Sachverhalt:
Mit der Novelle der
Landesbauordnung NRW wurde 2018 die Pflicht zur Herstellung von
PKW-Stellplätzen und erstmalig auch die Pflicht von Fahrradabstellanlagen neu
geregelt. Gemäß § 48 (1) i.V.m. § 89 (1) Nr. 4 der novellierten Landesbauordnung
NRW (BauO NRW) vom 21.07.2018 zuletzt geändert am 17.04.2024 werden die
Kommunen dazu ermächtigt, im Rahmen einer Satzung für ihr Stadtgebiet
angepasste Regelungen zur Herstellungspflicht von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrräder zu schaffen. Derzeit hat die Stadt Schwelm von
dieser Möglichkeit noch nicht Gebrauch gemacht, sodass grundsätzlich die
gesetzliche Stellplatzpflicht gemäß § 48 (1) BauO NRW greift.
In Schwelm hat
zuletzt das im November beschlossene Parkraum- und Mobilitätskonzept gezeigt,
wie groß die Notwendigkeit der Regelung von Stellplätzen und Stellplatzanlagen,
insbesondere im Innenstadtbereich ist. Aus diesem Grund soll von der
Möglichkeit der Aufstellung einer Stellplatzsatzung Gebrauch gemacht werden.
Die Möglichkeit im
Rahmen einer Stellplatzsatzung für die unterschiedlichen Stadtquartiere
individuelle und passgenaue Regelungen zu schaffen, hilft bei der Umsetzung der
Mobilitätswende, erleichtert die Schaffung von neuem Wohnraum und löst das
Problem, das in dem dicht besiedelten Innenstadtbereich von Schwelm historische
Gebäude, bei denen nicht die Möglichkeit besteht die gemäß
§ 48 (1) BauO NRW erforderliche Stellplatzanzahl herzustellen,
überhaupt erst eine Nachnutzung möglich wird.
Im Rahmen einer
Satzung kann die Herstellungspflicht, die Anzahl, die Größe sowie die
Beschaffenheit von PKW-Stellplätzen und Radabstellanlagen abweichend geregelt
werden. Dabei können topographische Besonderheiten eines Quartieres oder die
besonders gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ebenso
Berücksichtigung finden wie die vorhandene Bebauungsdichte.
Denkbar ist z.B. im
Innenstadtbereich für individuelle Vorhaben, wie die Nachnutzung von
Bestandsimmobilien, die erforderliche Anzahl von Stellplätzen zu reduzieren,
wenn dadurch z.B. zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden kann oder lange
untergenutzte oder gar nicht genutzte Immobilien wieder einer sinnvollen
Nutzung zugeführt werden können. Im Rahmen der Erarbeitung der
Stellplatzsatzung können bestimmte Quartiere definiert werden, für die
Lagewerte bestimmt werden, die dann wiederum eine Minderung der erforderlichen
Stellplätze oder z.B. die Schaffung von mehr Radabstellanlagen festlegen.
Neben der Anzahl der
Stellplätze für PKW und Fahrräder kann im Rahmen einer Stellplatzsatzung auch
die Qualität der herzustellenden Stellplätze hinsichtlich Größe und
Beschaffenheit definiert werden. Zusätzlich könnte auch eine Quote festgelegt
werden, die Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge (PKW und Fahrräder) vorsieht. Der
Ausbau der Lademöglichkeiten ist relevant für die Förderung von E-Fahrzeugen.
Das Land NRW stellt
Gemeinden, die eine individuelle Stellplatzsatzung aufstellen möchten, eine
Muster-Stellplatzsatzung zur Verfügung (s. Anlage 01). Diese
Muster-Stellplatzsatzung würde im Rahmen der Erarbeitung einer Satzung für
Schwelm als Grundlage dienen.
Aufgrund der
geänderten Rechtsgrundlage zum Stellplatznachweis ist auch die
Stellplatzablösesatzung vom 06.05.2009 außer Kraft getreten und muss angepasst
werden, da diese auf den Regelungen der außer Kraft getretenen BauO NRW
basiert. Derzeit besteht in Schwelm keine Möglichkeit Stellplätze entgeltlich
abzulösen, sodass viele Bauvorhaben im Innenstadtbereich nur schwer
realisierbar sind, da bei Bestandsimmobilien der Stellplatznachweis nicht
geführt werden kann, da kein Platz für zusätzliche Stellplätze im
Innenstadtbereich gegeben ist.
Im Rahmen der
Anpassung sind die 2009 festgelegten Werte für die Ablösung von Stellplätzen,
die durchschnittlichen Herstellungskosten für Stellplätze, zu evaluieren und an
aktuelle Werte anzupassen. Die Einnahmen aus der Ablösung von Stellplätzen
können dabei für die Herstellung dezentraler Stellplatzanlagen aber auch für
die Förderung von z.B. Radabstellanlagen genutzt werden.
Der Entwurf der Stellplatzsatzung sowie der Entwurf zu
der Stellplatzablösesatzung werden nach der Erarbeitung den Gremien
vorgestellt.
Die Entscheidung über den Satzungsbeschluss und das
Inkrafttreten erfolgt in einer separaten Gremienfolge.
Beschlussvorschlag:
- Der
Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt die Erarbeitung einer
Stellplatzsatzung für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Schwelm.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Ablösung von Stellplätzen
(Stellplatzablösesatzung) der Stadt Schwelm vom 06.05.2009 an die
aufzustellende Stellplatzsatzung anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produkt Nr. |
Bezeichnung
|
Aufwand |
Ertrag |
Einmalig |
Wiederkehrend |
Investiv |
Konsumtiv |
Bedarf i. Haushaltsjahr |
Folgekosten |
Im Etat
enthalten: |
ja |
|
nein |
|
Deckungsvorschlag:
Auswirkungen auf
das Klima:
neutrale Auswirkungen
positive Auswirkungen
negative Auswirkungen
Begründung:
Die Prüfung der Aufstellung hat zunächst keine Auswirkungen auf das Klima. Sollte im Anschluss an die Prüfung ein Aufstellungsbeschluss beschlossen werden, so kann diese Entscheidung sich positiv für das Klima auswirken. Stellplätze könnten dann entgeltlich abgelöst, E-Fahrzeuge können gefördert werden und es kann die Lage zum öffentlichen Nahverkehr berücksichtigt werden.
|
Der Bürgermeister i.V. Schweinsberg |