Betreff
Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr

Zweite Offenlage gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW
Vorlage
077/2022
Aktenzeichen
G III - 311 - Sch
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 18.02.2019 hat die Verwaltung, die vom Rat am 14.02.2019 beschlossene Stellungnahme zur ersten Beteiligung (27.08.2018 – 01.03.2019), an den RVR weitergeleitet.

In der nachfolgenden Zusammenfassung hat die Verwaltung die Abwägung der vorgebrachten Anregungen erarbeitet. Die ausführliche Abwägungstabelle vom RVR ist dieser Vorlage als Anlage 2- Abwägungstabelle beigefügt.

 

 

Abwägung der Schwelmer Stellungnahme (Auszug aus Gesamttabelle)

 

1.       Siedlungsflächenentwicklung (Anlage 2 – Abwägungstabelle)          

1.1     Der Anregung, dass die Grundlage der ruhrFis Daten (jetzt SFM Ruhr) aus dem Jahr 2014 zur Berechnung Siedlungsflächenbedarfe überholt sind, wurde anerkannt. Die neuen Daten sind aus dem Jahr 2020.              
       

1.2     Der Anregung, die Bereiche Oehde (Friedhof) und Berghausen nicht in die Bedarfsermittlung zum Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) einzubeziehen wird wie folgt behandelt: 
Der Bereich Oehde fließt, aufgrund der im Schwelmer FNP dargestellten „Friedhofsfläche“, nicht in die Bedarfsberechnung ein. Sämtliche zweckbestimmtem privaten und öffentlichen Grünflächen (hier Friedhof), die im FNP dargestellt sind, werden im Regionalplan zwar als ASB dargestellt, fließen jedoch nicht in die Berechnung mit ein.

1.3     Der Bereich Berghausen wird als Reservefläche weiterhin geführt, da gem. landesweiter Vorgaben Landwirtschaftsflächen innerhalb der ASB anzurechnen sind, solange keine fachlichen Gründe entgegenstehen und die Fläche grundsätzlich für eine Wohnbebauung geeignet ist. Aus städtebaulichen Gründen ist diese Fläche eine sinnvolle Ergänzung zu der vorhandenen südlichen Wohnbebauung.            

1.4    Der Anregung, die vorgeschlagene Fläche im Bereich Gooshaiken noch als fehlende Reservefläche für den ASB auszuweisen, wird teilweise gefolgt. Die zugrunde gelegte Flächengröße wird auf eine Erweiterung von 4,6 ha festgelegt. (siehe hierzu Anlage 4-Berechnung Wohnreserven), welche sich innerhalb des neu dargestellten ASB mit 7,8 ha „bewegen“ darf. Das Kontingent an Wohnreserveflächen ist somit erschöpft.             

2.       Gewerbe- und Industriebereiche (GIB)       
Gegenstand dieser Beteiligung war. Hier greift der, seit dem 14.12.2021 rechtskräftige Sachliche Teilplan – Regionale Kooperationsstandorte.

 

3.       Überschwemmungsgebiete
Im Bereich der nördlichen Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 „Bahnhof Loh“) wurden im Jahre 2013 erhebliche Flächen als Überschwemmungsgebiete in Hochwasserrisikokarten und Hochwassergefahrenkarten von den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg, dargestellt. Aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen der Stadt Schwelm wird hier keine Überschwemmungsgebietsausweisung mehr vorgenommen. Der Anregung wird daher gefolgt.       

4.       Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen             
Der Anregung, der kommunalen Kläranlage in Schwelm in der zeichnerischen Festlegung nachzutragen, wird nicht gefolgt, da diese Fläche für den Darstellungsmaßstab des Regionalplanes 1:50.000 zu klein ist.

 

 

 

5.       Sonstige Änderung – erarbeitet durch den RVR (Anlage 3)

 

5.1     Die Flächen an der Prinzenstr. zwischen der Berliner Str. und der Nordstr. waren als GIB festgelegt und sind nun mit als ASB dargestellt, um dort den ansässigen Einzelhandel planungsrechtlich abzusichern. Großflächiger Einzelhandel ist ausschließlich im ASB zulässig. Diese neue Darstellung berechtigt jedoch nicht zu Erweiterungen der Verkaufsflächen in diesem Bereich.  

5.2     Die Flächen nord-östlich der Sedanstraße sind aus dem ASB herausgenommen und jetzt als GIB festgelegt. Auch hier wird durch die Änderung der vorhandene Betrieb planungsrechtlich gesichert.

 

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Nach erfolgtem Beschluss  des Regionalplanes Ruhr soll, laut Aussage des RVR, direkt im Anschluss ein Fortschreibungsverfahren eingeleitet werden. Zu diesem Verfahren werden neue Beteiligungen durchgeführt.

Die angerechneten Reserveflächen Wohnen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits in Anspruch genommen wurden, können dann durch eine neu eingereichte Stellungnahme an anderer Stelle verortet werden.

Im Rahmen dieser Beteiligungen wird die Verwaltung eine erneute Stellungnahme erarbeiten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.       Der AUS beschließt, keine weiteren Einwendungen zu den erfolgten Änderungen im Rahmen der 2. Offenlage zur Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr, vorzubringen.        

2.       Beschluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine gesonderte Stellungnahme an den RVR gerichtet wird.

 

3.       Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der unmittelbar nach Beschlussfassung des Regionalplanes angekündigten Fortschreibung, eine neue Stellungnahme vorzubereiten.

 

 

 

Einleitung

 

Der RVR führt im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes die 2. Offenlegung seit dem 24.01.2022 bis einschließlich 29.04.2022 durch. Während dieser Auslegungsfrist wird den betroffenen öffentlichen Stellen Gelegenheit gegeben, zu den geänderten Teilen des Planentwurfs (Anlage 1), zu der Begründung und zu den Änderungen des Umweltberichts Stellung zu nehmen.

 

Da der separate Sachliche Teilplan Regionale Kooperationsstandorte seit dem 14.12.2021 bereits rechtkräftig ist, werden hierzu ebenfalls keine Anregungen mehr vom RVR berücksichtigt. Der Sachliche Teilplan soll in den Gesamtplan „Regionalplan Ruhr“ integriert werden. Der Kooperationsstandort ist somit nicht Gegenstand dieser Beteiligung.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard