Sachverhalt:
1.
Ausgangssituation/Bestand
Die seinerzeit als dringend
angesehene Absicht, innenstadtnahe Parkplätze zu schaffen (öffentliche
Verkehrsflächen für den „Ruhenden Verkehr“), veranlasste den Rat der Stadt
Schwelm dazu, in seiner Sitzung am 27.04.1971 den Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 35
„Kurfürstenstraße“ aufzustellen.
Als Beurteilungsgrundlage
diente der seinerzeit gültige Generalverkehrsplan (1971), der für diesen
Bereich PKW-Parkplätze vorsah. Der Bebauungsplan orientierte sich in der Entwicklung u.a. auch an den Vorgaben des
Fluchtlinienplanes aus dem Jahr 1900.
Der B-Plan Nr. 35
„Kurfürstenstraße“ setzt in seinem Geltungsbereich gem. § 30 BauGB für die
Grundstücke öffentliche Parkplatzfläche und Straßenverkehrsfläche fest. Die zu
entwickelnde Verkehrsfläche sollte in der Verlängerung der Kurfürstenstraße
eine Verbindung zwischen Kaiserstraße und dem Neumarkt herstellen.
Ein weiterer Anlass ist
eine Bauanfrage zur Errichtung eines 4-geschossigen Baukörpers gewesen. Der
dadurch entstehende Parkraumbedarf sollte in Teilen durch den geplanten
Parkplatz abgedeckt werden.Â
 2. Ziel und Zweck/Erforderlichkeit der Aufhebung
Der zum Zeitpunkt der
Aufstellung des B-Planes Nr. 35 „Kurfürstenstraße“ angestrebte Nutzungszweck
ist heute nicht mehr zutreffend. Für Teile der als öffentliche Parkplatzfläche
festgesetzten Grundstücke gibt es Anfragen der Grundstückseigentümer diese baulich
zu nutzen.
Eine Befreiung gem. § 31
BauGB ist nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Der
B-Plan Nr. 35 „Kurfürstenstraße“ legt als Grundzüge (Art der baulichen Nutzung)
eine öffentliche Verkehrsfläche mit Parkplatznutzung fest.
Die geplante Nutzung zu
Wohnzwecken dient der Nachverdichtung innenstadtnaher Bauflächen.
Die Erschließung der
Grundstücke erfolgt über die bestehende Sticherschließung (verlängerte
Kurfürstenstraße) südlich der Kaiserstraße.
Aus städtebaulicher Sicht
ist diese Entwicklung wünschenswert. Sie entspricht dem städtebaulichen
Grundsatz, der Zersiedelung des Stadtgefüges in den Außenbereich hinein
entgegenzuwirken (Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
Es besteht keine
Notwendigkeit die derzeit durch Satzung geregelte Nutzung aufrecht zu erhalten.
Der B-Plan kann als
funktionslos gesehen werden. Das Verfahren zur Aufhebung soll im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB beschleunigt durchgeführt werden.
3. Weiteres Vorgehen
Nach Einleitung des
Aufhebungsverfahrens kann als nächster Verfahrensschritt die Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Von der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) Nr. 1 BauGB kann abgesehen werden, weil
ein B-Plan aufgehoben werden soll, der sich als planungsrechtliche Insellage
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet (gem. § 34 BauGB)
und der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung
(Zulässigkeitsmaßstab) nicht wesentlich ändert (§ 13 (1) BauGB). Es wird angestrebt
den aufzuhebenden B-Plan Nr. 35 „Kurfürstenstraße“ mit Begründung auszulegen und parallel die Beteiligung gem. § 4
(2) BauGB (Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange)
durchzuführen.
Eine Änderung des
Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich, da dieser für den
Aufhebungsbereich ein Mischgebiet darstellt.
Zukünftige Vorhaben werden
in dem Bereich dann gem. § 34 BauGB (Vorhaben müssen sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen) beurteilt.
Beschlussvorschlag:
1.
Gemäß
§1(8) BauGB in Verbindung mit §13 BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen
Fassung wird die Einleitung der Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 35 „Kurfürstenstraße“ im vereinfachten Verfahren beschlossen. Von der
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, der Angabe
nach § 3 (2) S. 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 (5) Satz
3 und §10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitorring) ist nicht
anzuwenden.
Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB wird abgesehen
(siehe § 13 (2) Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Das Plangebiet beinhaltet
die Flurstücke, Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstücke: 12 tlw., 18, 28, 30
tlw., 32 tlw., 33, 36, 37 tlw., 38 tlw., 43 tlw., 46 tlw., 47, 48, 49 tlw., 689
tlw., 690, 691 tlw., 706 tlw., 822, 823 tlw. und 971.
Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan
Anlage 2, der Bestanteil dieses Beschlusses ist.
2.
Gemäß § 3 Abs. 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur
Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung zur Aufhebung des
Bebauungsplanentwurfes Nr. 35 “Kurfürstenstraße“, einschließlich der
Entwurfsbegründung Anlage 1 und des Satzungstextes Anlage 3 (Anlagen zur
Sitzungsvorlage Nr.194/2010) beschlossen.
Diese Unterlagen können während der Offenlegung
eingesehen werden.
Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter
den darin genannten Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der
Offenlegungsfrist abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch
gemacht.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Aufhebungsentwurfes zum Bebauungsplan Nr. 35 „Kurfürstenstraße“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen.