Betreff
Antrag nach § 24 GO NRW vom 05.02.2024: Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen
Vorlage
033/2024
Aktenzeichen
121/ple
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Antragstellerin fordert die Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen.
Die Antragstellerin gibt in ihrem Antrag an, dass Gastronomiebetriebe trotz geltender gesetzlicher Verpflichtungen keine Mehrwegoptionen anbieten und Einwegverpackungen, einschließlich solcher aus umweltschädlichen Materialien, weiterhin weit verbreitet sind. Die zunehmende Menge an Verpackungsmüll wird als besorgniserregend betrachtet, und die bisherigen bundesweiten Maßnahmen werden als unzureichend angesehen. Die Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer wird als wirksame Maßnahme vorgeschlagen, um die Nutzung von Mehrwegalternativen zu fördern und die Umweltbelastung zu reduzieren.

 

Die von der Verwaltung durchgeführte Recherche zeigt, dass ähnliche Bestrebungen in anderen Städten in NRW aufgrund rechtlicher und praktischer Bedenken entweder abgelehnt wurden oder in der Schwebe sind.

Die Stadt Tübingen hat zum 1. Januar 2022 erstmals eine Verpackungssteuer eingeführt. Der VGH Baden-Württemberg hat die Verpackungssteuer mit Urteil vom 29.03.2022 (2 S 3814/20) für unwirksam erklärt. Begründet hat der VGH seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Verpackungssteuer als Lenkungssteuer in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes, namentlich zu den Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz und im Verpackungsgesetz steht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht sah mit Urteil vom 24.05.2023 (CN 1.22) die Tübinger Verpackungssteuer als im Wesentlichen rechtmäßig an. Entgegen der Auffassung des VGH sah das Gericht in dem Fall keinen Konflikt mit dem Abfallrecht des Bundes. Zwar erweisen sich die zu unbestimmte Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro pro "Einzelmahlzeit" und das der Stadtverwaltung ohne zeitliche Begrenzung gewährte Betretungsrecht im Rahmen der als rechtswidrig. Diese punktuellen Verstöße lassen jedoch die Rechtmäßigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

Es wurde daraufhin eine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1726/23) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Satzung der Universitätsstadt Tübingen erhoben. Das Ergebnis der Beschwerde steht noch aus.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen empfiehlt in der StGB NRW-Mitteilung 346/2023 vom 25.05.2023 angesichts der Entwicklung im Zusammenhang mit der kommunalen Verpackungssteuer der Stadt Tübingen eine gewisse Zurückhaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Steuer größtenteils rechtmäßig ist, trotz früherer Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998 (2 B vE 1991/95). Die Empfehlung des Städte- und Gemeindebunds beruht auf weiteren Faktoren. Einerseits ist am 16.05.2023 das Einwegkunststofffondsgesetzes auf Bundesebene in Kraft getreten. Andererseits besteht die Möglichkeit einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, da die aktuelle Rechtslage sich seit dem Urteil von vor 25 Jahren, das eine ähnliche Steuer in Kassel als unzulässig erklärte, geändert hat.

In Anbetracht dieser Unsicherheiten und der gesetzlichen Änderungen empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vorerst keine Einwegverpackungssteuer einzuführen.

Dieser Empfehlung schließt sich auch die Stadt Schwelm an.

 

Des Weiteren wirft die Antragstellerin eine mangelhafte Umsetzung der Mehrwegpflicht auf.


Für die Kontrolle der Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie ist in Schwelm der Ennepe-Ruhr-Kreis zuständig. Auf Nachfrage beim Ennepe-Ruhr-Kreis wurde mitgeteilt, dass diesbezüglich im letzten Jahr Dienstbesprechungen und Schulungen der Mitarbeiter stattgefunden haben. Erste Kontrollen sollen laut Information des Kreises im Laufe des Jahres stattfinden.

 
Inwiefern die Mehrwegangebotspflicht zu einer Verminderung von Verpackungsmüll führt kann folglich zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund noch nicht durchgeführter Kontrollen durch den Kreis nicht beurteilt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag nicht zuzustimmen.

 


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard