Sachverhalt:
Die Antragstellerin fordert die Einführung
einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen.
Die Antragstellerin gibt in ihrem Antrag an, dass Gastronomiebetriebe trotz
geltender gesetzlicher Verpflichtungen keine Mehrwegoptionen anbieten und
Einwegverpackungen, einschließlich solcher aus umweltschädlichen Materialien,
weiterhin weit verbreitet sind. Die zunehmende Menge an Verpackungsmüll wird
als besorgniserregend betrachtet, und die bisherigen bundesweiten Maßnahmen
werden als unzureichend angesehen. Die Einführung einer örtlichen
Verbrauchssteuer wird als wirksame Maßnahme vorgeschlagen, um die Nutzung von
Mehrwegalternativen zu fördern und die Umweltbelastung zu reduzieren.
Die von der Verwaltung durchgeführte Recherche
zeigt, dass ähnliche Bestrebungen in anderen Städten in NRW aufgrund
rechtlicher und praktischer Bedenken entweder abgelehnt wurden oder in der
Schwebe sind.
Die Stadt Tübingen hat zum 1. Januar 2022
erstmals eine Verpackungssteuer eingeführt. Der VGH Baden-Württemberg hat die
Verpackungssteuer mit Urteil vom 29.03.2022 (2 S 3814/20) für unwirksam
erklärt. Begründet hat der VGH seine Entscheidung unter anderem damit, dass die
Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes,
namentlich zu den Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im
Verpackungsgesetz steht.
Das Bundesverwaltungsgericht sah mit Urteil
vom 24.05.2023 (CN 1.22) die Tübinger Verpackungssteuer als im Wesentlichen
rechtmäßig an. Entgegen der Auffassung des VGH sah das Gericht in dem Fall
keinen Konflikt mit dem Abfallrecht des Bundes. Zwar erweisen sich die zu
unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro
"Einzelmahlzeit" und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche
Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der als rechtswidrig. Diese
punktuellen Verstöße lassen jedoch die Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen
unberührt.
Es wurde daraufhin eine
Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1726/23) gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und die Satzung der Universitätsstadt Tübingen
erhoben. Das Ergebnis der Beschwerde steht noch aus.
Der Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen empfiehlt in der StGB NRW-Mitteilung 346/2023 vom
25.05.2023 angesichts der Entwicklung im Zusammenhang mit der kommunalen
Verpackungssteuer der Stadt Tübingen eine gewisse Zurückhaltung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Steuer größtenteils
rechtmäßig ist, trotz früherer Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg und eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr
1998 (2 B vE 1991/95). Die Empfehlung des Städte- und Gemeindebunds beruht auf
weiteren Faktoren. Einerseits ist am 16.05.2023 das
Einwegkunststofffondsgesetzes auf Bundesebene in Kraft getreten. Andererseits
besteht die Möglichkeit einer erneuten Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht, da die aktuelle Rechtslage sich seit dem Urteil von
vor 25 Jahren, das eine ähnliche Steuer in Kassel als unzulässig erklärte,
geändert hat.
In Anbetracht dieser Unsicherheiten und der
gesetzlichen Änderungen empfiehlt der Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen vorerst keine Einwegverpackungssteuer einzuführen.
Dieser Empfehlung schließt sich auch die
Stadt Schwelm an.
Des Weiteren wirft die Antragstellerin eine
mangelhafte Umsetzung der Mehrwegpflicht auf.
Für die Kontrolle der Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie ist in Schwelm
der Ennepe-Ruhr-Kreis zuständig. Auf Nachfrage beim Ennepe-Ruhr-Kreis wurde
mitgeteilt, dass diesbezüglich im letzten Jahr Dienstbesprechungen und
Schulungen der Mitarbeiter stattgefunden haben. Erste Kontrollen sollen laut
Information des Kreises im Laufe des Jahres stattfinden.
Inwiefern die Mehrwegangebotspflicht zu einer Verminderung von Verpackungsmüll
führt kann folglich zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund noch nicht durchgeführter
Kontrollen durch den Kreis nicht beurteilt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung
empfiehlt, dem Antrag nicht zuzustimmen.
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Der Bürgermeister gez. Langhard |