Betreff
Antrag nach § 24 GO NRW vom 24.01.2025: Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen
Vorlage
027/2025
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

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Die Verwaltung befasst sich bereits mit einem solchen Antrag und hatte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, ver?ffentlicht mit Pressemitteilung vom 22.01.2025, abgewartet. Der St?dte- und Gemeindebund hat sich mit Schnellbrief vom 24.01.2025 zu der Entscheidung wie folgt ge?u?ert:

?Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass eine kommunale Verpackungssteuer grunds?tzlich rechtlich m?glich ist. Ziel einer solchen Steuer ist es, den Einsatz von Mehrwegverpackungen zu f?rdern und so die Umweltbelastung durch Einwegprodukte zu verringern. F?r jede Kommune bleibt es am Ende eine Frage der individuellen Bewertung, ob eine Verpackungssteuer vor Ort sinnvoll und hilfreich ist. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden die St?dte und Gemeinden eigenst?ndig, ob sie eine solche Regelung einf?hren m?chten.

Dabei sind allerdings auch m?gliche Auswirkungen zu ber?cksichtigen, beispielsweise auf kleine Betriebe wie Kioske oder lokale Gastronomen. Jede Kommune wird abw?gen m?ssen, wie sich eine Verpackungssteuer auf die Situation vor Ort auswirkt. (?) Schlussendlich ist bei einer Pr?fung zur Einf?hrung einer kommunalen Verpackungssteuer zu beachten, dass das BVerfG (Rz. 76 der Beschlussgr?nde) ausdr?cklich offengelassen hat, ob sich eine kommunale Verpackungssteuer gegebenenfalls auf bestimmte Verk?ufer von Speisen und Getr?nken wie etwa Betreiber kleiner Kioske negativ auswirken kann.?

Zudem werde auf Bundesebene zu regeln sein, welche zus?tzlichen gesetzlichen Regelungen ggf. zuk?nftig erworben werden m?ssten. Da auch in der T?binger Satzung zwei einzelne Regelungen nicht rechtm??ig gewesen seien, m?ssten Kommunen sorgf?ltig pr?fen, ob und in welchem ?konkreten und abschlie?enden Korridor? eine solche Satzung im Einzelfall als m?glich angesehen werden k?nne.

Gem?? ? 2 II KAG NRW ist eine kommunale Verpackungssteuersatzung zun?chst vom Kommunalministerium und vom Finanzministerin zu genehmigen.

Die Verwaltung regt an, im ersten Halbjahr 2025 die Vor- und Nachteile im Einzelfall f?r die Stadt Schwelm zun?chst zu beleuchten und andere vom Kommunal- und Finanzministerium vollst?ndig genehmigte Satzungen gr??erer St?dte abzuwarten.


Beschlussvorschlag:

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Der anliegende Antrag wird zum bereits laufenden Verfahren bez?glich der Einf?hrung einer kommunalen Verpackungssteuer hinzugef?gt und, bis eine entsprechende Evaluation stattgefunden hat, vertagt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

bei Vertagung und Pr?fung zun?chst keine

 

 

 

Auswirkungen auf das Klima:

bei Vertagung und Pr?fung zun?chst keine

 

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Der B?rgermeister

gez. Langhard

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