Betreff
Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen gem. 125 Abs. 2 BauGB - Planungsbeschluss für die Luisenstraße (von Blumenstraße bis Ende)
Vorlage
154/2008
Aktenzeichen
FB 5.1 Sd
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

§ 125 des Baugesetzbuches (BauGB) schreibt in Abs. 1 vor, dass die Herstellung von beitragspflichtigen Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraussetzt. Abs. 2 enthält eine Regelung, für den Fall, dass ein Bebauungsplan nicht vorliegt. Die Gemeinde hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Erschließungsanlagen den in § 1 Abs. 4 - 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.

 

Der Abschnitt der Luisenstraße von Blumenstraße bis zum Sackgassenende (Übersicht s. Anlage 1) ist eine bereits seit Jahrzehnten vorhandene Erschließungsanlage, die aber noch nicht erstmalig endgültig i.S.d. BauGB hergestellt ist. Die vorhandene, in den Jahren 1963/1964 gebaute Anlage ist mit Ausnahme der Entwässerungsanlage und der Beleuchtungsanlage als Provisorium einzustufen.

 

In der Luisenstraße ist auf der Südseite von der Blumenstraße bis zum Fußweg in Richtung Pastor-Nonne-Straße vollständig ein Gehweg vorhanden (s. Anlage 2). Auf der Nordseite reicht der Gehweg von der Blumenstraße nur bis zur Erschließung der Häuser Luisenstraße 22-26. Aus Sicht der Verwaltung besteht für diesen Abschnitt keinerlei Bedarf, den Straßenquerschnitt zu verändern bzw. den vorhandenen Gehweg zu verlängern.

 

Hinsichtlich der Fahrbahn halten in Vorgesprächen Polizei und Feuerwehr die Errichtung einer Wendeanlage im Sackgassenende  für notwendig. Die Verwaltung schlägt den Bau eines sparsam dimensionierten, nach Norden ausgerichteten Wendehammers vor (s. Anlage 3). Der Wendehammer soll mittig in den Parkstreifen angelegt werden, damit rückwärts rangierende Kfz ausreichend Abstand zum westlich gelegenen Fuß- und Radweg zur Pastor-Nonne-Straße haben. Für die Einrichtung des Wendehammers müssen zwei öffentliche Senkrechtstellplätze an der Straßennordseite entfallen.

 

Alternativ wäre für einen Wendekreis ein Fahrbahndurchmesser von 20 m erforderlich. Dieser Flächenbedarf steht hier aber nicht zur Verfügung. Im übrigen müssten bei einem Wendekreis mehr Stellplätze entfallen.

 

Die Rasenfläche westlich der Stellplätze wird weiterhin als Aufstell- und Rangierfläche für die Feuerwehr zur Versorgung der Häuser Nr. 22-26 benötigt. Sie soll daher an den Anlieger gemäß Vorgespräch veräußert werden.

 

Die privat genutzten Müllcontainer neben der Zufahrt zu Nr. 22-26 befinden sich derzeit auf der öffentlichen Fläche. Diese Fläche soll ebenfalls an den Anlieger veräußert werden. Die 8 verbleibenden Senkrechtstellplätze sollen jedoch weiterhin öffentlich bleiben.

 

Sowohl die Fahrbahn als auch die beidseitigen Gehwege sollen neue Oberflächen (mit Unterbau) erhalten.

 

Die drei bestehenden Rotdornpflanzungen auf der Straßennordseite bleiben erhalten. Auf der Südseite soll der vorhandene Baum in Höhe von Haus Nr. 21 entfernt werden. Neupflanzungen auf der Südseite sind nicht vorgesehen.

Die Rotdornbepflanzung findet ihre Fortsetzung im weiteren Verlauf der Straße und ist somit erhaltenswert. Die zu fällenden Ahorne auf der Südseite der Luisenstraße stehen im Gehweg in unmittelbarer Gebäudenähe und aufgrund des nicht ausreichenden Wurzelraumes kommt es zu einen Anhebung des Gehwegbelages. Hier ist in den nächsten Jahren mit einer Verschlechterung der Vitalität und einer Zuspitzung der Belagsanhebung zu rechnen.

Die am Ende der Luisenstraße stehende Platane soll erhalten werden.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf vom 25.08.2008 für den endgültigen Straßenausbau der Luisenstraße (Blumenstraße bis Ende) wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen im Fachbereich 5 zu jedermanns Einsicht und Äußerung öffentlich auszulegen und mit den berührten Trägern öffentlicher Belange abzustimmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Prüfungen des Straßenunterbaus haben ergeben, dass dieser nicht sachgerecht ausgeführt worden ist. Im Zuge der endgültigen Herstellung muss der Straßenabschnitt jedoch mit einem tragfähigen Unterbau versehen werden. Weiterhin ist der Unterbau mit Teer durchsetzt, so dass im Zuge der Erneuerung des Unterbaus mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen ist.

 

Nach der Ausbauplanung sind zur endgültigen Herstellung der Straße die Maßnahmen

·       Bau eines Wendehammers (einschl. Unterbau)

·       Herstellung der Fahrbahn (einschl. Unterbau)

·       Herstellung von Gehwegen (einschl. Unterbau)

·       Entsorgung des vorhanden Unterbaus

·       Grunderwerb (ca. 3.500,- Euro)

mit Kosten von ca. 120.000,- Euro notwendig.

 

Der Straßenausbau soll im Jahr 2009 erfolgen, die v.g. Kosten sind im Produkthaushalt 2009 darzustellen.

 

Der Grunderwerb ist bereits getätigt worden. Nach dem Ausbau und der Vermessung ist ein Vertrag noch abzuwickeln (anteilige Notar- und Vermessungskosten).

 

Alle nachweisbaren Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße sind beitragsfähig. Nach dem Ausbau der Straße und der Abrechnung der Kosten wird die Verwaltung eine Beitragsabrechnung durchführen und von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 90 % der beitragsfähigen Kosten durch Bescheid erheben.

 


  1. Ãœbersichtsplan Stadtgebiet (1 Seite)
  2. Bestandsplan Luisenstraße (1 Seite)
  3. Entwurfsplan Luisenstraße (1 Seite)