Sachverhalt:
Die Gustav-Heinemann-Straße ist im Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof
Loh“ als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die tiefbautechnische
Herstellung der Straße erfolgt auf der Grundlage eines Städtebaulichen
Vertrages gem. § 11 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch einen Erschließungsträger.
Die Umschreibung des Eigentums dieser Straßenfläche vom Erschließungsträger auf
die Stadt Schwelm ist darin einvernehmlich geregelt. Die Voraussetzungen für
eine straßenrechtliche Widmung als öffentliche Straße gemäß § 6 des Straßen-
und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor.
Im beigefügten Lageplan (Anlage 1) ist die zu widmende Fläche dargestellt. Es
handelt sich um das Grundstück der Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurstücke 754,
in einer Größe von 3.129 qm. Die Widmung zur öffentlichen Straße soll gem. § 3
Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der
Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere
Unterteilung der Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend
den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung der 1. Vereinfachten
Änderung wie im Beschlussvorschlag beschrieben.
Der Martha-Kronenberg-Weg ist im Bebauungsplan Nr. 66 „Bahnhof Loh“ in der Fassung der 1. Vereinfachten Änderung als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung erfolgt durch die „Technische Betriebe Schwelm AöR“ im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme „Rheinische Straße / Loher Straße“ in den Jahren 2021/22. Die Stadt ist Eigentümerin der auszubauenden Fläche. Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung des Martha-Kronenberg-Weges als öffentliche Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor. Im beigefügten Lageplan (Anlage 1) ist die zu widmende Fläche dargestellt. Es handelt sich um das Grundstück der Gemarkung Schwelm, Flur 4, Flurstücke 721, in einer Größe von 555 qm. Die Widmung zur öffentlichen Straße soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Verkehrsberuhigter Bereich.
Der Dr.-Emil-Böhmer-Weg ist im Bebauungsplan Nr. 77 „Neues Wohngebiet Brunnen“ in der Fassung der 5. Änderung als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die tiefbautechnische Herstellung des Dr.-Emil-Böhmer-Weges erfolgt auf der Grundlage eines Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 Abs. 1 des Baugesetzbuches durch einen Erschließungsträger. Die Umschreibung des Eigentums dieser Straßenfläche vom Erschließungsträger auf die Stadt Schwelm ist darin einvernehmlich geregelt. Die Voraussetzungen für eine straßenrechtliche Widmung des Dr.-Emil-Böhmer-Weges als öffentliche Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) liegen damit vor.
Im beigefügten Lageplan (Anlage 2) ist die zu widmende Fläche dargestellt. Es handelt sich um das Grundstück der Gemarkung Schwelm, Flur 6, Flurstücke 239, in einer Größe von 786 qm. Die Widmung zur öffentlichen Straße soll gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW in die Straßengruppe „Gemeindestraßen“ in der Straßenbaulast der Stadt Schwelm (§ 47 StrWG NRW) erfolgen. Die weitere Unterteilung nach § 3 Abs. 4 StrWG NRW erfolgt entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Verkehrsberuhigter Bereich.
Verfahren:
Die Widmung erfolgt durch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) gemäß § 35 Satz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom
12.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmung wird nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW erst im Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
In den Fällen der Gustav-Heinemann-Straße und des Dr.-Emil-Böhmer-Weges wird die öffentliche Bekanntmachung erst dann veranlasst, wenn die Straßen fertiggestellt, abgenommen und durch förmliche Erklärung übernommen worden sind.
Beschlussvorschlag:
Die nachstehend
aufgeführten Straßen, Wege und Plätze erhalten durch Widmung
gemäß § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der
zurzeit geltenden Fassung die Eigenschaft von öffentlichen Straßen als
Gemeindestraßen (gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG NRW) in der
Straßenbaulast der
Stadt Schwelm
(§ 47 StrWG NRW), bei denen die Belange der Erschließung der
anliegenden
Grundstücke überwiegen (gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW):
1.
Gustav-Heinemann-Straße
a.
von Linderhauser
Straße bis zum Beginn des Verkehrsberuhigten Bereiches als Anliegerstraße
b.
Gustav-Heinemann-Straße
im weiterführenden Bereich bis Ende des ausgewiesenen Wohngebietes (Ausbauende)
als Verkehrsberuhigter Bereich. Die Benutzung des Fuß- und Radweges in
östl. Richtung wird auf den Fußgänger- und Radfahrerverkehr beschränkt.
2.
Martha-Kronenberg-Weg
in gesamter Erstreckung von „Rheinische Straße“ bis Ende Wendeplatz als Verkehrsberuhigter
Bereich.
3.
Dr.-Emil-Böhmer-Weg
in gesamter Erstreckung von „Bachweg“ bis „Am Brunnenhof“ als Verkehrsberuhigter
Bereich.
Die genaue Abgrenzung der zu widmenden Verkehrsflächen sind in den der Verwaltungsvorlage Nr. 021/2021 beigefügten Lageplänen dargestellt.
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Der Bürgermeister In Vertretung: gez. Schweinsberg |
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