Betreff
Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010
Vorlage
123/2009
Aktenzeichen
3/Ap
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Schwelm hat mit Beschluss vom 26.03.2009 eine Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2009 erlassen.

Darin wurde der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 55.000.000 € festgesetzt.

 

Im Haushaltsjahr 2009 sind erhebliche Ertragsausfälle, insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer zu verzeichnen. Es muss auch für 2010 von einem konjunkturbedingten Rückgang bei der Gewerbesteuer ausgegangen werden.

Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass sich in 2010 auch die Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer verringern werden.

 

Um trotz dieser von der Stadt Schwelm nicht zu beeinflussenden Verschlechterung, eine dauerhafte Sicherstellung der Liquidität gewährleisten zu können, schlägt die Verwaltung vor, den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010 auf 60.000.000 € anzuheben.

 

Da auch für 2010 nicht mit einem kurzfristig abzuschließenden Genehmigungsverfahren zum Haushalt zu rechnen ist, sollte die Liquiditätssicherung erneut vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass der separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite für das Haushaltsjahr 2010 möglich. Die Ausweisung in der Haushaltssatzung hat somit nur deklaratorischen Charakter.

 

Der Betrag von 60.000.000 € stellt hierbei die Obergrenze der aufzunehmenden Liquiditätskredite dar.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kreditmittel ist abhängig vom jeweiligen Mittelzu- und –abfluss.

Zinsen fallen nur für die tatsächlich aufgenommenen Liquiditätskredite an.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010 zu beschließen.

 

Die Satzung  ist im Hinblick auf die  §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2010 wird beschlossen.


Anlage Satzung - 1 Seite -