Betreff
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, geplante Satzungsänderung
Vorlage
128/2024
Art
Berichtsvorlage der TBS

Im Stadtgebiet Schwelm gibt es zurzeit 124 Grundstücksentwässerungsanlagen. Hiervon werden 98 als Kleinkläranlage und 26 als abflusslose Sammelgrube betrieben.

 

Der zu entsorgende Klär- und Fäkalschlamm wird durch ein von den TBS AöR beauftragtes Entsorgungsunternehmen vor Ort abgesaugt und zur Kläranlage des Wupperverbandes in Schwelm transportiert. Für diese Leistung erheben die TBS Abwassergebühren.

Die Abwassergebühr für abflusslose Sammelgruben bemisst sich nach dem jeweiligen Frischwasserverbrauch und lässt sich zweifelsfrei durch die Mengenangaben des Trinkwasserversorgers belegen.


Die Gebühr für die Beseitigung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen berechnet sich bislang nach der Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen (Grundgebühr) und aus der entsorgten und vom Kläranlagenbetreiber an der Abschlagstelle festgestellten Klärschlammmenge (Entsorgungsgebühr).

Grundsätzlich wird die Vorklärkammer immer komplett geleert. Dennoch wird bisher die abgesaugte Menge gemessen. Dabei kann es zwischen zwei Leerungen zu Differenz kommen. Diese resultieren z. B. aus dem Absaugvorgang selbst, aus Lufteinschlüssen bei dem Einsatz von Durchflussmessgeräten im Absaugschlauch oder aus Ungenauigkeiten beim Ablesen der abgesaugten Kubikmeter am Entsorgungsfahrzeug mit Hilfe von mechanischen Füllstandanzeigen. Das Messen bedingt Mehraufwand. Die Differenzen führen regelmäßig zu Klärungsbedarf mit einzelnen Anlagenbetreibern.

 

Vor diesem Hintergrund soll die Veranlagung der Entsorgungsgebühr auf die statische Größe des Volumens der Vorklärkammer umgestellt werden. Hierdurch reduziert sich der Aufwand des Messens und der Datenpflege.

 

Das relevante Vorklärvolumen des jeweiligen Anlagentyps wurde und wird beim Betreiber abgefragten. Bei Bedarf wird auf die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zurückgegriffen.

 

Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt weiterhin über die auf dem Grundstück gemeldeten Personen.


Ebenfalls unverändert bleibt die Berechnung der Schmutzwassergebühr für die abflusslosen Sammelgruben.

 

Es ist vorgesehen, die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungs-anlagen in der Stadt Schwelm dahingehend zu ändern und die Entsorgungsgebühren für 2025 entsprechend zu berechnen.


Der Verwaltungsrat wird gebeten, den nachfolgend beschriebenen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen:


 

 

 

 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte