Sachverhalt:
1. Anlass und Ziel
Anlass
für die Aufstellung des Bebauungsplan Nr.80 „Viktoriastraße“ ist eine der
Verwaltung vorliegende Anfrage, die ca. 1.5ha große Gewerbebrache (Zassenhaus,
Viktoriastraße/Döinghauserstraße) einer
geänderten Nutzung zuzuführen. Geplant ist eine zielgerichtete Entwicklung der
Fläche, die ca. zur Hälfte als Gewerbegebiet (GE) und zum
anderen als Mischgebiet (MI) genutzt werden soll.
Das
geplante Mischgebiet dient hier als Ãœbergangsbereich zwischen den gewerblich
genutzten Flächen und den benachbarten Wohnbauflächen.
Die
geänderte Gewerbegebietsfläche kann als Erweiterungsfläche für den nördlich
angrenzenden Betrieb, als auch zur Ansiedlung eines neuen Betriebes dienen.
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2. Derzeitige Nutzung
Der
Bebauungsplan Nr. 23 „Fillkuhle“ setzt im Änderungsbereich ein Gewerbegebiet (GE) fest. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0.8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2.0, bei einer maximalen
dreigeschossigen offenen Bauweise festgesetzt. Derzeit ist das Gelände
teilweise mit alten Produktionsgebäuden und alten Fundamenten der aufgegebenen
Nutzung überbaut. Im süd-/östlichen
Abschnitt des Plangebietes befindet sich ein Wohngrundstück mit einem
Einfamilienhaus und Gartengrundstück.
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3. Geplante Festsetzungen
Der östliche Abschnitt des Planbereiches wird als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung ist hier mit einer GRZ (Grundflächenzahl) von 0.6 und einer GFZ (Geschossflächenzahl) von 1.2 bei einer maximalen viergeschossigen geschlossenen Bauweise festgesetzt.
Die in einem Mischgebiet möglichen Nutzungen, die erhebliche Beeinträchtigungen für das Wohnen erwarten lassen werden ausgeschlossen. Dies sind hier gem. § 6 BauNVO die allgemein zulässigen Nutzungen wie (Gartenbaubetriebe , Tankstellen) sowie die ausnahmsweise zulässige Nutzung (Vergnügungsstätten).
Auf dem westlichen Teil des B-Planbereiches wird ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird hier mit einer GRZ von 0.8 und einer GFZ von 2.4 bei einer maximalen Gebäudehöhe/Firsthöhe GH (die Gebäudehöhe darf im Gewerbegebiet 220,5 über NN nicht überschreiten. Technische Aufbauten können dieses Maß um bis zu 3,5m überschreiten) und besonderer Bauweise (b) (offene Bauweise in der jedoch Gebäudekörper über 50m Länge zulässig sind) festgesetzt.
Auch hier ist ein Nutzungsausschluss allgemein zulässiger Nutzungen gem. § 8 BauNVO (Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke) sowie die ausnahmsweise zulässige Nutzung (Vergnügungsstätten) vorgesehen.
Zudem sind die Einzelhandelssortimente, die in der Fortschreibung des Schwelmer Einzelhandelskonzeptes (Stand 2007) als zentrenrelevant genannt sind, nicht zulässig.
Da der B-Planbereich sich im Einwirkungsbereich des Verkehrslärms der angrenzenden Hauptverkehrsstraßen und der nördlich gelegenen DB Bahntrasse Düsseldorf/Hagen befindet und des weiteren von benachbarten und geplanten Gewerbeflächen Lärmimmissionen ausgehen können, sind Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen.
Das Mischgebiet wird gemäß Lärmgutachten (Anlage 4) mit dem Lärmpegelbereich IV eingestuft. Im gesamten MI sind bauliche Vorkehrungen an Umschließungsbauteilen (Außenwände, Fenster und Dachflächen) und Aufenthaltsräumen zutreffen, um die höchstzulässige Tag und Nacht dBA (Einheitszeichen für Schalldruckpegel) Werte für Wohnen einzuhalten. Die Fenster sind mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung zu versehen.
Jede gewerbliche Nutzung ist derart auszuführen und zu betreiben, dass die von ihr verursachten Lärmimmissionen an den benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Wohnhäuser), auch unter Berücksichtigung vorhandener und / oder zu erwartender Geräuschvor- und Zusatzbelastungen, die Immissionsrichtwerte der TA (Technische Anleitung) Lärm nicht überschreitet.
Der
Bebauungsplanvorentwurf und die Begründung sind als Anlage 1 und 2 beigefügt.
4. Verfahren
Zur Stärkung der Innenentwicklung und zur Beschleunigung wichtiger Planvorhaben eröffnet der Gesetzgeber aktuell die Möglichkeit, bei Aufstellung von Bebauungsplänen das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden.
Das Verfahren dient
der Innenentwicklung und setzt eine
zulässige Grundfläche von weniger als 20.000qm fest. Außerdem besteht keine UVP
(Umweltverträglichkeitsprüfung)-Pflichtigkeit; europäische Vogelschutzgebiete
oder FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. Demnach
kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB aufgestellt
werden.
Es ist vorgesehen die
frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Der von den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes (im
Aufstellungsverfahren) abweichende Bebauungsplan kann gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB im beschleunigten Verfahren auch
aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan angepasst wird. Die
Voraussetzung hierfür, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht
beeinträchtigt wird, ist erfüllt. Entsprechend wird der Flächennutzungsplan
(ggf.) nach Inkrafttreten des Bebauungsplans im Wege der Berichtigung
angepasst.
5.
Umsetzung der Ziele der Lokalen Agenda 21 Schwelm
Der Rat
der Stadt Schwelm hat in seiner Sitzung am 11.12.2003 das Leitbild der Lokalen
Agenda 21 Schwelm beschlossen. Die Verwaltung hat das Planvorhaben zum
Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB auf die
Berücksichtigung der einzelnen Leitlinien hin überprüft. Das Prüfergebnis ist
als Anlage 3 beigefügt. Es ist beabsichtigt, das Planvorhaben bis zum
Satzungsbeschluss weiterhin zu den einzelnen Verfahrensschritten zu überprüfen.
6. Berücksichtigung des
Stadtökologischen Fachbeitrages (STÖB)     Â
Der
Stadtökologische Fachbeitrag wurde im Umweltbericht (Anlage 5) abgehandelt.
Beschlussvorschlag:
1.
Gem. § 2 (1) des BaugesetzbuchesÂ
(BauGB) i.V.m. § 13a vom
23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung, wird die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Viktoriastraße“ im beschleunigten
Verfahren beschlossen. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, der
Angabe nach §3 (2) S. 2 BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß §10 (4)
BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden.
Das Plangebiet beinhaltet das Flurstück (Stand 25.03.2008) Gemarkung Schwelm Flur 13, Flst. 558, 559, 560, 572, 573 und 574tlw..
Die genauen Grenzen
des Plangebiets setzt der Bebauungsplan fest (§ 9 (7) BauGB).
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfs und der dazugehörigen Entwurfsbegründung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 (1) BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf und die dazugehörige Entwurfsbegründung sind für die Dauer von zwei Wochen im Verwaltungsgebäude II, Moltkestraße 24, Fachbereich 5 Planung / Bauordnung, 1. Etage, öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beiliegenden Vorentwurfs und der dazugehörigen Entwurfsbegründung die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBI. IS 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchzuführen.
Zu beteiligen sind folgende Behörden:      Â
- Wupperverband
- Staatliches Umweltamt Hagen
- Geologisches Landesamt NRW
- Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwelm (AGU)
- EN-Kreisverwaltung (Untere Wasser-, Abfall- und Landschaftsbehörde)
 Anlage                               Seite
 1                Begründung                         1-15
 2               Planentwurf                          1
 3           Lokale
Agenda                1-3
 4               Lärmgutachten                    1-42