Sachverhalt:
Die
Beschlussvorlage Nr. 245/2015/1 wurde am 14.01.2016 dem Finanzausschuss der
Stadt Schwelm zur Entscheidung vorgelegt. Die Erh?hung der Steuers?tze soll
entsprechend dem Vorschlag der SPD-Fraktion vorgenommen werden. Ebenso sollte
zus?tzlich die Besteuerung ?sogenannter Kampfhunde? mit einem Steuersatz von
1.000 ? je Hund in die Satzung aufgenommen werden, mit Herabsetzung auf den
normalen Steuersatz nach erfolgreich abgelegter Wesenspr?fung vor den
entsprechenden Stellen.
Zudem
wurde in der Sitzung des Finanzausschusses am 14.01.2016 angeregt, die in ? 3
Abs. 5 des Satzungsentwurfes enthaltene Formulierung zu ?berpr?fen. Hier wurde
die Anregung der SPD-Fraktion in den neuen Satzungsentwurf
aufgenommen(Steuerbefreiung- hier: Streichung des Ausschlusses von gef?hrlichen
Hunden f?r Personen, die sich nicht l?nger als zwei Monate im Stadtgebiet
aufhalten).
Nach der Diskussion im Finanzausschuss
wurde ebenfalls angeregt, die in ? 3 Abs. 4 begrenzte Steuerbefreiung auf
Tierheime im ERK zu streichen.
Hier schl?gt die Verwaltung vor, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Haushaltskonsolidierung, der Anregung nicht zu folgen.
Im Finanzausschuss wurde der
vom Hegering Schwelm eingereichte Antrag vom 08.01.2016 (-per Fax eingegangen
am 14.01.2016-, siehe Anlage 5) auf Erweiterung der Hundesteuersatzung
hinsichtlich einer Befreiung bzw. Erm??igung f?r Jagdhunde vorgestellt.
In der Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes wird dieser Tatbestand
nicht mehr als befreiungsrelevant dargestellt.
Mit der Jagdaus?bung ist ein Aufwand verbunden, der ?ber die normalen
Lebensbed?rfnisse hinausgeht. Die Haltung eines Jagdhundes stellt einen Aufwand
im Rahmen der Jagdaus?bung dar, der nicht der Befriedigung eines pers?nlichen
Lebensbedarfs dient. Es ist davon auszugehen, dass trotz der ?ffentlichen
Funktion, die der Jagdaus?bung zukommt, im Regelfall das private Interesse
deutlich ?berwiegen wird und somit auch kein ?berwiegend ?ffentliches Interesse
an einer Steuerbeg?nstigung gegeben ist.
Die Verwaltung schl?gt vor, den Befreiungs-/Erm??igungstatbestand daher nicht
in die Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm aufzunehmen.
Die zurzeit
geltende Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm entspricht bis auf geringf?gige
?nderungen der Mustersatzung des St?dte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen.
Eine Erh?hung der
Hundesteuer erfolgte letztmalig zum 01.01.2011. Seit diesem Zeitpunkt sind die
Steuers?tze konstant geblieben und gestalten sich wie folgt:
f?r die Haltung
eines Hundes?????????????????????????????????? 100,00
?
f?r die Haltung von zwei Hunden ?????????????????????????? ???????????125,00 ? je Hund,
f?r die Haltung von drei und mehr Hunden??????? 150,00
? je Hund.
Nach R?cksprache mit dem St?dte- und Gemeindebund sind unterj?hrige Erh?hungen
von Steuer-/Geb?hrens?tzen bei der Hundesteuer r?ckwirkend zum Jahresanfang nicht
zul?ssig, da das Vertrauen der Steuerpflichtigen f?r zur?ckliegende Zeiten keine
erh?hten Steuern zahlen zu m?ssen als schutzw?rdig einzustufen ist.
Nach dem Beratungsergebnis des
Finanzausschusses stellt sich die Anhebung der Hundesteuers?tze wie folgt dar:
1.) Anhebung der j?hrlichen Hundesteuers?tze ab 01.04.2016 wie
folgt:
F?r die Haltung
|
eines Hundes: |
|
von |
100,00 ? |
auf |
120,00 ?, |
|
von
zwei Hunden: |
je Hund |
von |
125,00 ? |
auf |
155,00 ?, |
|
von
drei und mehr Hunden: |
je Hund |
von |
150,00 ? |
auf |
190,00 ?, |
|
von
gef?hrlichen Hunden: |
je Hund |
|
|
auf |
1.000,00 ?. |
Haltung gef?hrlicher Hunde
Bei Erstellung der
z.Zt. g?ltigen Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm im Jahr 2000 wurde die
Einf?hrung einer ?Kampfhundesteuer? f?r nicht geboten gehalten. Der damit zu
verfolgende ordnungspolitische Zweck konnte nach Auffassung der Verwaltung
bereits durch die damalige Landeshundeverordnung NW erreicht werden. In der
Hundesteuersatzung werden gef?hrliche Hunde daher nicht mit einem
erh?hten Steuersatz belegt. Lediglich der Ausschluss dieser Hunde von
s?mtlichen Befreiungs- bzw. Erm??igungstatbest?nden wurde satzungsgem??
geregelt.
Bei der Hundesteuer
handelt es sich um eine ?rtliche Aufwandsteuer, die in deren Ursprung an die
wirtschaftliche Leistungsf?higkeit des Steuerpflichtigen ankn?pft. Sie verfolgt
?ber den fiskalischen Zweck hinaus auch den steuerlichen Lenkungszweck. Insbesondere
die Haltung, der als gef?hrlich eingestuften Hunde in ihrem Stadtgebiet kann
die Gemeinde durch eine erh?hte Besteuerung einschr?nken.
Zu beachten ist jedoch, dass die H?he der Steuer keine erdrosselnde Wirkung
erzielen darf, die gegeben w?re, wenn die festgesetzte Steuer au?er Verh?ltnis
zu dem besteuerten Aufwand (Halten eines gef?hrlichen Hundes) steht. Durch eine
Entscheidungen des BVerfG wurde dies bei einem Steuersatz von 2.000 ? als
gegeben angesehen.
Das mittlerweile geltenden Landeshundegesetz NW weist neben den Hunden, deren
Gef?hrlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist die Hunde der Rassen
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit
anderen Hunden als gef?hrlich aus.
Bei zehn weiteren Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino,
Rottweiler und Tosa Inu) muss nicht zwingend von einer potentiellen
Gef?hrlichkeit ausgegangen werden, dennoch ist ebenfalls eine Erlaubnis zur
Haltung erforderlich.
Diese wird vom Fachbereich Ordnung erteilt und liegt derzeit f?r insgesamt 19
Hunde vor (f?nf gef?hrliche Hunde per Definition - 12 Hunde mit Erlaubnispflicht
- zwei Hunde der Rasse Sch?ferhund, die als gef?hrlich eingestuft wurden).
Die
von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Einf?hrung einer Kampfhundesteuer sollte
mit Hinweis auf die M?glichkeit einer Reduzierung des Steuersatzes bei
entsprechend abgelegter Pr?fung umgesetzt werden.
Erg?nzung zur bisherigen Vorlage 245/2015/1:
Auf Antrag kann die Festsetzung der Steuer nach ? 2 Abs. 1 Buchst. a)
erfolgen, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr f?r die
?ffentliche Sicherheit nicht zu bef?rchten ist.
F?r Hunde nach ? 2 Abs. 2 Buchst. a) ist der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltenspr?fung durch Bescheinigung einer f?r den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zust?ndigen Beh?rde zu erbringen und f?r Hunde nach ? 2 Abs.
2 Buchst. b) nach Pr?fung vor einem durch die Ordnungsbeh?rde anerkannten
Sachverst?ndigen bzw. einer anerkannten sachverst?ndigen Stelle.
Weitere Inhalte der Satzung betreffen diverse
Befreiungs- und Erm??igungstatbest?nde, unter anderem:
a) die Befreiung
sogenannter ?Tierheimhunde? f?r zwei Jahre,
b) die Befreiung von Hunden, die an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
c) die Befreiung f?r Gebrauchshunde (H?tehunde) zur Bewachung von nicht
gewerblich gehaltenen? Herden,
d) die Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes f?r Hunde, die zur Bewachung
von Geb?uden, welche mehr als 200 m vom n?chsten bewohnten Geb?ude entfernt
liegen -? bzw. auf ein Viertel f?r Hunde,
die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen in Alleinlage im Umkreis von
400 m erforderlich sind.
2.) Reduzierung
der Steuerbefreiung f?r ?Tierheimhunde?
Aus Gr?nden der
Haushaltskonsolidierung sollte die Befreiung f?r Tierheimhunde auf ein Jahr
beschr?nkt werden. Dies wird auch von zwei weiteren Gemeinden im
Ennepe-Ruhr-Kreis praktiziert. Drei Gemeinden gew?hren keine Befreiung
(siehe Anlage 4)
Gleichzeitig sollte eine Beschr?nkung
auf Tierheime im Kreisgebiet vorgenommen werden. Die Befreiung f?r alle
weiteren Tierheime sollte in eine Erm??igung auf die H?lfte des Steuersatzes
-ebenfalls begrenzt auf ein Jahr- umgewandelt werden.
Tierheime, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, unter Tierschutzaspekten
Hunde aus dem Ausland nach Deutschland zu vermitteln sollten von der Erm??igung
ausgenommen werden.
Die Befreiung wird von aktuell
36 Steuerpflichtigen in Anspruch genommen (18 Hunde ERK, 6 Hunde Umkreis, 12
Hunde ausw?rtig).
Nach R?cksprache mit
dem St?dte- u. Gemeindebund empfiehlt dieser ausdr?cklich eine
Streichung/?nderung der Befreiung nur f?r zuk?nftig anzumeldende Hunde. Steigerungen w?rden sich daher erst in 2017
in H?he von ca. 4.400,00 ? ergeben.
3.) Abschaffung der unter Buchstabe
b-d aufgef?hrten Befreiungs- bzw. Erm??igungstatbest?nde
Diese haben sich als nicht praktikabel bzw. zeitgem?? erwiesen. In den St?dten
des
Ennepe-Ruhr-Kreises ist im Besonderen die Erm??igung nach Buchstabe d
(Bewachung von Geb?uden) nicht vorgesehen. Erm??igungen und Befreiungen wurden
hier f?r 9 Hunde erteilt.
Nach deren Wegfall w?rde sich eine
weitere zus?tzliche Steuereinnahme? in
H?he von 807,50 ? ergeben.
Im Zuge der
weiteren ?berarbeitung der Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm ist
beabsichtigt, die bisher zur Sicherung und ?berwachung? angedachte Aush?ndigung einer Steuermarke
abzuschaffen (Senkung von Sachaufwand). Dies wird bereits von einigen Gemeinden
praktiziert.
Der Nachweis der Hundehaltung und somit auch die Frage der Versteuerung kann
mittlerweile ?ber die Chipnummer des Hundes ?berpr?ft werden.? F?r gro?e Hunde (40 cm oder 20 Kg) besteht
hierzu? bereits die Verpflichtung nach
dem Landeshundegesetz. Der ?berwiegende Teil der restlichen Hundebesitzer hat
dies auch f?r die als ?kleinere Rasse? angemeldeten Hunde ?bernommen.
Beschlussvorschlag:
Der Erlass des 3.
Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Schwelm vom 15. Dezember 2000 wird
entsprechend dem der Erg?nzungsvorlage der Verwaltung ? Nr. 245/2015/3
beigef?gten Entwurf (Anlage 1) beschlossen.
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Die B?rgermeisterin
In Vertretung gez. Schweinsberg |
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