1. Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 (2) BauGB
2. Abwägung und Beschlussfassung aus § 4(2) BauGB
3. Abwägung und Beschlussfassung aus § 3 (2) erneut
4. Abwägung und Beschlussfassung aus § 4 (2) erneut
5. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Sachverhalt:
1.
Bisheriges Verfahren?
Der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 20.06.2013 die Beteiligung der
?ffentlich?keit gem. ? 3 (2) BauGB f?r den Bebauungsplan Nr. 95 ?Brauerei?
beschlossen (SV-Nr. 061/2013). Die Beteiligung der ?ffentlichkeit hat, nach
orts?blicher Bekanntmachung, in der Zeit vom 26.08.2013 bis einschlie?lich
01.10.2013 stattgefunden.??????
In gleicher Sitzung hat der Rat der Stadt Schwelm den Beschluss zur Beteiligung
der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (2) BauGB
gefasst. Die Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange
wurde mit Schreiben vom 29.07.2013, unter Fristsetzung bis zum 01.10.2013,
durchgef?hrt.??????????
2.
Ergebnis aus der Beteiligung der
?ffentlichkeit gem. ? 3 (2) BauGB???????????
W?hrend der Beteiligung der ?ffentlichkeit sind keine Anregungen Dritter
bei der Stadt Schwelm eingegangen.????
3.
Ergebnis der Beteiligung der Beh?rden und
sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (2) BauGB???
Es wurden 44 Beh?rden und sonstige Tr?ger ?ffentlicher Belange beteiligt,
davon gingen 13 R?ckmeldungen ein, von denen 4 Anregungen enthielten.
3.1
Mit
Schreiben vom 08.08.2013, das dieser Vorlage als Anlage 8 beigef?gt ist, weist
die Deutsche Telekom Technik GMBH darauf hin, dass der Bestand und der Betrieb
der vorhandenen TK-Linien im Bebauungsplangebiet weiterhin gew?hrleistet
bleiben m?ssen. F?r zuk?nftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in
allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen f?r die Unterbringung
der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.???
Die
Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:?
Da das Bebauungsplangebiet bereits fr?her bebaute Grundst?cke innerhalb des
Schwelmer Stadtzentrums beinhaltet, sind keinerlei Telekommunikationslinien
beeintr?chtigt. Des Weiteren sieht das Plangebiet keine neuen Verkehrswege vor,
so dass keine Trassen f?r neue TK-Linien vorzusehen sind.???????????
3.2
Mit
Schreiben vom 12.08.2013, das dieser Vorlage als Anlage 9 beigef?gt ist, gibt
die Stadt Gevelsberg folgendes zu bedenken:???????????????
Als zuk?nftige Nutzungen sind im Bebauungsplan in den Erdgeschossen Ladenlokale
in unterschiedlicher und flexibler teilbarer Gr??e vorgesehen. Die daf?r
vorgesehene Gesamtfl?che betr?gt 2.030 m?. Belange der Stadt Gevelsberg sind
daher nur dann nicht betroffen und es bestehen nur dann keine Bedenken gegen
die Planaufstellung, wenn im Rahmen der Festsetzungen des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 95 sichergestellt wird, dass auf der Fl?che im
Geltungsbereich des B-Planes kein gro?fl?chiger Einzelhandel mit einem f?r den
zentralen Versorgungsbereich ?Innenstadt Gevelsberg? relevanten Sortiment angesiedelt
wird. Hierzu wird auf ? 2 Abs. 2 BauGB (Die Bauleitpl?ne benachbarter Gemeinden
sind aufeinander abzustimmen. Dabei k?nnen sich Gemeinden auch auf die ihnen
durch Ziele und Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf
ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.)?
verwiesen.???????????
Des weiteren weist die Stadt Gevelsberg darauf hin, dass sie als Tr?ger
?ffentlicher Belange nicht zur bereits im Mai 2012 durchgef?hrten fr?hzeitigen
Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (1)
BauGB beteiligt worden w?re.
Die
Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:??
Der
Bebauungsplan Nr. 95 ?Brauerei? befindet sich im zentralen Versorgungsbereich
der Stadt Schwelm und setzt im gesamten Geltungsbereich gemischte Baufl?chen
fest. Nach ? 6 BauNVO ist in Mischgebieten auch die Ansiedelung von
gro?fl?chigem Einzelhandel m?glich, soweit sie nicht wegen ihrer nach ? 11 Abs.
3 Satz 2 besonderen st?dtebaulichen oder raumordnerischen Auswirkungen in ein
Kerngebiet geh?ren.
Ob
es sich bei den zuk?nftigen Nutzungen um gro?fl?chigen Einzelhandel handelt,
der f?r den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Gevelsberg sch?digende
Sortimente beinhaltet, wird im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren gepr?ft.
Das
Gebot der Abstimmung mit den Zielen und Versorgungsbereichen der
Nachbargemeinden gem. ? 2 Abs. 2 BauGB wird insoweit ber?cksichtigt und der
Anregung der Stadt Gevelsberg wird nicht gefolgt.
Den
Vorwurf der Nichtbeteiligung zum Verfahren gem. ? 4 Abs. 1 BauGB kann die
Verwaltung zur?ckweisen, da der gleiche Verteiler wie zum jetzigen
Verfahrensschritt gem. ? 4 Abs. 2 BauGB verwendet wurde und die Stadt
Gevelsberg durchaus beteiligt wurde.
3.3
Mit
Schreiben vom 08.08.2013, das dieser Vorlage als Anlage 10 beigef?gt ist, regt
die Bezirksregierung Arnsberg folgendes an:?????
F?r eine naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Pr?fung m?ssen der
Bezirksregierung dementsprechende Gutachten vorgelegt werden, um zweifelsfrei
die Verbotsabst?nde des ? 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ausschlie?en zu
k?nnen. An der Stra?e ?Neumarkt? befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Stra?enb?ume. Bisher enth?lt der Bebauungsplan hierzu keine
Erhaltensfestsetzungen nach ? 9 (1) Nr. 25 BauGB. Erst unter der Voraussetzung,
dass eine Erhaltensfestsetzung nach ? 9 (1) Nr. 25 BauGB f?r die Stra?enb?ume
am Neumarkt aufgenommen wird, kann aus Sicht der Bezirksregierung auf eine
Artenschutzrechtliche Pr?fung verzichtet werden.??????????
Die
Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der
Anregung der Bezirksregierung Arnsberg wird aus folgenden Gr?nden nicht
gefolgt. Bereits im Beteiligungsverfahren gem. ? 4 Abs. 1 BauGB wurde auch in
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbeh?rde des Kreises auf eine ASP
verzichtet. Ma?geblich f?r diese Entscheidung waren die nicht auf dem v?llig
versiegelten Brauereigel?nde vorhandenen Biotoptypen, die das Vorhandensein
gesch?tzter Arten ausschlossen. Der Tatbestand ist auch weiterhin festzustellen
und eine ASP ist entbehrlich.
Die
Festsetzung der in der Stra?e ?Neumarkt? vorhandenen Silberlinden als zu
erhaltend wurde bewusst nicht getroffen. Die Pflanzpunkte der etwa
achtzigj?hrigen B?ume befinden sich ca. 2,0 m von der Baulinie des geplanten
Bauk?rpers entfernt. Die im Erdgeschoss festgesetzte Baulinie bedeutet in
diesem Falle, dass hier ein verbindliches Baugebot besteht. F?r das darunter
befindliche Kellergeschoss muss mit entsprechendem Verbau ein Arbeitsraum von
ca. 1,0 m veranschlagt werden. Im Endeffekt befindet sich dann die Baugrube ca.
1,0 m von den vorhandenen B?umen entfernt. Aus fachtechnischer Sicht und im
Sinne guter g?rtnerischer Praxis kann hierf?r festgestellt werden, dass diese
Behandlung kein achtzigj?hriges Geh?lz ?berstehen wird.
Aus
diesem Grunde sollte im auch im Sinne der Nachhaltigkeit auf die Erhaltung der
B?ume verzichtet? und stattdessen eine
Neupflanzung im Rahmen des geplanten Umbaues der Stra?e zum verkehrsberuhigten
Gesch?ftsbereiches vorgenommen werden.
Die
in der Stellungnahme der BRA vorgenommene Verflechtung zwischen ASP und
gesch?tzten B?umen ist aus der Sicht der Verwaltung nicht nachvollziehbar.
Im
?brigen kann festgestellt werden, dass die vorhandenen B?ume im Stra?enbereich
nicht zu den planungsrelevanten Arten geh?ren.
3.4
Mit
Schreiben vom 07.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 11 beigef?gt ist, regt
der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises folgendes an:??????
???????????
3.4.1 Untere Bodenschutzbeh?rde: Der Planungsraum ist im
Verzeichnis der Fl?chen mit Bodenbelastungsverdachtsfl?chen des
Ennepe-Ruhr-Kreises als Verdachtsfl?che mit der Kennzeichnung 47092088
eingetragen. Nach Vorgaben des Landes NRW z?hlen Brauereien zu
Wirtschaftszweigen, f?r deren Altstandorte nach der typischen fr?heren
Grundst?cksnutzung ein Verdacht sch?dlicher Bodenver?nderungen oder sonstiger
Gefahren f?r den Einzelnen oder der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden
kann. Im Vorfeld einer Wiederbebauung wird eine Gef?hrdungsabsch?tzung
empfohlen.??
???????????
Die Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:?
Bei der damaligen (April 2012) Abbruchgenehmigung aller nicht
denkmalgesch?tzten Betriebsgeb?ude auf dem Brauereigel?nde durch den
Ennepe-Ruhr-Kreis ist aus bodenschutzrechtlicher/altlastentechnischer Sicht
folgender Hinweis gegeben worden: ?In Abh?ngigkeit von Folgenutzungen des
Grundst?ckes ist vor einer Neubebauung u. U. eine Gef?hrdungsabsch?tzung
durchzuf?hren.?? Zu diesem Zeitpunkt war
die in Frage stehende Fl?che, laut Aussage vom Ennepe-Ruhr-Kreis, noch nicht im
Verzeichnis der Fl?chen mit Bodenbelastungsverdacht des EN-Kreises eingetragen.
Die geforderte Gef?hrdungsabsch?tzung wird nicht im Bebauungsplanverfahren
geregelt, sondern ist, aufgrund der v.g. Stellungnahme und des Hinweises des
Ennepe-Ruhr-Kreises zum damaligen Abbruchverfahren, im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahren vom Antragsteller zu erbringen. ????
3.4.2 Untere Wasserbeh?rde: Die Untere Wasserbeh?rde weist darauf
hin, dass in Kapitel 3.2 der Begr?ndung (Anlage 5) eine missverst?ndliche
Aussage bzgl. der Schmutzwasser- und Niederschlagsentw?sserung formuliert w?re.
Nach Informationen der Unteren Wasserbeh?rde befindet sich im Plangebiet eine
Mischwasserkanalisation, die zur Entw?sserung beider dient. Diesbez?glich
bittet die Untere Wasserbeh?rde um Konkretisierung der Plangrundlagen. ??????????
???????????
Die Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:?
Der Anregung der Unteren Wasserbeh?rde wird gefolgt. Die Begr?ndung zum
Bebauungsplan wird unter Punkt 3.2 redaktionell wie folgt erg?nzt:
?Das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser wird in
die vorhandenen st?dtischen Mischwasserkan?le in den umliegenden Stra?en
eingeleitet.??????????
3.4.3 Untere Immissionsschutzbeh?rde: Die untere
Immissionsschutzbeh?rde weist daraufhin, dass das vom Ing. B?ro G. Henrich
erstellte Gutachten ?L?rmschutz? u.a. ?berschreitungen der
L?rm-Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit an der Wohnbebauung Schulstrasse
prognostiziert. Verursacht durch die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage, die
neben dem Wohnhaus Schulstrasse 12 geplant ist. Um die L?rmimmissionsrichtwerte
zur Nachtzeit einhalten zu k?nnen, schl?gt der Gutachter vor, die Anzahl der
Stellpl?tze in der Tiefgarage von 170 auf 70 zu verringern. Des weiteren
fehlten dem Gutachter genaue Daten zur Nutzung der Gastronomie und der
haustechnischen Anlagen. Weiterhin geht die Prognose nach dem Stand der Technik
von einem l?rmarmen Garagentor und von einer l?rmarmen Ausf?hrung der
Regenrinne aus. Hierzu sollten vom Gutachter konkrete Daten vorgegeben werden.
Dar?ber hinaus sollte auch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb
von Geb?uden (baulicher Verbund Gewerbe mit Wohnungen) nach Nr. 6.2 TA L?rm
ber?cksichtigt werden (ggf. auch erst im konkreten Bauantrag m?glich).????
Abschlie?end wird empfohlen, auch die m?glichen Geruchsimmissionen (K?che der
Gastronomie/Hausbrauerei) an der n?chstgelegenen Wohnbebauung beurteilen zu
lassen.??
Die Verwaltung schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:?
Da der Verwaltung die Folgenutzungen zu diesem Zeitpunkt? noch nicht konkret bekannt sind, k?nnen im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch konkrete Aussagen zum Thema
Verkehrsl?rm, haustechnische Anlagen (Gastronomie), l?rmarmen Garagentoren und
Regenrinnen sowie zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb von
Geb?uden? (baulicher Verbund Gewerbe mit
Wohnungen) nach Nr. 6.2 TA L?rm nicht getroffen werden. Dies wird erst im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Auflagen bzw. entsprechenden
Hinweisen festgelegt. Ein Geruchsimmissionsgutachten kann ebenfalls erst im
konkreten Baugenehmigungsverfahren angefordert werden.
3.5
?AVU
Mit
Schreiben vom 10.10.2013, das dieser Vorlage als Anlage 12? beigef?gt ist, greift die Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass das Bebauungs-planverfahren im beschleunigten Verfahren, also
ohne Umweltpr?fung, betrieben wird. Aus Unserer Sicht ist damit den
Erfordernissen Gen?ge getan.
AVU nochmals die
Thematik der bereits im Verfahren gem. ? 4 Abs. 2 BauGB ge?u?erten Trafostation
im Bebauungsplangebiet auf und bittet nunmehr diesen f?r das Heimatfest
erforderlichen Standort entsprechend in der Begr?ndung zu erw?hnen.
Die Verwaltung
schl?gt vor, die Anregung wie folgt zu behandeln:
Der Anregung der AVU
wird gefolgt, die Begr?ndung wird entsprechend erg?nzt.
4.
Erneute Beteiligung der ?ffentlichkeit
gem. ? 3Abs. 2 i. V. mit ? 4a Abs. 3 BauGB
Mit Schreiben vom 10.12.2013, das dieser Vorlage als Anlage beigef?gt ist, r?gt eine M?nsteraner Kanzlei im Namen des Fl?cheneigent?mers des Brauereigel?ndes sowohl Verfahrensm?ngel, als auch Abw?gungsm?ngel. Sie m?chte den Schriftsatz als Einwendung im Sinne des ? 3 Abs. 2 BauGB verstanden wissen.
Der Schriftsatz gliedert sich in die Unterpunkte
? ?ffentliche Bekanntmachung der erneuten Offenlage
- die Bekanntmachung sei fehlerhaft
? Kennzeichnung der ?nderung
- die erfolgten ?nderungen seien nicht ausreichend gekennzeichnet
? Hinweis auf Umweltinformationen
- die Umf?nglichkeit des Hinweises auf Umweltinformationen sei nicht ausreichend
? Abw?gungsm?ngel
- der Grundst?ckseigent?mer werde in seiner Gestaltungsfreiheit durch eine aus st?dtebaulicher Sicht unzureichende bzw. fehlende Begr?ndung behindert.
Die Verwaltung schl?gt vor, der Anregung aus folgenden Gr?nden? nicht? zu folgen:
?
?ffentliche
Bekanntmachung der erneuten Offenlage
Der B?rgermeister hat mit den
Ratsmitgliedern am 14.11.2013 den Dringlichkeitsbeschluss zur erneuten
Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 Abs. 2 und zur erneuten Beteiligung der
Beh?rden und sonstigen Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2? gefasst. (jeweils i. V. mit ? 4a Abs. 3
BauGB)
Die ort?bliche ?ffentliche
Bekanntmachung startete mit dem Beginn der Ver?ffentlichung am 15.11.2013 und
wurde mit dem Ende der Ver?ffentlichung am 25.11.2013 beendet.
Die Beteiligung der ?ffentlichkeit
wurde in der Zeit vom 25.11.2013 bis einschlie?lich 10.12.2013 durchgef?hrt.
Eine Fehlerhaftigkeit der
Bekanntmachung wird hier nicht gesehen!
?
Kennzeichnung
der ?nderung
Es ist richtig, dass die ?nderung (die
zus?tzliche Festsetzung, die gewerbliche Nutzung dann den Einzelhandel
betreffend) nicht gekennzeichnet wurde. Jedoch werden Beteiligungen der
?ffentlichkeit im Stadtentwicklungsb?ro grunds?tzlich durch Mitarbeiter
begleitet durchgef?hrt, so dass die interessierte B?rgerin und? der interessierte B?rger in jedem Falle ?ber
die erfolgte ?nderung ins Bild gesetzt worden w?re. Der Konjunktiv wurde bei
dieser Formulierung bewusst gew?hlt, da sich niemand f?r die erneute Auslegung
des Bebauungsplanes interessiert hat.
?
Hinweis
auf Umweltinformationen
In der Bekanntmachung wurde darauf
hingewiesen, dass das Bebauungs-planverfahren im beschleunigten Verfahren, also
ohne Umweltpr?fung, betrieben wird. Aus Unserer Sicht ist damit den
Erfordernissen Gen?ge getan.
?
Abw?gungsmangel
Die vom Bevollm?chtigten? des Einwenders angef?hrten rechtlichen Erw?gungen waren bereits Thema der? VwV. 197/2013/3 (?Die Gliederungserm?chtigung des ? 1 Abs. 4 ? 9 BauNVO unterliegt im ?brigen dem Gebot der st?dtebaulichen Erforderlichkeit i.S. des ? 1 Abs. 3 BauGB sowie dem Abw?gungsgebot des ? 1 Abs. 7 BauGB? .. ?Die vertikale Gliederung eines? Baugebiets nach ? 1 Abs. 7 BauNVO wird in der Literatur als besonders intensiver Eingriff in die Baufreiheit des Eigent?mers angesehen?).
Die Einwendung enth?lt somit keine neuen planungsrelevanten Gesichtspunkte sondern beschreibt im Ergebnis die Risiken einer obergerichtlichen ?berpr?fung des beschlossenen Bebauungsplanes ( ? 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
5. Erneute Beteiligung der Beh?rden und sonstiger
Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 Abs. 2 i. V. mit ? 4a Abs. 3 BauGB
W?hrend der erneuten T?B-Beteiligung ist lediglich eine R?ckmeldung der Stadt Gevelsberg als Anregung zu betrachten, die dazu ihre Anregung im vorhergehenden Verfahren aufrechterh?lt.
5.
Weiteres Verfahren???????
Nach Abw?gung und Beschlussfassung ?ber die Anregungen aus der Beteiligung
der ?ffentlichkeit gem. ? 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Beh?rden und
Tr?ger sonstiger Belange gem. ? 4 (2) BauGB kann der Satzungsbeschluss gem. ?
10 BauGB erfolgen.?????
Zur Sicherung der z?gigen Abwicklung des beschleunigten Verfahrens wird von der
Regelung des ? 4a (6) BauGB Gebrauch gemacht.????
Dieser Vorlage sind als Anlage 1 ein ?bersichtsplan, als Anlage 2 der
Bebauungsplan, als Anlage 3 die Planzeichenerkl?rung, als Anlage 4 die textl.
Festsetzungen und Hinweise, als Anlage 5 die Entwurfbegr?ndung und als Anlage 6
die Verkehrsuntersuchung des B?ro Stadtverkehr beigef?gt.?
6.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm?
Der Rat der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild
der Lokalen Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben
zum Zeitpunkt der Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher
Belange gem. ? 4 (2) BauGB und der Beteiligung der ?ffentlichkeit gem. ? 3 (2)
BauGB auf die Ber?cksichtigung der einzelnen Leitlinien gepr?ft. Das
Pr?fergebnis ist als Anlage 7 beigef?gt.
7.
Finanzielle Auswirkungen??????
Da es sich im Prinzip um ein Vorhaben bezogenen Bebauungsplan handelt,
entstehen der Stadt Schwelm keine Kosten.
Beschlussvorschlag:
1. Die w?hrend der Beteiligung der Beh?rden und sonstiger Tr?ger ?ffentlicher Belange gem. ? 4 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen werden, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, abgewogen.
2. Die
w?hrend der erneuten Beteiligung der ?ffentlichkeit? gem. ? 3 (2) i. V. mit ? 4a Abs. 3
vorgetragenen Anregungen werden wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt,
abgewogen.???????????
3. Gem.
? 10 (1) BauGB des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. S.
2414) in der zur Zeit g?ltigen Fassung sowie der ?? 7 und 41 der
Gemeindeordnung f?r das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NW S. 666) in der zur Zeit g?ltigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 95
?Brauerei? der Stadt Schwelm einschlie?lich der dazugeh?rigen Begr?ndung
beschlossen.
Von der Umweltpr?fung gem. ? 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. ? 21 BauGB,
der Angabe gem. ? 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erkl?rung gem. ?
10 (4) BauGB wird abgesehen; ? 4c BauGB ist nicht anzuwenden (Beschluss aus der
Sitzungsvorlage Nr. 008/2012).???????
Das Plangebiet beinhaltet die Flurst?cke der Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurst?cke 114 tlw., 117, 118, 122,124, 125, 126, 130, 131, 132, 793, 794, 796, 841 tlw., 842 tlw., 843 tlw., 973, 974, 975, 1034 tlw. Sowie Flur 20, Flurst?ck 566 tlw..
Den genauen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan fest (? 9 Abs. 7 BauGB).
