Sitzung: 29.04.2021 Rat der Stadt Schwelm
Beschluss: mehrheitlich abschließend beschlossen
Vorlage: 021/2021
Beschluss:
Die nachstehend
aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung
gemäß § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als Gemeindestraßen
(gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§
47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):
1. Gustav-Heinemann-Straße
a. von Linderhauser Straße bis zum Beginn des
Verkehrsberuhigten Bereiches als Anliegerstraße
b. Gustav-Heinemann-Straße im weiterführenden
Bereich bis Ende des ausgewiesenen Wohngebietes (Ausbauende) als Verkehrsberuhigter
Bereich. Die Benutzung des Fuß- und Radweges in östl. Richtung wird auf den
Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt.
2. Martha-Kronenberg-Weg in gesamter Erstreckung
von „Rheinische Straße“ bis Ende Wendeplatz als Verkehrsberuhigter Bereich.
3. Dr.-Emil-Böhmer-Weg in gesamter Erstreckung
von „Bachweg“ bis „Am Brunnenhof“ als Verkehrsberuhigter Bereich.
Die genaue Abgrenzung der zu widmenden Verkehrsflächen sind in den der Verwaltungsvorlage Nr. 021/2021 beigefügten Lageplänen dargestellt.
Abstimmungsergebnis: |
einstimmig: |
x |