1. Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 (2) BauGB
2. Abwägung und Beschlussfassung aus § 4(2) BauGB
3. Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 (2) erneut
4. Abwägung und Beschlussfassung aus § 4 (2) erneut
5. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
1.
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.06.2013 die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“
beschlossen (SV-Nr. 061/2013). Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat, nach
ortsüblicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 26.08.2013 bis einschließlich
01.10.2013 stattgefunden.
In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss zur Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
wurde mit Schreiben vom 29.07.2013, unter Fristsetzung bis zum 01.10.2013,
durchgeführt.
2.
Ergebnis aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Anregungen Dritter
bei der Stadt Schwelm eingegangen.
3.
Ergebnis der Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Es wurden 44 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt,
davon gingen 13 Rückmeldungen ein, von denen 4 Anregungen enthielten.
3.1
Mit
Schreiben vom 08.08.2013, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigefügt ist, weist
die Deutsche Telekom Technik GMBH darauf hin, dass der Bestand und der Betrieb
der vorhandenen TK-Linien im Bebauungsplangebiet weiterhin gewährleistet
bleiben müssen. Für zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in
allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Da das Bebauungsplangebiet bereits früher bebaute Grundstücke innerhalb des
Schwelmer Stadtzentrums beinhaltet, sind keinerlei Telekommunikationslinien
beeinträchtigt. Des Weiteren sieht das Plangebiet keine neuen Verkehrswege vor,
so dass keine Trassen für neue TK-Linien vorzusehen sind.
3.2
Mit
Schreiben vom 12.08.2013, das dieser Vorlage als Anlage 9 beigefügt ist, gibt
die Stadt Gevelsberg folgendes zu bedenken:
Als zukünftige Nutzungen sind im Bebauungsplan in den Erdgeschossen Ladenlokale
in unterschiedlicher und flexibler teilbarer Größe vorgesehen. Die dafür
vorgesehene Gesamtfläche beträgt 2.030 m². Belange der Stadt Gevelsberg sind
daher nur dann nicht betroffen und es bestehen nur dann keine Bedenken gegen
die Planaufstellung, wenn im Rahmen der Festsetzungen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 95 sichergestellt wird, dass auf der Fläche im
Geltungsbereich des B-Planes kein großflächiger Einzelhandel mit einem für den
zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt Gevelsberg“ relevanten Sortiment angesiedelt
wird. Hierzu wird auf § 2 Abs. 2 BauGB (Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen
durch Ziele und Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf
ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.)
verwiesen.
Des weiteren weist die Stadt Gevelsberg darauf hin, dass sie als Träger
öffentlicher Belange nicht zur bereits im Mai 2012 durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB beteiligt worden wäre.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der
Bebauungsplan Nr. 95 „Brauerei“ befindet sich im zentralen Versorgungsbereich
der Stadt Schwelm und setzt im gesamten Geltungsbereich gemischte Bauflächen
fest. Nach § 6 BauNVO ist in Mischgebieten auch die Ansiedelung von
großflächigem Einzelhandel möglich, soweit sie nicht wegen ihrer nach § 11 Abs.
3 Satz 2 besonderen städtebaulichen oder raumordnerischen Auswirkungen in ein
Kerngebiet gehören.
Ob
es sich bei den zukünftigen Nutzungen um großflächigen Einzelhandel handelt,
der für den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Gevelsberg schädigende
Sortimente beinhaltet, wird im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Das
Gebot der Abstimmung mit den Zielen und Versorgungsbereichen der
Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB wird insoweit berücksichtigt und der
Anregung der Stadt Gevelsberg wird nicht gefolgt.
Den
Vorwurf der Nichtbeteiligung zum Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB kann die
Verwaltung zurückweisen, da der gleiche Verteiler wie zum jetzigen
Verfahrensschritt gem. § 4 Abs. 2 BauGB verwendet wurde und die Stadt
Gevelsberg durchaus beteiligt wurde.
3.3
Mit
Schreiben vom 08.08.2013, das dieser Vorlage als Anlage 10 beigefügt ist, regt
die Bezirksregierung Arnsberg folgendes an:
Für eine naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Prüfung müssen der
Bezirksregierung dementsprechende Gutachten vorgelegt werden, um zweifelsfrei
die Verbotsabstände des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausschließen zu
können. An der Straße „Neumarkt“ befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Straßenbäume. Bisher enthält der Bebauungsplan hierzu keine
Erhaltensfestsetzungen nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB. Erst unter der Voraussetzung,
dass eine Erhaltensfestsetzung nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB für die Straßenbäume
am Neumarkt aufgenommen wird, kann aus Sicht der Bezirksregierung auf eine
Artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der
Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird aus folgenden Gründen nicht
gefolgt. Bereits im Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde auch in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises auf eine ASP
verzichtet. Maßgeblich für diese Entscheidung waren die nicht auf dem völlig
versiegelten Brauereigelände vorhandenen Biotoptypen, die das Vorhandensein
geschützter Arten ausschlossen. Der Tatbestand ist auch weiterhin festzustellen
und eine ASP ist entbehrlich.
Die
Festsetzung der in der Straße „Neumarkt“ vorhandenen Silberlinden als zu
erhaltend wurde bewusst nicht getroffen. Die Pflanzpunkte der etwa
achtzigjährigen Bäume befinden sich ca. 2,0 m von der Baulinie des geplanten
Baukörpers entfernt. Die im Erdgeschoss festgesetzte Baulinie bedeutet in
diesem Falle, dass hier ein verbindliches Baugebot besteht. Für das darunter
befindliche Kellergeschoss muss mit entsprechendem Verbau ein Arbeitsraum von
ca. 1,0 m veranschlagt werden. Im Endeffekt befindet sich dann die Baugrube ca.
1,0 m von den vorhandenen Bäumen entfernt. Aus fachtechnischer Sicht und im
Sinne guter gärtnerischer Praxis kann hierfür festgestellt werden, dass diese
Behandlung kein achtzigjähriges Gehölz überstehen wird.
Aus
diesem Grunde sollte im auch im Sinne der Nachhaltigkeit auf die Erhaltung der
Bäume verzichtet und stattdessen eine
Neupflanzung im Rahmen des geplanten Umbaues der Straße zum verkehrsberuhigten
Geschäftsbereiches vorgenommen werden.
Die
in der Stellungnahme der BRA vorgenommene Verflechtung zwischen ASP und
geschützten Bäumen ist aus der Sicht der Verwaltung nicht nachvollziehbar.
Im
Übrigen kann festgestellt werden, dass die vorhandenen Bäume im Straßenbereich
nicht zu den planungsrelevanten Arten gehören.
3.4
Mit
Schreiben vom 07.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 11 beigefügt ist, regt
der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises folgendes an:
3.4.1 Untere Bodenschutzbehörde: Der Planungsraum ist im
Verzeichnis der Flächen mit Bodenbelastungsverdachtsflächen des
Ennepe-Ruhr-Kreises als Verdachtsfläche mit der Kennzeichnung 47092088
eingetragen. Nach Vorgaben des Landes NRW zählen Brauereien zu
Wirtschaftszweigen, für deren Altstandorte nach der typischen früheren
Grundstücksnutzung ein Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger
Gefahren für den Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden
kann. Im Vorfeld einer Wiederbebauung wird eine Gefährdungsabschätzung
empfohlen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Bei der damaligen (April 2012) Abbruchgenehmigung aller nicht
denkmalgeschützten Betriebsgebäude auf dem Brauereigelände durch den
Ennepe-Ruhr-Kreis ist aus bodenschutzrechtlicher/altlastentechnischer Sicht
folgender Hinweis gegeben worden: „In Abhängigkeit von Folgenutzungen des
Grundstückes ist vor einer Neubebauung u. U. eine Gefährdungsabschätzung
durchzuführen.“ Zu diesem Zeitpunkt war
die in Frage stehende Fläche, laut Aussage vom Ennepe-Ruhr-Kreis, noch nicht im
Verzeichnis der Flächen mit Bodenbelastungsverdacht des EN-Kreises eingetragen.
Die geforderte Gefährdungsabschätzung wird nicht im Bebauungsplanverfahren
geregelt, sondern ist, aufgrund der v.g. Stellungnahme und des Hinweises des
Ennepe-Ruhr-Kreises zum damaligen Abbruchverfahren, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren vom Antragsteller zu erbringen.
3.4.2 Untere Wasserbehörde: Die Untere Wasserbehörde weist darauf
hin, dass in Kapitel 3.2 der Begründung (Anlage 5) eine missverständliche
Aussage bzgl. der Schmutzwasser- und Niederschlagsentwässerung formuliert wäre.
Nach Informationen der Unteren Wasserbehörde befindet sich im Plangebiet eine
Mischwasserkanalisation, die zur Entwässerung beider dient. Diesbezüglich
bittet die Untere Wasserbehörde um Konkretisierung der Plangrundlagen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der Unteren Wasserbehörde wird gefolgt. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird unter Punkt 3.2 redaktionell wie folgt ergänzt:
“Das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser wird in
die vorhandenen städtischen Mischwasserkanäle in den umliegenden Straßen
eingeleitet.“
3.4.3 Untere Immissionsschutzbehörde: Die untere
Immissionsschutzbehörde weist daraufhin, dass das vom Ing. Büro G. Henrich
erstellte Gutachten „Lärmschutz“ u.a. Überschreitungen der
Lärm-Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit an der Wohnbebauung Schulstrasse
prognostiziert. Verursacht durch die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, die
neben dem Wohnhaus Schulstrasse 12 geplant ist. Um die Lärmimmissionsrichtwerte
zur Nachtzeit einhalten zu können, schlägt der Gutachter vor, die Anzahl der
Stellplätze in der Tiefgarage von 170 auf 70 zu verringern. Des weiteren
fehlten dem Gutachter genaue Daten zur Nutzung der Gastronomie und der
haustechnischen Anlagen. Weiterhin geht die Prognose nach dem Stand der Technik
von einem lärmarmen Garagentor und von einer lärmarmen Ausführung der
Regenrinne aus. Hierzu sollten vom Gutachter konkrete Daten vorgegeben werden.
Darüber hinaus sollte auch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb
von Gebäuden (baulicher Verbund Gewerbe mit Wohnungen) nach Nr. 6.2 TA Lärm
berücksichtigt werden (ggf. auch erst im konkreten Bauantrag möglich).
Abschließend wird empfohlen, auch die möglichen Geruchsimmissionen (Küche der
Gastronomie/Hausbrauerei) an der nächstgelegenen Wohnbebauung beurteilen zu
lassen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Da der Verwaltung die Folgenutzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret bekannt sind, können im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch konkrete Aussagen zum Thema
Verkehrslärm, haustechnische Anlagen (Gastronomie), lärmarmen Garagentoren und
Regenrinnen sowie zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von
Gebäuden (baulicher Verbund Gewerbe mit
Wohnungen) nach Nr. 6.2 TA Lärm nicht getroffen werden. Dies wird erst im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Auflagen bzw. entsprechenden
Hinweisen festgelegt. Ein Geruchsimmissionsgutachten kann ebenfalls erst im
konkreten Baugenehmigungsverfahren angefordert werden.
3.5
AVU
Mit
Schreiben vom 10.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 12 beigefügt ist, greift die Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass das Bebauungs-planverfahren im beschleunigten Verfahren, also
ohne Umweltprüfung, betrieben wird. Aus Unserer Sicht ist damit den
Erfordernissen Genüge getan.
AVU nochmals die
Thematik der bereits im Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB geäußerten Trafostation
im Bebauungsplangebiet auf und bittet nunmehr diesen für das Heimatfest
erforderlichen Standort entsprechend in der Begründung zu erwähnen.
Die Verwaltung
schlägt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der AVU
wird gefolgt, die Begründung wird entsprechend ergänzt.
4.
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 3 BauGB
Mit Schreiben vom 10.12.2013, das dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, rügt eine Münsteraner Kanzlei im Namen des Flächeneigentümers des Brauereigeländes sowohl Verfahrensmängel, als auch Abwägungsmängel. Sie möchte den Schriftsatz als Einwendung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB verstanden wissen.
Der Schriftsatz gliedert sich in die Unterpunkte
· Öffentliche Bekanntmachung der erneuten Offenlage
- die Bekanntmachung sei fehlerhaft
· Kennzeichnung der Änderung
- die erfolgten Änderungen seien nicht ausreichend gekennzeichnet
· Hinweis auf Umweltinformationen
- die Umfänglichkeit des Hinweises auf Umweltinformationen sei nicht ausreichend
· Abwägungsmängel
- der Grundstückseigentümer werde in seiner Gestaltungsfreiheit durch eine aus städtebaulicher Sicht unzureichende bzw. fehlende Begründung behindert.
Die Verwaltung schlägt vor, der Anregung aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
·
Öffentliche
Bekanntmachung der erneuten Offenlage
Der Bürgermeister hat mit den
Ratsmitgliedern am 14.11.2013 den Dringlichkeitsbeschluss zur erneuten
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und zur erneuten Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 gefasst. (jeweils i. V. mit § 4a Abs. 3
BauGB)
Die ortübliche öffentliche
Bekanntmachung startete mit dem Beginn der Veröffentlichung am 15.11.2013 und
wurde mit dem Ende der Veröffentlichung am 25.11.2013 beendet.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit
wurde in der Zeit vom 25.11.2013 bis einschließlich 10.12.2013 durchgeführt.
Eine Fehlerhaftigkeit der
Bekanntmachung wird hier nicht gesehen!
·
Kennzeichnung
der Änderung
Es ist richtig, dass die Änderung (die
zusätzliche Festsetzung, die gewerbliche Nutzung dann den Einzelhandel
betreffend) nicht gekennzeichnet wurde. Jedoch werden Beteiligungen der
Öffentlichkeit im Stadtentwicklungsbüro grundsätzlich durch Mitarbeiter
begleitet durchgeführt, so dass die interessierte Bürgerin und der interessierte Bürger in jedem Falle über
die erfolgte Änderung ins Bild gesetzt worden wäre. Der Konjunktiv wurde bei
dieser Formulierung bewusst gewählt, da sich niemand für die erneute Auslegung
des Bebauungsplanes interessiert hat.
·
Hinweis
auf Umweltinformationen
In der Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass das Bebauungs-planverfahren im beschleunigten Verfahren, also
ohne Umweltprüfung, betrieben wird. Aus Unserer Sicht ist damit den
Erfordernissen Genüge getan.
·
Abwägungsmangel
Die vom Bevollmächtigten des Einwenders angeführten rechtlichen Erwägungen waren bereits Thema der VwV. 197/2013/3 („Die Gliederungsermächtigung des § 1 Abs. 4 – 9 BauNVO unterliegt im Übrigen dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB sowie dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB“ .. „Die vertikale Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 7 BauNVO wird in der Literatur als besonders intensiver Eingriff in die Baufreiheit des Eigentümers angesehen“).
Die Einwendung enthält somit keine neuen planungsrelevanten Gesichtspunkte sondern beschreibt im Ergebnis die Risiken einer obergerichtlichen Überprüfung des beschlossenen Bebauungsplanes ( § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
5. Erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 i. V. mit § 4a Abs. 3 BauGB
Während der erneuten TÖB-Beteiligung ist lediglich eine Rückmeldung der Stadt Gevelsberg als Anregung zu betrachten, die dazu ihre Anregung im vorhergehenden Verfahren aufrechterhält.
5.
Weiteres Verfahren
Nach Abwägung und Beschlussfassung über die Anregungen aus der Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und
Träger sonstiger Belange gem. § 4 (2) BauGB kann der Satzungsbeschluss gem. §
10 BauGB erfolgen.
Zur Sicherung der zügigen Abwicklung des beschleunigten Verfahrens wird von der
Regelung des § 4a (6) BauGB Gebrauch gemacht.
Dieser Vorlage sind als Anlage 1 ein Übersichtsplan, als Anlage 2 der
Bebauungsplan, als Anlage 3 die Planzeichenerklärung, als Anlage 4 die textl.
Festsetzungen und Hinweise, als Anlage 5 die Entwurfbegründung und als Anlage 6
die Verkehrsuntersuchung des Büro Stadtverkehr beigefügt.
6.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild
der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben
zum Zeitpunkt der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (2) BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2)
BauGB auf die Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien geprüft. Das
Prüfergebnis ist als Anlage 7 beigefügt.
7.
Finanzielle Auswirkungen
Da es sich im Prinzip um ein Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt,
entstehen der Stadt Schwelm keine Kosten.
Beschlussvorschlag:
1. Die während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen werden, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, abgewogen.
2. Die
während der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) i. V. mit § 4a Abs. 3
vorgetragenen Anregungen werden wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt,
abgewogen.
3. Gem.
§ 10 (1) BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S.
2414) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 95
„Brauerei“ der Stadt Schwelm einschließlich der dazugehörigen Begründung
beschlossen.
Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB,
der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. §
10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden (Beschluss aus der
Sitzungsvorlage Nr. 008/2012).
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke der Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstücke 114 tlw., 117, 118, 122,124, 125, 126, 130, 131, 132, 793, 794, 796, 841 tlw., 842 tlw., 843 tlw., 973, 974, 975, 1034 tlw. Sowie Flur 20, Flurstück 566 tlw..
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 Abs. 7 BauGB).