Betreff
Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2009
Vorlage
047/2009
Aktenzeichen
3/Mo
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Stadt Schwelm nach § 89 Abs. 2 GO NW Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.

Der Landrat des Ennepe – Ruhr –Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat zuletzt mit Schreiben vom 30.05.2005 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2005 – 2009 in der vom Rat am 16.03.2005 beschlossenen Fassung erteilt.

Damit wurde zugleich der Höchstbetrag auf 45.000.000 € festgesetzt.

 

Nach Entwicklung der Liquiditätsplanung sieht der Entwurf der Haushaltssatzung 2009 eine Anhebung des Höchstbetrags auf 55.000.000 € vor.

Da nicht mit einem kurzfristig abzuschließenden Genehmigungsverfahren für 2009 zu rechnen ist, sollte die Liquiditätssicherung vom allgemeinen Genehmigungsverfahren abgekoppelt werden. Dies ist durch Erlass einer separaten Satzung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite möglich. Die Ausweisung in der Haushaltssatzung hätte dann, wie vergleichbar die Hebesätze, nur deklaratorischen Charakter.

 

Die Satzung  ist im Hinblick auf die  §§ 78 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 5 Satz 1 GO NW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bevor sie bekannt gemacht wird.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Schwelm über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung zu beschließen.


Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Haushaltsjahr 2009 wird beschlossen.

 


1 Anlage -1 Seite-