Herr Flüshöh stellt sich die Frage, warum die Bebauungspläne und deren Inhalte diskutiert werden, obwohl die Flächen bereits ausgelobt seien. Es gehe um die beiden Flächen der ehemaligen Schulen, die Fläche der ehemaligen Pestalozzischule und um die Fläche des ehemaligen Marienhospitals. Damit stehen  in der Stadt derzeit 4 bis 5 Flächen in einer jeweils getrennten Diskussion der Politik, anstatt die Chance zu nutzen, die Innenstadt jetzt für die nächsten 20 bis 30 Jahre so auszurichten, wie man sie sich vorstelle. Stattdessen wolle die Verwaltung alle Flächen als Mischgebiet ausweisen. Warum hebe man nicht die Bebauungspläne auf und treffe Entscheidungen nach § 34 Baugesetzbuch. Er könne immer noch nicht den Sinn in dem Vorgehen erkennen.

 

Frau Gießwein pflichtet ihm bei. Herr Weidenfeld habe im gestrigen AUS beantragt, die Südstraße als „allgemeines Wohngebiet“ auszuweisen und nicht als Mischgebiet. Der Antrag wurde leider abgelehnt. Offensichtlich sei dies nicht gewollt. Wenn heute abgestimmt werde, sei es für einen anderen Weg zu spät.

 

Herr Sormund erläutert, dass es von Seiten des Stadtentwicklungsbüro planerische Motivation gewesen sei, beide Fläche als Mischgebietflächen auszuweisen um über die Möglichkeit des Anbietens von Optionen zu verfügen.

 

Herr Flüshöh fragt, ob es Sinn mache in den bezeichneten Bereichen Einzelhandel zuzulassen und Politik dies wirklich wolle, oder ob dieser nicht besser im Bereich der Brauerei in der Nähe der Fußgängerzone stattfinden solle. Hierzu müsse man sich die Frage nach dem langfristig und perspektivisch gewünschten Bild der Stadt  stellen.

 

Nach Auffassung des Herrn Schwunk könne nicht in der jetzigen Situation eine derartige Flächendiskussion entflammen, in der man Brachflächen in der Innenstadt habe und zwei Schulgebäude aufgegeben worden seien. Für den Bereich des ehemaligen Marienhospitals konnte inzwischen ein Investor gefunden werden, der nachher drohe abspringe, wenn die Politik ihm Vorgaben mache. Die besten Chancen bestehen bei einem Mischgebiet.

 

Herr Feldmann vertritt eine andere Auffassung. In Wohngebieten müssten insbesondere für die zunehmende ältere Bevölkerung Möglichkeiten geschaffen werden, Einkäufe zu erledigen.

 

Auf Bitte des Herrn Flüshöh, erläutert Herr Guthier den Unterschied zwischen einer Maßnahme nach § 34 Baugesetzbuch und der Änderung des Bebauungsplanes in ein Mischgebiet. § 34 Baugesetzbuch sei eine relativ unsichere Rechtsgrundlage, auch für den Erwerber. Ein Bebauungsplan regele klar, dass alles Zulässige durch Gesetz geregelt sei. Hierbei handle es sich für einen Erwerber zum eine zuverlässige Aussage.

 

Herr Stobbe weist darauf hin, dass jeweils genau zu betrachten sei, worüber man gerade rede. Bei der Drosselstraße existiere ein Bebauungsplan, der lediglich geändert werden solle. Neu sei lediglich der Bereich der Südstraße.


Beschluss:

 

  1. Gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 92 „Drosselstraße“ im beschleunigten Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung gem. § 2 (5) BauGB, vom Umweltbericht gem. § 21 BauGB, der Angabe gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10 (4) BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.                             
    Der Änderungsbereich beinhaltet das Flurstück der Gemarkung Schwelm, Flur 19, Flurstück 849.            

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) durchzuführen. Während der Auslegungsfrist (Dauer 1 Monat) wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.   

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beigefügten Vorentwurfs (Darlegungskonzept) die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB durchzuführen.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig:

X

 

dafür

 

 

dagegen:

 

 

Enthaltungen:

5