Betreff
Beschluss zur Erarbeitung einer Stellplatzsatzung und der Anpassung der Stellplatzablösesatzung der Stadt Schwelm
Vorlage
097/2024
Aktenzeichen
310/th
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Novelle der Landesbauordnung NRW wurde 2018 die Pflicht zur Herstellung von PKW-Stellplätzen und erstmalig auch die Pflicht von Fahrradabstellanlagen neu geregelt. Gemäß § 48 (1) i.V.m. § 89 (1) Nr. 4 der novellierten Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 21.07.2018 zuletzt geändert am 17.04.2024 werden die Kommunen dazu ermächtigt, im Rahmen einer Satzung für ihr Stadtgebiet angepasste Regelungen zur Herstellungspflicht von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder zu schaffen. Derzeit hat die Stadt Schwelm von dieser Möglichkeit noch nicht Gebrauch gemacht, sodass grundsätzlich die gesetzliche Stellplatzpflicht gemäß § 48 (1) BauO NRW greift.

 

In Schwelm hat zuletzt das im November beschlossene Parkraum- und Mobilitätskonzept gezeigt, wie groß die Notwendigkeit der Regelung von Stellplätzen und Stellplatzanlagen, insbesondere im Innenstadtbereich ist. Aus diesem Grund soll von der Möglichkeit der Aufstellung einer Stellplatzsatzung Gebrauch gemacht werden.

 

Die Möglichkeit im Rahmen einer Stellplatzsatzung für die unterschiedlichen Stadtquartiere individuelle und passgenaue Regelungen zu schaffen, hilft bei der Umsetzung der Mobilitätswende, erleichtert die Schaffung von neuem Wohnraum und löst das Problem, das in dem dicht besiedelten Innenstadtbereich von Schwelm historische Gebäude, bei denen nicht die Möglichkeit besteht die gemäß § 48 (1) BauO NRW erforderliche Stellplatzanzahl herzustellen, überhaupt erst eine Nachnutzung möglich wird.

 

Im Rahmen einer Satzung kann die Herstellungspflicht, die Anzahl, die Größe sowie die Beschaffenheit von PKW-Stellplätzen und Radabstellanlagen abweichend geregelt werden. Dabei können topographische Besonderheiten eines Quartieres oder die besonders gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ebenso Berücksichtigung finden wie die vorhandene Bebauungsdichte.

 

Denkbar ist z.B. im Innenstadtbereich für individuelle Vorhaben, wie die Nachnutzung von Bestandsimmobilien, die erforderliche Anzahl von Stellplätzen zu reduzieren, wenn dadurch z.B. zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden kann oder lange untergenutzte oder gar nicht genutzte Immobilien wieder einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden können. Im Rahmen der Erarbeitung der Stellplatzsatzung können bestimmte Quartiere definiert werden, für die Lagewerte bestimmt werden, die dann wiederum eine Minderung der erforderlichen Stellplätze oder z.B. die Schaffung von mehr Radabstellanlagen festlegen.

 

Neben der Anzahl der Stellplätze für PKW und Fahrräder kann im Rahmen einer Stellplatzsatzung auch die Qualität der herzustellenden Stellplätze hinsichtlich Größe und Beschaffenheit definiert werden. Zusätzlich könnte auch eine Quote festgelegt werden, die Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge (PKW und Fahrräder) vorsieht. Der Ausbau der Lademöglichkeiten ist relevant für die Förderung von E-Fahrzeugen.

 

Das Land NRW stellt Gemeinden, die eine individuelle Stellplatzsatzung aufstellen möchten, eine Muster-Stellplatzsatzung zur Verfügung (s. Anlage 01). Diese Muster-Stellplatzsatzung würde im Rahmen der Erarbeitung einer Satzung für Schwelm als Grundlage dienen.

 

Aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage zum Stellplatznachweis ist auch die Stellplatzablösesatzung vom 06.05.2009 außer Kraft getreten und muss angepasst werden, da diese auf den Regelungen der außer Kraft getretenen BauO NRW basiert. Derzeit besteht in Schwelm keine Möglichkeit Stellplätze entgeltlich abzulösen, sodass viele Bauvorhaben im Innenstadtbereich nur schwer realisierbar sind, da bei Bestandsimmobilien der Stellplatznachweis nicht geführt werden kann, da kein Platz für zusätzliche Stellplätze im Innenstadtbereich gegeben ist.

 

Im Rahmen der Anpassung sind die 2009 festgelegten Werte für die Ablösung von Stellplätzen, die durchschnittlichen Herstellungskosten für Stellplätze, zu evaluieren und an aktuelle Werte anzupassen. Die Einnahmen aus der Ablösung von Stellplätzen können dabei für die Herstellung dezentraler Stellplatzanlagen aber auch für die Förderung von z.B. Radabstellanlagen genutzt werden.

 

Der Entwurf der Stellplatzsatzung sowie der Entwurf zu der Stellplatzablösesatzung werden nach der Erarbeitung den Gremien vorgestellt.

 

Die Entscheidung über den Satzungsbeschluss und das Inkrafttreten erfolgt in einer separaten Gremienfolge.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt die Erarbeitung einer Stellplatzsatzung für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Schwelm.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung) der Stadt Schwelm vom 06.05.2009 an die aufzustellende Stellplatzsatzung anzupassen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Produkt Nr.

     

Bezeichnung

     

 

 

Aufwand

Ertrag

Einmalig

Wiederkehrend  

Investiv

Konsumtiv

  

Bedarf i. Haushaltsjahr

     

Folgekosten

     

 

Im Etat enthalten:

 

 

ja

nein

 

Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

Auswirkungen auf das Klima:

 


neutrale Auswirkungen

Textfeld: x
 


positive Auswirkungen

 


negative Auswirkungen

               

 

 

Begründung:

 

Die Prüfung der Aufstellung hat zunächst keine Auswirkungen auf das Klima. Sollte im Anschluss an die Prüfung ein Aufstellungsbeschluss beschlossen werden, so kann diese Entscheidung sich positiv für das Klima auswirken. Stellplätze könnten dann entgeltlich abgelöst, E-Fahrzeuge können gefördert werden und es kann die Lage zum öffentlichen Nahverkehr berücksichtigt werden.

 

 

 

 

Der Bürgermeister

i.V. Schweinsberg