Sachverhalt:
Die Verwaltung befasst sich bereits mit einem solchen Antrag und hatte
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht mit
Pressemitteilung vom 22.01.2025, abgewartet. Der Städte- und Gemeindebund hat
sich mit Schnellbrief vom 24.01.2025 zu der Entscheidung wie folgt geäußert:
„Die aktuelle Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass eine kommunale Verpackungssteuer
grundsätzlich rechtlich möglich ist. Ziel einer solchen Steuer ist es, den
Einsatz von Mehrwegverpackungen zu fördern und so die Umweltbelastung durch
Einwegprodukte zu verringern. Für jede Kommune bleibt es am Ende eine Frage der
individuellen Bewertung, ob eine Verpackungssteuer vor Ort sinnvoll und
hilfreich ist. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden die Städte
und Gemeinden eigenständig, ob sie eine solche Regelung einführen möchten.
Dabei sind allerdings auch
mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen, beispielsweise auf kleine Betriebe
wie Kioske oder lokale Gastronomen. Jede Kommune wird abwägen müssen, wie sich
eine Verpackungssteuer auf die Situation vor Ort auswirkt. (…) Schlussendlich
ist bei einer Prüfung zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer zu
beachten, dass das BVerfG (Rz. 76 der Beschlussgründe) ausdrücklich offengelassen
hat, ob sich eine kommunale Verpackungssteuer gegebenenfalls auf bestimmte
Verkäufer von Speisen und Getränken wie etwa Betreiber kleiner Kioske negativ
auswirken kann.“
Zudem werde auf Bundesebene zu regeln sein, welche zusätzlichen
gesetzlichen Regelungen ggf. zukünftig erworben werden müssten. Da auch in der
Tübinger Satzung zwei einzelne Regelungen nicht rechtmäßig gewesen seien,
müssten Kommunen sorgfältig prüfen, ob und in welchem „konkreten und
abschließenden Korridor“ eine solche Satzung im Einzelfall als möglich
angesehen werden könne.
Gemäß § 2 II KAG NRW ist eine kommunale Verpackungssteuersatzung zunächst
vom Kommunalministerium und vom Finanzministerin zu genehmigen.
Die Verwaltung regt an, im ersten Halbjahr 2025 die Vor- und Nachteile im
Einzelfall für die Stadt Schwelm zunächst zu beleuchten und andere vom
Kommunal- und Finanzministerium vollständig genehmigte Satzungen größerer
Städte abzuwarten.
Beschlussvorschlag:
Der
anliegende Antrag wird zum bereits laufenden Verfahren bezüglich der Einführung
einer kommunalen Verpackungssteuer hinzugefügt und, bis eine entsprechende
Evaluation stattgefunden hat, vertagt.
Finanzielle Auswirkungen:
bei Vertagung und Prüfung zunächst keine
Auswirkungen auf das Klima:
bei Vertagung und Prüfung zunächst keine
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Der Bürgermeister gez. Langhard |