Zweite Offenlage gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 13 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.02.2019 hat die Verwaltung, die vom Rat am
14.02.2019 beschlossene Stellungnahme zur ersten Beteiligung (27.08.2018 –
01.03.2019), an den RVR weitergeleitet.
In der nachfolgenden Zusammenfassung hat die Verwaltung die Abwägung der
vorgebrachten Anregungen erarbeitet. Die ausführliche Abwägungstabelle vom RVR
ist dieser Vorlage als Anlage 2- Abwägungstabelle beigefügt.
Abwägung der Schwelmer
Stellungnahme (Auszug
aus Gesamttabelle)
1.
Siedlungsflächenentwicklung (Anlage 2 – Abwägungstabelle)
1.1 Der
Anregung, dass die Grundlage der ruhrFis Daten (jetzt SFM Ruhr) aus dem Jahr
2014 zur Berechnung Siedlungsflächenbedarfe überholt sind, wurde anerkannt. Die
neuen Daten sind aus dem Jahr 2020.
1.2 Der
Anregung, die Bereiche Oehde (Friedhof) und Berghausen nicht in die
Bedarfsermittlung zum Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) einzubeziehen wird
wie folgt behandelt:
Der Bereich Oehde fließt, aufgrund der im Schwelmer FNP dargestellten
„Friedhofsfläche“, nicht in die Bedarfsberechnung ein. Sämtliche
zweckbestimmtem privaten und öffentlichen Grünflächen (hier Friedhof), die im
FNP dargestellt sind, werden im Regionalplan zwar als ASB dargestellt, fließen
jedoch nicht in die Berechnung mit ein.
1.3 Der
Bereich Berghausen wird als Reservefläche weiterhin geführt, da gem.
landesweiter Vorgaben Landwirtschaftsflächen innerhalb der ASB anzurechnen
sind, solange keine fachlichen Gründe entgegenstehen und die Fläche
grundsätzlich für eine Wohnbebauung geeignet ist. Aus städtebaulichen Gründen
ist diese Fläche eine sinnvolle Ergänzung zu der vorhandenen südlichen
Wohnbebauung.
1.4 Der
Anregung, die vorgeschlagene Fläche im Bereich Gooshaiken noch als fehlende
Reservefläche für den ASB auszuweisen, wird teilweise gefolgt. Die zugrunde
gelegte Flächengröße wird auf eine Erweiterung von 4,6 ha festgelegt. (siehe
hierzu Anlage 4-Berechnung Wohnreserven), welche sich innerhalb des neu
dargestellten ASB mit 7,8 ha „bewegen“ darf. Das Kontingent an
Wohnreserveflächen ist somit erschöpft.
2. Gewerbe-
und Industriebereiche (GIB)
Gegenstand dieser
Beteiligung war. Hier greift der, seit dem 14.12.2021 rechtskräftige Sachliche
Teilplan – Regionale Kooperationsstandorte.
3. Überschwemmungsgebiete
Im Bereich der nördlichen
Schwelme (Bebauungsplangebiet Nr. 66 „Bahnhof Loh“) wurden im Jahre 2013
erhebliche Flächen als Überschwemmungsgebiete in Hochwasserrisikokarten und
Hochwassergefahrenkarten von den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg,
dargestellt. Aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen der Stadt Schwelm wird
hier keine Überschwemmungsgebietsausweisung mehr vorgenommen. Der Anregung wird
daher gefolgt.
4. Freiraumbereiche
für zweckgebundene Nutzungen
Der Anregung, der
kommunalen Kläranlage in Schwelm in der zeichnerischen Festlegung nachzutragen,
wird nicht gefolgt, da diese Fläche für den Darstellungsmaßstab des
Regionalplanes 1:50.000 zu klein ist.
5. Sonstige
Änderung – erarbeitet durch den RVR (Anlage 3)
5.1 Die
Flächen an der Prinzenstr. zwischen der Berliner Str. und der Nordstr. waren
als GIB festgelegt und sind nun mit als ASB dargestellt, um dort den ansässigen
Einzelhandel planungsrechtlich abzusichern. Großflächiger Einzelhandel ist
ausschließlich im ASB zulässig. Diese neue Darstellung berechtigt jedoch nicht
zu Erweiterungen der Verkaufsflächen in diesem Bereich.
5.2 Die
Flächen nord-östlich der Sedanstraße sind aus dem ASB herausgenommen und jetzt
als GIB festgelegt. Auch hier wird durch die Änderung der vorhandene Betrieb
planungsrechtlich gesichert.
Weiteres Vorgehen
Nach erfolgtem Beschluss des
Regionalplanes Ruhr soll, laut Aussage des RVR, direkt im Anschluss ein
Fortschreibungsverfahren eingeleitet werden. Zu diesem Verfahren werden neue
Beteiligungen durchgeführt.
Die angerechneten Reserveflächen Wohnen, die bis zu diesem Zeitpunkt
bereits in Anspruch genommen wurden, können dann durch eine neu eingereichte
Stellungnahme an anderer Stelle verortet werden.
Im Rahmen dieser Beteiligungen wird die Verwaltung eine erneute
Stellungnahme erarbeiten.
Beschlussvorschlag:
1.
Der AUS
beschließt, keine weiteren Einwendungen zu den erfolgten Änderungen im Rahmen
der 2. Offenlage zur
Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr, vorzubringen.
2.
Beschluss,
dass zu diesem Zeitpunkt keine gesonderte Stellungnahme an den RVR gerichtet
wird.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der unmittelbar nach Beschlussfassung des
Regionalplanes angekündigten Fortschreibung, eine neue Stellungnahme
vorzubereiten.
Einleitung
Der RVR führt im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes die 2. Offenlegung
seit dem 24.01.2022 bis einschließlich 29.04.2022 durch. Während dieser Auslegungsfrist wird den betroffenen öffentlichen
Stellen Gelegenheit gegeben, zu den geänderten
Teilen des Planentwurfs (Anlage 1), zu der Begründung und zu den Änderungen des
Umweltberichts Stellung zu nehmen.
Da der separate Sachliche
Teilplan Regionale Kooperationsstandorte seit dem 14.12.2021 bereits
rechtkräftig ist, werden hierzu ebenfalls keine Anregungen mehr vom RVR
berücksichtigt. Der Sachliche Teilplan soll in den Gesamtplan „Regionalplan
Ruhr“ integriert werden. Der Kooperationsstandort ist somit nicht Gegenstand
dieser Beteiligung.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |