hund.


Nach R?cksprache mit dem St?dte- und Gemeindebund sind unterj?hrige Erh?hungen von Steuer-/Geb?hrens?tzen bei der Hundesteuer r?ckwirkend zum Jahresanfang nicht zul?ssig, da das Vertrauen der Steuerpflichtigen f?r zur?ckliegende Zeiten keine erh?hten Steuern zahlen zu m?ssen als schutzw?rdig einzustufen ist.

Nach dem Beratungsergebnis des Finanzausschusses stellt sich die Anhebung der Hundesteuers?tze wie folgt dar:



1.) Anhebung der j?hrlichen Hundesteuers?tze ab 01.04.2016 wie folgt:

F?r die Haltung

eines Hundes:

von

100,00 ?

auf

120,00 ?,

von zwei Hunden:

je Hund

von

125,00 ?

auf

155,00 ?,

von drei und mehr Hunden:

je Hund

von

150,00 ?

auf

190,00 ?,

von gef?hrlichen Hunden:

je Hund

auf

1.000,00 ?.


Haltung gef?hrlicher Hunde

Bei Erstellung der z.Zt. g?ltigen Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm im Jahr 2000 wurde die Einf?hrung einer ?Kampfhundesteuer? f?r nicht geboten gehalten. Der damit zu verfolgende ordnungspolitische Zweck konnte nach Auffassung der Verwaltung bereits durch die damalige Landeshundeverordnung NW erreicht werden. In der Hundesteuersatzung werden gef?hrliche Hunde daher nicht mit einem erh?hten Steuersatz belegt. Lediglich der Ausschluss dieser Hunde von s?mtlichen Befreiungs- bzw. Erm??igungstatbest?nden wurde satzungsgem?? geregelt.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine ?rtliche Aufwandsteuer, die in deren Ursprung an die wirtschaftliche Leistungsf?higkeit des Steuerpflichtigen ankn?pft. Sie verfolgt ?ber den fiskalischen Zweck hinaus auch den steuerlichen Lenkungszweck. Insbesondere die Haltung, der als gef?hrlich eingestuften Hunde in ihrem Stadtgebiet kann die Gemeinde durch eine erh?hte Besteuerung einschr?nken.
Zu beachten ist jedoch, dass die H?he der Steuer keine erdrosselnde Wirkung erzielen darf, die gegeben w?re, wenn die festgesetzte Steuer au?er Verh?ltnis zu dem besteuerten Aufwand (Halten eines gef?hrlichen Hundes) steht. Durch eine Entscheidungen des BVerfG wurde dies bei einem Steuersatz von 2.000 ? als gegeben angesehen.
Das mittlerweile geltenden Landeshundegesetz NW weist neben den Hunden, deren Gef?hrlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als gef?hrlich aus.
Bei zehn weiteren Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu) muss nicht zwingend von einer potentiellen Gef?hrlichkeit ausgegangen werden, dennoch ist ebenfalls eine Erlaubnis zur Haltung erforderlich.
Diese wird vom Fachbereich Ordnung erteilt und liegt derzeit f?r insgesamt 19 Hunde vor (f?nf gef?hrliche Hunde per Definition - 12 Hunde mit Erlaubnispflicht - zwei Hunde der Rasse Sch?ferhund, die als gef?hrlich eingestuft wurden).

Die von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Einf?hrung einer Kampfhundesteuer sollte mit Hinweis auf die M?glichkeit einer Reduzierung des Steuersatzes bei entsprechend abgelegter Pr?fung umgesetzt werden.

Erg?nzung zur bisherigen Vorlage 245/2015/1:
Auf Antrag kann die Festsetzung der Steuer nach ? 2 Abs. 1 Buchst. a) erfolgen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr f?r die ?ffentliche Sicherheit nicht zu bef?rchten ist.
F?r Hunde nach ? 2 Abs. 2 Buchst. a) ist der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltenspr?fung durch Bescheinigung einer f?r den Vollzug des Tierschutzgesetzes zust?ndigen Beh?rde zu erbringen und f?r Hunde nach ? 2 Abs. 2 Buchst. b) nach Pr?fung vor einem durch die Ordnungsbeh?rde anerkannten Sachverst?ndigen bzw. einer anerkannten sachverst?ndigen Stelle.

Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse Befreiungs- und Erm??igungstatbest?nde, unter anderem:

a) die Befreiung sogenannter ?Tierheimhunde? f?r zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung f?r Gebrauchshunde (H?tehunde) zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen? Herden,
d) die Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes f?r Hunde, die zur Bewachung von Geb?uden, welche mehr als 200 m vom n?chsten bewohnten Geb?ude entfernt liegen -? bzw. auf ein Viertel f?r Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von 400 m erforderlich sind.


2.) Reduzierung der Steuerbefreiung f?r ?Tierheimhunde?
Aus Gr?nden der Haushaltskonsolidierung sollte die Befreiung f?r Tierheimhunde auf ein Jahr beschr?nkt werden. Dies wird auch von zwei weiteren Gemeinden im Ennepe-Ruhr-Kreis praktiziert. Drei Gemeinden gew?hren keine Befreiung (siehe Anlage 4)
Gleichzeitig sollte eine Beschr?nkung auf Tierheime im Kreisgebiet vorgenommen werden. Die Befreiung f?r alle weiteren Tierheime sollte in eine Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes
-ebenfalls begrenzt auf ein Jahr- umgewandelt werden.
Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Erm??igung ausgenommen werden.



Die Befreiung wird von aktuell 36 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen (18 Hunde ERK, 6 Hunde Umkreis, 12 Hunde ausw?rtig).
Nach R?cksprache mit dem St?dte- u. Gemeindebund empfiehlt dieser ausdr?cklich eine Streichung/?nderung der Befreiung nur f?r zuk?nftig anzumeldende Hunde. Steigerungen w?rden sich daher erst in 2017 in H?he von ca. 4.400,00 ? ergeben.

3.) Abschaffung der unter Buchstabe b-d aufgef?hrten Befreiungs- bzw. Erm??igungstatbest?nde
Diese haben sich als nicht praktikabel bzw. zeitgem?? erwiesen. In den St?dten des
Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Erm??igung nach Buchstabe d (Bewachung von Geb?uden) nicht vorgesehen. Erm??igungen und Befreiungen wurden hier f?r 9 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall w?rde sich eine weitere zus?tzliche Steuereinnahme? in H?he von 807,50 ? ergeben.

Im Zuge der weiteren ?berarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und ?berwachung? angedachte Aush?ndigung einer Steuermarke abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann mittlerweile ?ber die Chipnummer des Hundes ?berpr?ft werden.? F?r gro?e Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht hierzu? bereits die Verpflichtung nach dem Landeshundegesetz. Der ?berwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat dies auch f?r die als ?kleinere Rasse? angemeldeten Hunde ?bernommen.



Beschlussvorschlag:

Der Erlass des 3. Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15. Dezember 2000 wird entsprechend dem der Erg?nzungsvorlage der Verwaltung ? Nr. 245/2015/3 beigef?gten Entwurf (Anlage 1) beschlossen.


Die B?rgermeisterin

In Vertretung

gez. Schweinsberg

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