Sachverhalt:
In der Sitzungsvorlage 166/2010 „Städtische Sportstätten als Betrieb gewerblicher Art (BgA) – Sachstandsbericht“ wurden die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art erläutert und die ergebnis- und finanzwirksamen Auswirkungen auf Basis des Ergebnisses 2009 dargestellt. Auf Grundlage dieser Vorlage hat der Finanzausschuss die Verwaltung in seiner Sitzung am 09.09.2010 beauftragt, die notwendigen Vorbereitungen zur Bildung eines Betriebes gewerblicher Art Sportstätten einzuleiten (vgl. Niederschrift FA 09.09.2010 zu TOP 4.5).
Zwischenzeitlich hat Herr Manfred Schmidt vom Landessportbund, der schon einige Betriebe gewerblicher Art bei ihrer Entstehung begleitet hat, am 04.11.2010 auf Einladung des Stadtsportbundes zum Thema referiert. Neben den allgemeinen rechtlichen Aspekten erläuterte er die möglichen finanziellen Vorteile, die sich durch die Bildung eines BgA Sportstätten für die Stadt Schwelm ergeben können.
Aufgrund der Komplexität des zu behandelnden Sachverhaltes wurde inzwischen nach der Veranstaltung des Stadtsportbundes eine Arbeitsgruppe der Verwaltung aus Vertretern des Fachbereichs Finanzen und des Fachbereichs Bildung, Kultur, Sport gebildet und am 08.12.2010 das „Auftaktgespräch“ mit der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF FASSELT SCHLAGE (PKF) aus Duisburg geführt.
Im Rahmen dieses Gesprächs wurde durch die Verwaltung den Beratern zunächst die Sachlage geschildert und auf Grundlage dieser Informationen seitens der Berater folgende Aussagen gemacht:
Ø Nach erster Einschätzung des Sachverhalts ist die Bildung eines BgA Sportstätten in Schwelm nach Ansicht der Berater grundsätzlich denkbar.
Ø Die Zusammenlegung des BgA Bäder mit einem BgA Sportstätten ist aufgrund vorliegender gleichartiger Tätigkeiten prinzipiell zulässig. Hierbei ist die Aufnahme des Anlagevermögens der Sportstätten in die Steuerbilanz des bisherigen BgA Bäder erforderlich. Dabei ist zu prüfen, ob das nach den Bewertungsmaßstäben des NKF bewertete Anlagevermögen der Sportstätten nach Steuerrecht anders zu bewerten ist und für die Überführung in die Steuerbilanz Anpassungen vorzunehmen sind.
Ø Beim Betrieb von Sportstätten als BgA muss insbesondere eine klare Abgrenzung zur rein vermögensverwaltenden Tätigkeit vorliegen. Dafür kann unter anderem sprechen, dass die Sportstätten an viele kurzfristig wechselnde Nutzer überlassen werden und zusätzliche Dienstleistungen (Reinigung, Stromversorgung, Unterhaltung etc.) erbracht werden.
Ø Es wird dazu geraten, einen gebührenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die die steuerliche Beurteilung des BgA Sportstätten zum Gegenstand hat, beim Finanzamt Schwelm zu stellen. Andernfalls besteht bei Nichtanerkennung des BgA das Risiko von Umsatzsteuerrückforderungen und ggfls. einer entstehenden Kapitalertragssteuerpflicht für die Rückführung des Anlagevermögens des BgA in das Hoheitsvermögen der Stadt.Â
Um den Beratern eine detailliertere Beurteilung zu ermöglichen, wurden ihnen u.a. folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
Ø Präsentation des Herrn Schmidt vom Landessportbund
Ø Musterunterlagen „Stadt Recklinghausen“
Ø Turnhallenbenutzungsordnung der Stadt Schwelm
Ø Nutzungsvertrag zwischen der Stadt Schwelm und den einzelnen Vereinen
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Um Informationen über praktische Erfahrungen mit einem BgA Sportstätten zu erhalten, fand am 04.01.2011 ein Gespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der Stadt Hattingen statt.
Neben nützlichen Hinweisen über die praktische Vorgehensweise der Stadt Hattingen bei der Bildung und Bewirtschaftung des BgA, wie z.B. der Einsatz einer Belegungs- und Abrechnungssoftware, wurde auch darüber informiert, dass zur Zeit in Hattingen eine Umsatzsteuersonderprüfung stattfindet, die vor allem den Betrieb gewerblicher Art Sportstätten beinhaltet. Man rechnet damit, dass die Sonderprüfung voraussichtlich im Laufe dieses Jahres beendet sein wird.
Die Stadt Hattingen hat die Information erhalten, dass der Betrieb von Sportstätten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts als BgA durch die Finanzbehörden in letzter Zeit verstärkt auf dem Prüfstand stehen und mittelfristig eine offizielle Stellungnahme und damit eine einheitliche Vorgehensweise bei der Beurteilung von BgA Sportstätten zu erwarten sei.Â
Auf Basis der nun vorliegenden Informationen sind seitens der Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Beratern folgende Schritte vorgesehen:
Ø Prüfung, inwieweit die derzeitige Gestaltung des vertraglichen NutzungsÂverhältnisses mit den Vereinen den steuerrechtlichen Anforderungen entspricht
Ø Abschließende Ermittlung von Nutzungsstunden „Vereine/ Schulen/ Sonstige“ und Aufwandspositionen
Ø Entwicklung einer Gebührensatzung/ Entgeltordnung sowie einer Nutzungsordnung
Ø Entwurf des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
In der nächsten Sitzung des Finanzausschusses am 24.02.2011 erfolgt ein weiterer Bericht über den Stand der Arbeiten.
Beschlussvorschlag:
Die Vorlage 007/2011 wird zur Kenntnis genommen.