Betreff
Bebauungsplan Nr. 84 "Kaiserstraße" 1. Abwägung und Beschlussfassung über § 3 Abs. 1 BauGB 2. Abwägung und Beschlussfassung über § 4 Abs. 1 BauGB 3. Beschluss zur Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 4. Beschluss zur TÖB-Beteiligung gem. § 4 A bs. 2 BauGB
Vorlage
012/2010/2
Aktenzeichen
FB5/6/Le
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

In der Vorlage 012/2010 wurden die Anregungen, die zum Bebauungsplan Nr. 84 „Kaiserstraße“ im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingingen, behandelt.

Dabei wurden Anregungen der Kreispolizeibehörde versehentlich nicht berücksichtigt, die nun mit dieser Vorlage behandelt und abgewogen werden sollen.

Aus dieser ergänzten Abwägung ergibt sich der vorstehende Beschlussvorschlag zu den Verwaltungsvorlagen 012/2010 und 012/2010/2.

 

 

Per E-Mail vom 03.12.2009, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, erneuert die Kreispolizeibehörde die Anregungen, die sie bereits mit Schreiben vom 03.02.2009 (Anlage 2 und 3) vortrug.

Diese Anregungen sind wie folgt zusammenzufassen:

Wegen der Nähe des Ansiedelungsvorhabens zum Verkehrsknotenpunkt Hauptsraße/Kaiserstraße soll die Anbindung des Grundstückes im westlichen Teil des Grundstückes erfolgen. Für die Zufahrt des Marktgeländes ist eine Linksabbiegespur unabdingbar.

Wegen der komplexen Verkehrssituation regt die Kreispolizeibehörde an, dass vom Marktgelände nur rechts in die Kaiserstraße abgebogen werden dürfe. Auch das Gelände Kaiserstraße Nr. 69 (Musikschule/VHS) solle in gleicher Weise beschildert werden. In diesem Zusammenhang solle auch die Ausweisung der Markgrafenstraße in Richtung Kaiserstraße als Einbahnstraße in Erwägung gezogen werden.

Weiterhin ist aus Sicht der Kreispolizeibehörde im Bereich des Verbrauchermarktes eine Querungshilfe für Fußgänger vorzusehen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen der Kreispolizeibehörde teilweise zu folgen.

Die Orientierung der Ein- und Ausfahrt des Verbrauchermarktes im westlichen Teil des Grundstückes ist, wie im Verkehrskonzept vorgesehen, schon im Planentwurf umgesetzt.

 

Das Verkehrskonzept sieht ebenfalls eine Linksabbiegespur auf der Kaiserstraße in Richtung des Marktgeländes vor, entsprechend der zeichnerischen Darstellung im Planentwurf.

 

Der Anregung zur Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger in der Kaiserstraße im Bereich der Sperrfläche östlich der Zufahrt zum Marktgelände wird gefolgt. Diese Maßnahme ist in den weiteren Straßenplanungen zu berücksichtigen.

 

 

Der Anregung der Kreispolizeibehörde, vom Marktgelände lediglich das Rechtsabbiegen zu gestatten, sollte aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden.  Das sich zukünftig für den vom Marktgelände kommenden Linksabbiegerverkehr eine komplexere Verkehrssituation ergeben wird, ist nachvollziehbar. Jedoch zöge ein Ableiten des Verkehrs vom Marktgelände lediglich in Fahrtrichtung rechts erhebliche Konflikte mit den im Bereich der Markgrafenstraße ansässigen Einrichtungen wie dem Kindergarten und dem Jugendzentrum nach sich und wird deshalb nicht befürwortet..

 

Gemäß den Aussagen des Verkehrsgutachtens, verteilt sich der Quellverkehr des geplanten Vorhabens zu 50 % in Richtung West (Innenstadt) und zu 50 % in Richtung Ost (L 527, Möllenkotten) (s. Anlage 4 zur SV, darin Anlage 2). D. h., der Quellverkehr würde sich in Richtung West verdoppeln. Zur Spitzenstunde um prognostiziert etwa 59 Kfz. Da dieser Kundenverkehr in Richtung Möllenkotten orientiert ist, müsste er Umwegfahrten entweder über die Relation:

  • Kaiserstraße-Markgrafenstraße-Hauptstraße-L 527 oder
  • Kaiserstraße-Markgrafenstraße-Prinzenstraße-Sedanstraße-L 527

 

In Kauf nehmen. Dies wird kritisch bewertet.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte der Richtung Ost orientierte Kundenverkehr so direkt wie möglich – also als Linksabbieger – zum übergeordneten Straßennetz – eben der L 527 – geführt werden. Insbesondere in beiden Abschnitten der Markgrafenstraße besteht eine hohe Wohndichte mit einer hohen Zahl kinderreichen Familien. Hinzu kommen Einrichtungen wie Kinder- und Jugendeinrichtungen im Umfeld der nördlichen Markgrafenstraße. Diese Zusammensetzung führt gerade in der Markgrafenstraße häufig zu ungeregelten Straßenquerungen von Kindern- und Jugendlichen abseits der vorgesehenen Querungsanlagen. Deshalb sollte dieser Bereich möglichst von zusätzlichen Quellverkehren des Marktvorhabens geschont werden.

 

Auch soll mit der Ansiedelung des Verbrauchermarktes das Nahversorgungszentrum Möllenkotten gestärkt werden. Diese angestrebte Stärkung kann jedoch kaum erfolgen, wenn die Kunden aus dem Bereich Möllenkotten ihren Stadtteil nach dem Einkauf erst wieder über erhebliche Umwege erreicht.

 

Im übrigen hat das der Planung zugrundeliegende Verkehrsgutachten  ermittelt, dass die vorhandenen Rückstaulängen der Kaiserstraße vor der Einmündung in die Hauptstraße einem Linksabbiegen aus dem Marktgelände nicht widersprechen. Sollte es dennoch zu den von der Kreispolizeibehörde befürchteten Rückstauungen in Spitzenzeiten kommen, dann sollte dies in der Abwägung mit den oben geschilderten Problemlagen in der Markgrafenstraße eher in Kauf genommen werden.

 

Die Anregung, im Zusammenhang mit dem Planvorhaben den Abschnitt der Markgrafenstraße zwischen Hauptstraße und Kaiserstraße als Einbahnstraße Richtung Kaiserstraße auszuweisen, wird nicht befürwortet. Diese Maßnahme hätte weitergehende Auswirkungen auf das innerstädtische Straßennetz zur Konsequenz, die ohne weitergehende gutachterliche Untersuchungen nicht seriös eingeschätzt werden können. Aus Sicht der Verwaltung besteht derzeit keine Notwendigkeit die Straßenführung im betreffenden Abschnitt zu ändern.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

(Ergänzter Beschlussvorschlag zu den Verwaltungsvorlagen 012/2010 und 012/2010/2)

  1. Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB vorgebrachten Anregungen werden wie in der Sitzungsvorlage 012/2010 unter Sachverhalt Pkt. 2 u. 3 und in der Sitzungsvorlage 012/2010/2 im Sachverhalt dargestellt, abgewogen.

 

  1. Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung wird die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 84 “Kaiserstraße“, einschließlich der Entwurfsbegründung und der textlichen Festsetzungen (Anlagen zur Sitzungsvorlage Nr. 012/2010) beschlossen.

           Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor:

             Stadtökologischer Fachbeitrag,

            Geräuschimmissions-Prognose,

            Baugrund-, Versickerungs- und Altlastenuntersuchung.

 

            Diese Unterlagen können während der Offenlegung eingesehen werden.

Von der Regelung des § 4 a Abs. 6 BauGB, dass unter den darin genannten Voraussetzungen Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegeben werden, unberücksichtigt bleiben, wird Gebrauch gemacht.

Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke  (Stand 08.01.2010) Gemarkung Schwelm, Flur 20, Flurstücke 441, 554, 602 und 603. Die genauen Grenzen des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des Planentwurfes zu Bebauungsplan Nr. 84 „Kaiserstraße“ die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zur Zeit gültigen Fassung, durchzuführen. 

 

 

 


E-Mail der Kreispolizeibehörde, 1 Seite

Schreiben der Kreispolizeibehörde, 2 Seiten

Übersichtsplan der Kreispolizeibehörde, 1 Seite

Verkehrsuntersuchung, 32 Seiten