Sachverhalt:
Der Rat hatte in seiner Sitzung am 30.10.2008 mehrheitlich beschlossen, dass „der TVS (Trägerverein Schwelmebad e.V.) oder eine aus ihm hervorgehende Gesellschaft die Möglichkeit erhält, das Schwelmebad langfristig (mindestens 5 Jahre) als Bürgerbad zu betreiben.“ Die Verwaltung wurde beauftragt, gemeinsam mit dem Rechnungsprüfungsamt, der Gemeindeprüfungsanstalt/einem Wirtschaftsprüfer, der Aufsichtsbehörde sowie dem TVS eine vertragliche Lösung hierfür zu entwickeln, die sicherstellt, dass das wirtschaftliche Eigentum beim TVS liegt.
Der hier im Entwurf vorliegende Vertrag soll für die Dauer vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2014 abgeschlossen werden.
An der Entwicklung der vertraglichen Regelungen haben eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie ein Rechtsanwalt und Notar mitgewirkt.
Regelungen zum Betrieb des Schwelmebades
Der Beschluss des Rates vom 30.10.2008 besagte weiter, dass
die Verwaltung beauftragt wird, „in den Vertragsverhandlungen darauf
hinzuwirken, dass der TVS Â verpflichtet wird, alle im Zusammenhang mit dem Betriebsobjekt
relevanten Normen, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die
Unterhaltung und den Betrieb von Schwimmbädern, Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften sowie die Vorschriften für die Verkehrssicherungs- und
Aufsichtspflicht während des Badebetriebes zu beachten. Die Verwaltung wird
beauftragt, in den Vertragsverhandlungen darauf hinzuwirken, die Einhaltung der
Vorschriften und Richtlinien jederzeit überprüfen zu können.“
Die Gestaltung eines
Nutzungsüberlassungsvertrages mit dem TVS e.V., der den Zielen des Beschlusses
des Rates vom 29.04.2008 Rechnung trägt, also die beabsichtigte Entlastung des
Haushalts der Stadt Schwelm zu erreichen, macht es notwendig, die Einflussnahme
der Stadt auf den Betrieb des Bades durch den TVS e.V. auf ein Minimum zu
begrenzen. Es muss vermieden werden, dass aus dem Vertrag abgeleitet werden
müsste oder könnte, dass die Stadt Schwelm nicht – wie mit diesem
Vertragentwurf beabsichtigt – den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf
den TVS e.V. erreicht, sondern dass eine Art von Betriebsführung verabredet
wird. Im letzteren Fall müsste aber davon ausgegangen werden, dass das
wirtschaftliche Eigentum bei der Stadt verbliebe, was im Gegensatz zum
Beschluss des 29.04.2008 stände und die jetzt vorgenommene Bewertung des
Gebäude- und Technikbestandes auf dem Gelände an der Schwelmestraße im Entwurf
der Eröffnungsbilanz mit einem Erinnerungswert von 1,-- Euro infrage stellen
würde.
Als Regelungen, die die Betriebs-
und Nutzungssicherheit der Anlage betreffen, finden sich in § 2 , § 3 und § 4
des Nutzungsüberlassungsvertrages:
§ 2
(2) Der Verein verpflichtet sich, das Nutzungsobjekt für die Dauer des
Vertrages stets in einem, dem Alter entsprechenden, betriebstauglichem und verkehrssicheren Zustand zu erhalten sowie alle Maßnahmen zu treffen, die zum
Schutz der Nutzer und der Anlagen erforderlich sind.
§ 3 (1) Der Verein wird im Interesse der Nutzer und
zur eigenen Absicherung alle für den vorgesehenen Nutzungszweck maßgeblichen
Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Hygienebestimmungen und
behördlichen Auflagen beachten und stets für deren Einhaltung Sorge tragen.
§ 4 (1) Der Verein haftet im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Nutzern gegenüber für diesen durch mangelhafte
Unterhaltung oder fehlerhaften Betrieb des Nutzungsobjektes im Rahmen der
zulässigen Nutzung entstandene Schäden; er stellt die Stadt als Eigentümerin
des Nutzungsobjektes von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte aus derartigen
Haftungsfällen frei.
§ 4 (2) Der Verein wird zur eigenen Absicherung
und zur Abdeckung der vorstehend der Stadt gegenüber übernommenen
Freistellungsverpflichtung, die in Abs. (1) geregelten Haftungsrisiken durch
Abschluss von Versicherungen in angemessener Höhe absichern.
Auf weitere vertraglich festgelegte Verpflichtungen des TVS
e.V., „alle im Zusammenhang mit dem Betriebsobjekt
relevanten Normen, insbesondere Vorschriften und Richtlinien über die
Unterhaltung und den Betrieb von Schwimmbädern, Unfallverhütungs- und
Hygienevorschriften sowie die Vorschriften für die Verkehrssicherungs- und
Aufsichtspflicht während des Badebetriebes zu beachten“, kann insofern
verzichtet werden, als
-
das Kreisgesundheitsamt für
Fragen der Hygiene in öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern im Kreis,
-
die
Berufsgenossenschaft für die Einhaltung des Arbeitsschutzes,
-
das
Bauordnungsamt für die bautechnische Sicherheit baulicher Anlagen
zuständige Aufsichtsbehörden sind.
Damit liegt im
weiteren die Verantwortung für das Handeln auf dem Gelände an der
Schwelmestraße beim TVS e.V. . Neben den
allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen
haben Badbetreiber allgemein immer auch speziell auf sie zugeschnittene
Regelwerke (z. B. der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V.) zu
beachten. Dies ist – neben dem Schutz der Nutzer eines Bades – auch zum
Selbstschutz der Badbetreiber und seiner verantwortlich handelnden Personen vor
straf- und zivilrechtlicher Verfolgung notwenig, aber auch für den Abschluss
von Versicherungsverträgen unerlässlich.
Es wird dem TVS e.V. nach Abschluss des
Nutzungsüberlassungsvertrages empfohlen, die auf dem Gelände relevanten
einzuhaltenden Normen und Vorschriften und deren regelmäßige unabhängige
Überprüfung den Nutzern transparent zu machen.
Regelungen zur Erstattung von Kosten an die Stadt Schwelm
Die Frage der Erstattung bei der Stadt
Schwelm noch anfallenden Kosten ist in § 3 geregelt. Darin wird ausgesagt:
Im Sinne des Beschlusses des Rates vom
29.04.2008, wonach die Stadt Schwelm den Betrieb des Freibades zugunsten eines
ganzjährigen Betriebes des Hallenbades aufgibt, sollten grundsätzlich alle noch
für das Objekt Schwelmebad bei der Stadt anfallenden Kosten vom TVS e.V.
erstattet werden.
Ausnahmen hiervon sollen sein:
a) Anteilige
Verrechnungskosten des Gebäudemanagement (Personal- u. Sachkosten der
städtischen Organisationseinheit Gebäudemanagement).
Anteilige Verrechnungskosten des Gebäudemanagement sind Personal- u. Sachkosten der
städtischen Organisationseinheit Gebäudemanagement, die nach einem
Flächenschlüssel auf alle städtischen Liegenschaften verteilt werden. Es wird
davon ausgegangen, dass sich der Aufwand beim Gebäudemanagement für das Objekt
Freibad Schwelmestraße nach Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den TVS
e.V. auf ein Minimum reduzieren wird.
b) Grundbesitzabgaben Straßenreinigung und den Anteil Oberflächenwasser der gesplitteten Abwassergebühr
Die Grundbesitzabgabenanteile
Straßenreinigung und Oberflächenentwässerung wären auch dann bei der Stadt als
Kosten verblieben, wenn der TVS e.V. das Schwelmebad nicht hätte übernehmen
wollen. Insofern scheint es gerechtfertigt, diese Kosten bei der Stadt Schwelm
zu belassen.
Regelungen zur Gestattung baulicher Veränderungen auf dem
Gelände
Der TVS e.V. hat erkennen lassen, dass er
nach Möglichkeit und Sinnhaftigkeit auch beabsichtigt, bauliche Veränderungen
auf dem Gelände vorzunehmen. Aktuell betreffen diese den Aufbau einer
Solarabsorberanlage zur Wärmeerzeugung für die Becken.
Mit den Regelungen in § 3 (4) wird dem
Rechnung getragen:
Um mögliche finanzielle Belastungen der
Stadt Schwelm aus vom TVS e.V. auf dem Gelände vorgenommenen baulichen
Veränderungen oder durch die Nutzung möglicherweise eingetretenen Sanierungs-
und/oder Entsorgungsnotwenigkeiten auszuschließen, wurde eine entsprechende Regelung in § 7
aufgenommen:
§
7 (2) Die Stadt hat im Falle, dass
-
durch bauliche
Veränderungen an bestehenden baulichen Anlagen oder durch die Errichtung neuer
baulicher Anlagen
-
oder durch in der
Laufzeit des Vertrages entstandenen Altlasten im Boden, die eine Sanierung
und/oder Entsorgung notwendig machen
gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ausgleich und Erstattung möglicher
zusätzlicher Rückbau- und Sanierungs- oder Entsorgungskosten, die nach
Vertragsbeendigung und Rückgabe des Vertragsobjektes entstehen könnten.
§ 6 regelt den Fall der Kündigung und der vorzeitigen Vertragsbeendigung, § 7 die Rückgabe des Vertragsobjektes.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Trägerverein Schwelmebad e.V. einen Nutzungsüberlassungsvertrag entsprechend dem als Anlage 1 dieser Vorlage beigelegten Entwurf abzuschließen.
1
Entwurf Nutzungsüberlassungsvertrag (5 Seiten)
2
Anlage 1 zum Nutzungsüberlassungsvertrag – Karte (1 Seite)
3
Anlage 2 zum Nutzungsüberlassungsvertrag (wird nachgeliefert)