Sachverhalt:
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 06.05.2008 (Berichtsvorlage 062/2008) über die beabsichtigte Errichtung eines islamischen Gräberfeldes auf dem Friedhof Schwelm Oehde informiert. Inzwischen konnten in Abstimmung mit dem Vorstand der „Türkisch Islamischen Gemeinde Schwelm“ Regelungen (Anlage 4) erarbeitet werden, die neben den Bestimmungen der Friedhofssatzung einen einvernehmlichen und störungsfreien Ablauf islamischer Bestattungen ermöglichen.
Mit den Bestimmungen der zur Zeit gültigen Friedhofssatzung kann auf die Besonderheiten der Islamischen Bestattungskultur weitestgehend Rücksicht genommen werden. So ist bereits eine Regelung für eine sarglose Bestattung enthalten.
Darüber hinaus erforderliche Ergänzungen und Änderungen sind in der Neufassung der Friedhofssatzung berücksichtigt.
Der Innenbereich des Gräberfeldes 52 ist als Sondergrabfeld für islamische Bestattungen ausgewiesen worden. Mit Rücksicht auf die islamische Bestattungskultur, die keine ausreichende Grabpflege durch Angehörige vorsieht, finden auf diesem Grabfeld ausschließlich Bestattungen in Wahlgräbern für Rasenbestattungen statt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Diese Grabform ist neu eingerichtet worden und wird im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Friedhofsnutzer auch auf anderen Friedhofsteilen für die Allgemeinheit angeboten.
Die nach der islamischen Bestattungskultur vorgesehene Handzuschüttung der Gräber durch Angehörige oder andere Personen wird teilweise zugelassen.
Weitere Anpassungen waren nicht erforderlich. Insbesondere die Aufnahme der neuen Grabart „Rasenwahlgrab“ hat zu durchlaufenden Änderungen von Paragraphen der Friedhofssatzung geführt. Dies wurde zum Anlass genommen, die Friedhofssatzung insgesamt zu überarbeiten. Durch Vereinheitlichung von Begriffen und Zusammenfassung von Paragraphen wurde eine übersichtlichere und verständlichere Fassung erstellt, die aufgrund der zahlreichen Veränderungen als Neufassung (Anlage 2) vorgelegt wird. Hierbei wurde auch die derzeitige Entwicklung der Bestattungssituation bezüglich der zunehmenden vorzeitigen Rückgaben von Wahlgräbern nach Ablauf der Ruhezeit und der dadurch bedingten Zunahme von Freiflächen berücksichtigt. Der Satzungsentwurf sieht die vorzeitige Rückgabe nur noch gegen Entrichtung einer Gebühr für die verbleibende ursprüngliche Nutzungszeit vor (§ 10 Abs. 10), die den Unterhaltungsaufwand der Friedhofsverwaltung abgelten soll. Andere Friedhofsträger, z.B. auch die Ev. Kirchengemeinde Schwelm, erheben bereits seit Jahren eine solche Gebühr, die auch als Steuerungsinstrument zu sehen ist.
Die textlichen Änderungen und Ergänzungen sind in der Synopse (Anlage 1) in Fettdruck dargestellt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf eine Darstellung der Änderungen in der fortlaufenden Nummerierung einzelner Paragraphen und Absätze und der nachfolgend aufgeführten eingearbeiteten Paragraphen verzichtet:
Alte Fassung                                   eingearbeitet in
§ 8 Abs. 2                                                    § 10
§ 9 Abs. 2                                                    §§ 8 u. 15 B.
§ 9 Abs. 3                                                    § 8
§ 11                                                             §§ 7, 8, 9, 10, 15 B.
§ 16 B. Abs. 4                                   § 15 B. Abs. 3
Für einen direkten Vergleich mit
dem neuen Satzungsentwurf ist die zur Zeit gültige Friedhofssatzung beigefügt (Anlage
3).
Die erforderlichen Änderungen der Gebührensatzung werden mit Vorlage 193/2008 zur Beratung vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Die Neufassung der Friedhofssatzung für die städtischen
Friedhöfe in Schwelm wird Â
   entsprechend dem der Vorlage
192/2008 beiliegenden Entwurf beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt, dass der
Rat keine anderslautende
   Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss (zu b)
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Schwelm, von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung keinen Gebrauch zu machen.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung.
Anlage 1: Synopse (10 Seiten)
Anlage 2: Entwurf Neufassung
Friedhofssatzung ( 8 Seiten)
Anlage 3: Friedhofssatzung
vom 29.06.2005 (8 Seiten)
Anlage 4: Regelungen über den
Ablauf islamischer Bestattungen (2Seiten)