Betreff
a) 4. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat) b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Finanzausschuss und Rat)
Vorlage
215/2010/1
Aktenzeichen
TBS-Rewe/Rn
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Vorlage 215/2010 wurde zum 01.01.2011 eine Erhöhung der Restabfallgebührensätze vorgeschlagen. Die Steigerungen betragen (jeweils bei 14tägiger Abfuhr) für „kleine“ Restabfallbehälter (30 – 240 Liter) = + 0,05 €/L und für Großbehälter (1.100 Liter) = + 0,08 €/L.

 

Die Gebührensätze wurden auf Grundlage der Entsorgungskosten des Vorjahres ermittelt. Zwischenzeitlich liegen Informationen über die vom Kreis für 2011 kalkulierten Gebührensätze vor. Vorbehaltlich der durch die politischen Gremien des Kreises zu fassenden Beschlüsse verbleiben die Rest- und die Sperrabfallentsorgungsgebühr mit jeweils 155,00 €/t, sowie die Bioabfallentsorgungsgebühr mit 60,00 €/t unverändert gegenüber dem Vorjahr.

 

Auf der Kostenseite ergibt sich eine Veränderung bei der Grundgebühr. Die einwohnerbezogene Pauschale wird von 1,20 € auf 1,00 € gesenkt. Hierdurch reduzieren sich die Kosten der Restabfallbeseitigung um rd. 6.000,00 €.

Der Kostenvergleich der Wirtschaftsrechnungen 2011 / 2010 wurde angepasst und ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.

 

In der ursprünglichen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1 zu 215/2010) wurden die Altpapiererlöse mit 10,00 €/t (16.000,00 €) eingeplant. Entgegen der Prognose des Kreises wird die Weiterleitung der Altpapiererlöse mit 20,00 €/t für 2011 beibehalten. Dies führt zu Mehrerlösen bei der Restabfallbeseitigung von 16.000,00 €.

 

Die Verbesserung beläuft sich damit auf insgesamt rd. 22.000,00 €. Dies wirkt sich auf die Gebührensätze der Restabfallbeseitigung (jeweils bei 14tägiger Abfuhr) für „kleine“ Behälter und Großbehälter mit jeweils 0,02 € positiv aus.

Die Gebührensätze für Bioabfall werden durch die oben genannten Änderungen nicht berührt.

 

Aus der überarbeiteten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) und –kalkulation (Anlage 2) ergeben sich folgende Gebührensätze ab 01.01.2011:

 

 

Gebührensatz

2010

Gebührensatz

2011

Veränderung

 

€/L

€/L

€/L

%

Restabfall 30 – 240 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

1,86

1,89

+ 0,03

+ 1,61

Bioabfall 60 – 240 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

0,95

0,93

- 0,02

- 2,11

Restabfall 1.100 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

1,03

1,09

+ 0,06

+ 5,83

Abfuhr wöchentlich (52 x jährlich)

2,06

2,18

+ 0,12

+ 5,83

Abfuhr vierwöchentlich (13 x jährlich)

0,52

0,55

+ 0,03

+ 5,77

Bioabfall 1.100 L

 

 

 

 

Abfuhr 14tägig (26 x jährlich)

0,95

 --

 --

 --

Abfuhr wöchentlich (52 x jährlich)

1,90

 --

 --

 --

 

 

Die Beispielberechnung für den Musterhaushalt (4 Personen, 60-Liter-Restabfallbehälter, 60-Liter-Bioabfallbehälter) stellt sich nunmehr wie folgt dar:

 

 

Gebühren

2010

2011

Veränderung

Restabfall

111,60 €

113,40 €

+ 1,80 €

Bioabfall

 57,00 €

 55,80 €

- 1,20 €

Abfall gesamt

168,60 €

169,20 €

+ 0,60 €

 

 

Die neu ermittelten Gebührensätze sind in die Neufassung des Satzungsentwurfs (Anlage 4) eingearbeitet. Dieser Entwurf ersetzt die Anlage 4 zu 215/2010 und wird mit der Bitte um Beschlussfassung vorgelegt.

 

Die Vorlage 215/2010/1 wird mit Anlagen zur Sitzung des Verwaltungsrates am 16.11.2010 als Tischvorlage vorgelegt.

 

Es wird gebeten, die neu vorgelegten Unterlagen in die Beratungen einzubeziehen.


Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu TOP a):

1.    Der 4. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage 215/2010/1 beigefügten Entwurf beschlossen.

2.    Der dieser Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird zugestimmt.

3.    Die Beschlüsse zu 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.

 

Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss (zu TOP b):

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.

 

Beschlussvorschlag für den Rat (zu TOP b):

Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.