Betreff
Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in den Wohngebieten "Bahnhof Loh" und "Brunnen"
Vorlage
021/2021
Aktenzeichen
6.0 Da
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt:

 

Die Gustav-Heinemann-Stra?e ist im Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? als ?ffentliche Verkehrsfl?che festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung der Stra?e erfolgt auf der Grundlage eines St?dtebaulichen Vertrages gem. ? 11 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch einen Erschlie?ungstr?ger. Die Umschreibung des Eigentums dieser Stra?enfl?che vom Erschlie?ungstr?ger auf die Stadt Schwelm ist darin einvernehmlich geregelt. Die Voraussetzungen f?r eine stra?enrechtliche Widmung als ?ffentliche Stra?e gem?? ? 6 des Stra?en- und Wegegesetzes f?r das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor. Im beigef?gten Lageplan (Anlage 1) ist die zu widmende Fl?che dargestellt. Es handelt sich um das Grundst?ck der Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurst?cke 754, in einer Gr??e von 3.129 qm. Die Widmung zur ?ffentlichen Stra?e soll gem. ? 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Stra?engruppe ?Gemeindestra?en? in der Stra?enbaulast der Stadt Schwelm (? 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung der Gemeindestra?en nach ? 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung der 1. Vereinfachten ?nderung wie im Beschlussvorschlag beschrieben.

Der Martha-Kronenberg-Weg ist im Bebauungsplan Nr. 66 ?Bahnhof Loh? in der Fassung der 1. Vereinfachten ?nderung als ?ffentliche Verkehrsfl?che festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung erfolgt durch die ?Technische Betriebe Schwelm A?R? im Zusammenhang mit der Ausbauma?nahme ?Rheinische Stra?e / Loher Stra?e? in den Jahren 2021/22. Die Stadt ist Eigent?merin der auszubauenden Fl?che. Die Voraussetzungen f?r eine stra?enrechtliche Widmung des Martha-Kronenberg-Weges als ?ffentliche Stra?e gem?? ? 6 des Stra?en- und Wegegesetzes f?r das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor. Im beigef?gten Lageplan (Anlage 1) ist die zu widmende Fl?che dargestellt. Es handelt sich um das Grundst?ck der Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurst?cke 721, in einer Gr??e von 555 qm. Die Widmung zur ?ffentlichen Stra?e soll gem. ? 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Stra?engruppe ?Gemeindestra?en? in der Stra?enbaulast der Stadt Schwelm (? 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung nach ? 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Verkehrsberuhigter Bereich.

Der Dr.-Emil-B?hmer-Weg ist im Bebauungsplan Nr. 77 ?Neues Wohngebiet Brunnen? in der Fassung der 5. ?nderung als ?ffentliche Verkehrsfl?che festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung des Dr.-Emil-B?hmer-Weges erfolgt auf der Grundlage eines St?dtebaulichen Vertrages gem. ? 11 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch einen Erschlie?ungstr?ger. Die Umschreibung des Eigentums dieser Stra?enfl?che vom Erschlie?ungstr?ger auf die Stadt Schwelm ist darin einvernehmlich geregelt. Die Voraussetzungen f?r eine stra?enrechtliche Widmung des Dr.-Emil-B?hmer-Weges als ?ffentliche Stra?e gem?? ? 6 des Stra?en- und Wegegesetzes f?r das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor.

Im beigef?gten Lageplan (Anlage 2) ist die zu widmende Fl?che dargestellt. Es handelt sich um das Grundst?ck der Gemarkung Schwelm, Flur 6, Flurst?cke 239, in einer Gr??e von 786 qm.? Die Widmung zur ?ffentlichen Stra?e soll gem. ? 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Stra?engruppe ?Gemeindestra?en? in der Stra?enbaulast der Stadt Schwelm (? 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung nach ? 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Verkehrsberuhigter Bereich.

Verfahren:

Die Widmung erfolgt durch Verwaltungsakt (Allgemeinverf?gung) gem?? ? 35 Satz 2

Verwaltungsverfahrensgesetz f?r das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom

12.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung. Sie ist ?ffentlich bekannt zu machen. Die Widmung wird nach ? 6 Abs. 1 StrWG NRW erst im Zeitpunkt ihrer ?ffentlichen Bekanntmachung wirksam.

In den F?llen der Gustav-Heinemann-Stra?e und des Dr.-Emil-B?hmer-Weges wird die ?ffentliche Bekanntmachung erst dann veranlasst, wenn die Stra?en fertiggestellt, abgenommen und durch f?rmliche Erkl?rung ?bernommen worden sind.


Beschlussvorschlag:

Die nachstehend aufgef?hrten Stra?en, Wege und Pl?tze erhalten durch Widmung

gem?? ? 6 des Stra?en- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG

NRW) in der zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von ?ffentlichen Stra?en als

Gemeindestra?en (gem?? ? 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der Stra?enbaulast der

Stadt Schwelm (? 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschlie?ung der

anliegenden Grundst?cke ?berwiegen (gem?? ? 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):

1.       Gustav-Heinemann-Stra?e

a.       von Linderhauser Stra?e bis zum Beginn des Verkehrsberuhigten Bereiches als Anliegerstra?e

b.       Gustav-Heinemann-Stra?e im weiterf?hrenden Bereich bis Ende des ausgewiesenen Wohngebietes (Ausbauende) als Verkehrsberuhigter Bereich. Die Benutzung des Fu?- und Radweges in ?stl. Richtung wird auf den Fu?g?nger- und Radfahrerverkehr beschr?nkt.

2.       Martha-Kronenberg-Weg in gesamter Erstreckung von ?Rheinische Stra?e? bis Ende Wendeplatz als Verkehrsberuhigter Bereich.

?

3.       Dr.-Emil-B?hmer-Weg in gesamter Erstreckung von ?Bachweg? bis ?Am Brunnenhof? als Verkehrsberuhigter Bereich.

Die genaue Abgrenzung der zu widmenden Verkehrsfl?chen sind in den der Verwaltungsvorlage Nr. 021/2021 beigef?gten Lagepl?nen dargestellt.


 

Der B?rgermeister

In Vertretung:

gez. Schweinsberg