Betreff
Widmung der Ehrenberger Straße in der Erstreckung von Haus Nr. 10 bis zum Wendehammer
Vorlage
063/2015
Aktenzeichen
5.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Ehrenberger Straße ist im Abschnitt von Obermauerstraße bis Haus Nr. 10 im Zuge des Ausbaues der Obermauerstraße (heutige B 483) ausgebaut worden. Die rechtskräftige Widmung als öffentliche Straße erfolgte im Jahre 1980. Nun sollen der daran anschließende Abschnitt der Ehrenberger Straße von Haus Nr. 10 bis zum Ende des Wendekreises und der unselbständige Stichweg (bis zum Verbindungsweg zur Obermauerstraße) gewidmet werden.

Die Ehrenberger Straße ab Haus Nr. 10 ist auf der Grundlage des Gedankens des „Shared Space“, und zwar gemäß der in Sitzungsvorlage 096/2010/2 dargestellten Variante 4 gemäß Ratsbeschluss vom 30.09.2010 ausgebaut worden. Nach dem technischen Ausbau erfolgte die Straßenschlussvermessung. Mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters im November 2013 wurde die Baumaßnahme insgesamt beendet.

Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung der Ehrenberger Straße einschließlich des Stichweges als öffentliche Straße gemäß § 6 StrWG NW liegen vor.

In dem dieser  Verwaltungsvorlage beigefügten Lageplan sind die zu widmenden Flächen dargestellt. Es handelt sich um die Grundstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 18, Flurstücke 309, 310 (teilweise), 311, 312, 313, 314, 315, 316, 347 sowie Flur 28, Flurstücke 205, 206, 240, 241 und 242.

 

Die Einstufung der Ehrenberger Straße erfolgt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NW in die Straßengruppe „Gemeindestraße“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NW) und nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW in die Untergruppe „Anliegerstraße“.

 

Die Widmung erfolgt durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) gem. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 12.11.1999 in der zurzeit geltenden Fassung. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung wird nach § 6 Abs. 1 StrWG NW im Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.


Beschlussvorschlag:

Die Ehrenberger Straße im Abschnitt von Haus Nr. 10 bis zum Ende des Wendekreises und der in Höhe des Hauses 1 a in östliche Richtung abzweigende unselbständige Stichweg (bis zum Verbindungsweg zur Obermauerstraße) soll gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), in der zur Zeit geltenden Fassung, durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm erhalten. Die Einstufung erfolgt gemäß § 3, Abs. 1, Nr. 3 StrWG NW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ und nach § 3, Abs. 4, Nr. 2 StrWG NW in die Untergruppe „Anliegerstraße“, da hier die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.

Die genaue Abgrenzung der vorstehend beschriebenen Verkehrsfläche ergibt sich aus dem der Verwaltungsvorlage beigefügten Lageplan.