Sachverhalt:
Im Rahmen der
Gebührenbedarfsberechnung wurden Gesamtkosten von rd. 562.850,- € ermittelt.
Die Abweichung zu den Gesamtkosten des Vorjahres beträgt rd. - 6.050,- € (rd. –
1,1 %). Von den Gesamtkosten entfallen wie im Vorjahr rd. 186.000,- € auf
Winterdienstleistungen und rd. 376.850,- € auf sonstige Straßenreinigung (2009:
383.000,- €).
Die Kostenreduzierung im
Bereich der sonstigen Straßenreinigung ist insbesondere auf geringere
Fahrzeugkosten zurückzuführen. Eine reparaturanfällige Kehrmaschine wurde durch
ein Neufahrzeug ersetzt; hierdurch konnten die Betriebskosten und damit der
Stundensatz der betreffenden Fahrzeugklasse gesenkt werden. Dies wirkt sich mit
jeweils – 0,01 € positiv auf die Gebührensätze der Klassen B und C aus:
Klasse A:           bisher 0,85 €             neu 0,85 €           (unverändert)
Klasse B:           bisher 1,63 €             neu 1,62 €  (-0,01 €)
Klasse C:           bisher 1,89 €             neu 1,88 €  (-0,01 €)
Im Bereich des Winterdienstes
wurden mit Beginn der Saison 2008/2009 umfangreiche Umstrukturierungen
vorgenommen. Über die einzelnen Maßnahmen wurde in der Vorlage 094/2009 zur
Sitzung des Verwaltungsrates am 26.05.2009 ausführlich berichtet.
Hierdurch entstehen in der
Kalkulation zu berücksichtigende Personalmehrkosten von rd. 5.800,- €.
Mehrbedarf entsteht darüber
hinaus an kalkulatorischen Kosten. Für die Neuerrichtung des Salzsilos sind rd.
5.600,- € an kalkulatorischer Abschreibung und Verzinsung jährlich zu
berücksichtigen. Dieser Berechnung liegt ein kalkulatorischer Zinssatz von 5,25
% zugrunde.
Die dargestellten
Mehraufwendungen für Winterdienstleistungen werden u.a. durch Einsparungen bei
der Beschaffung von Streusalz kompensiert. Auf Basis des tatsächlichen
Verbrauchs der Jahre 2006 – 2008 wird eine Kostenreduzierung von rd. – 10.100,-
€ erreicht.
Auf der Erlösseite wirkt sich
die Einrechnung des Restbetrages der Überdeckung aus der Betriebsabrechnung
2007 von rd. 98.450,- € positiv aus. Ein Teilbetrag von 100.000,- € wurde im
Rahmen der Kalkulation 2009 berücksichtigt.
Demnach konnten die
Gebührensätze bei nur geringen Kostenabweichungen weitestgehend konstant
gehalten werden.
Aufgrund der Neustrukturierung
der Straßenreinigungsgebühr zum 01.01.2009 (Reinigungsklassen mit
unterschiedlichem Allgemeininteresse) mussten in Einzelfällen die Zuordnung von
Frontlängen auf Reinigungsklassen überprüft und teilweise angepasst werden.
Durch die Verschiebungen der insgesamt veranlagten Frontmeter je
Reinigungsklasse erhöht sich der Gebührensatz Klasse B um 0,03 €; der
Gebührensatz Klasse C reduziert sich um 0,03 €:
Klasse A:           bisher 0,84 €             neu 0,84 €           (unverändert)
Klasse B:           bisher 0,80 €             neu 0,83 €  (+ 0,03 €)
Klasse C:           bisher 0,70 €             neu 0,67 €  ( - 0,03 €)
Die Ermittlung der
Gebührensätze und eine Übersicht mit Abweichungen absolut und prozentual
gegenüber den bisherigen Gebührensätzen sind in der Gebührenkalkulation (Anlage
2) dargestellt. Einzelheiten sind der Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) zu
entnehmen. Für die Beratung ist ein Vergleich der Gesamtkosten lt.
Wirtschaftsrechnung 2010 mit den Gesamtkosten der Wirtschaftsrechnung 2009 als
Übersicht beigefügt (Anlage 3).
Der Entwurf des 2. Nachtrages
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt
Schwelm (Anlage 4) wird mit den oben aufgeführten Gebührensätzen mit der Bitte
um Beschlussfassung vorgelegt.
Beschlussvorschlag für
den Verwaltungsrat (zu TOP a):
1.
Der 2. Nachtrag zur
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Schwelm (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) gemäß dem Entwurf zur Vorlage 183/2009 wird beschlossen.
2.
Der dieser
Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung wird
zugestimmt.
3.
Die Beschlüsse zu 1. und
2. stehen unter dem Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung
erteilt.
Beschlussvorschlag für den
Finanzausschuss (zu TOP b):
Der Finanzausschuss empfiehlt
dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den
Rat (zu TOP b):
Der Rat der Stadt Schwelm
macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
Anlage
1: Gebührenbedarfsberechnung 2010 (1 Seite)
Anlage
2: Gebührenkalkulation 2010 (1 Seite)
Anlage
3: Vergleichsübersicht Wirtschaftsrechnung 2010 / 2009       (1 Seite)
Anlage
4: Satzungsentwurf (1 Seite)