Betreff
Antrag nach § 24 GO NRW vom 24.01.2025: Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen
Vorlage
027/2025
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung befasst sich bereits mit einem solchen Antrag und hatte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, veröffentlicht mit Pressemitteilung vom 22.01.2025, abgewartet. Der Städte- und Gemeindebund hat sich mit Schnellbrief vom 24.01.2025 zu der Entscheidung wie folgt geäußert:

 

„Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass eine kommunale Verpackungssteuer grundsätzlich rechtlich möglich ist. Ziel einer solchen Steuer ist es, den Einsatz von Mehrwegverpackungen zu fördern und so die Umweltbelastung durch Einwegprodukte zu verringern. Für jede Kommune bleibt es am Ende eine Frage der individuellen Bewertung, ob eine Verpackungssteuer vor Ort sinnvoll und hilfreich ist. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung entscheiden die Städte und Gemeinden eigenständig, ob sie eine solche Regelung einführen möchten.

Dabei sind allerdings auch mögliche Auswirkungen zu berücksichtigen, beispielsweise auf kleine Betriebe wie Kioske oder lokale Gastronomen. Jede Kommune wird abwägen müssen, wie sich eine Verpackungssteuer auf die Situation vor Ort auswirkt. (…) Schlussendlich ist bei einer Prüfung zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer zu beachten, dass das BVerfG (Rz. 76 der Beschlussgründe) ausdrücklich offengelassen hat, ob sich eine kommunale Verpackungssteuer gegebenenfalls auf bestimmte Verkäufer von Speisen und Getränken wie etwa Betreiber kleiner Kioske negativ auswirken kann.“

 

Zudem werde auf Bundesebene zu regeln sein, welche zusätzlichen gesetzlichen Regelungen ggf. zukünftig erworben werden müssten. Da auch in der Tübinger Satzung zwei einzelne Regelungen nicht rechtmäßig gewesen seien, müssten Kommunen sorgfältig prüfen, ob und in welchem „konkreten und abschließenden Korridor“ eine solche Satzung im Einzelfall als möglich angesehen werden könne.

 

Gemäß § 2 II KAG NRW ist eine kommunale Verpackungssteuersatzung zunächst vom Kommunalministerium und vom Finanzministerin zu genehmigen.

Die Verwaltung regt an, im ersten Halbjahr 2025 die Vor- und Nachteile im Einzelfall für die Stadt Schwelm zunächst zu beleuchten und andere vom Kommunal- und Finanzministerium vollständig genehmigte Satzungen größerer Städte abzuwarten.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der anliegende Antrag wird zum bereits laufenden Verfahren bezüglich der Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer hinzugefügt und, bis eine entsprechende Evaluation stattgefunden hat, vertagt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

bei Vertagung und Prüfung zunächst keine

 

 

 

Auswirkungen auf das Klima:

 

bei Vertagung und Prüfung zunächst keine

 

 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard