1. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4 (1) BauGB
Sachverhalt:
Plananlass
Wie bereits in der Sitzungsvorlage Nr. 027/2023 und 029/2023
beschrieben, befindet sich das Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Winterberg in
einem schlechten baulichen Zustand und entspricht nicht vollumfänglich den
geltenden gesetzlichen Vorgaben und muss daher erneuert werden. Für das
Feuerwehrgerätehaus Winterberg wurde im Rahmen der Durchführung einer
Machbarkeitsstudie eruiert, ob das notwendige Raum- und Flächenprogramm an dem
aktuellen Standort baulich realisiert werden kann.
Da der entsprechende Bebauungsplan Nr. 110
„Feuerwehrgerätehaus Winterberg“ (Vergleiche SV-265/2023) aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden muss, ist die 33. Änderung gemäß § 2
BauGB in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) erforderlich.
Lage
im Stadtgebiet
Das
Plangebiet wird im Norden durch Winterberger Straße, im Süden durch die
angrenzende Bebauung (Kleingartenanlage) an der Straße „Am Heerweg“, östlich
durch eine Ackerfläche und westlich von dem vorhandenen Funkturm inklusive
Ausgleichsflächen begrenzt.
Darstellung im Regionalplan
Der Regionalplan
(Gebietsentwicklungsplan Arnsberg) stellt das Plangebiet sowie die nördliche,
östliche und südliche Umgebung als Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich mit
der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung
dar. Westlich angrenzend beginnt der Allgemeine Siedlungsbereich (ASB).
Der RVR erarbeitet
zurzeit den Regionalplan Ruhr für die gesamte Metropole Ruhr. Der Regionalplan
Ruhr löst perspektivisch die bisherigen Teilabschnitte der Regionalpläne der
Bezirksregierungen in Arnsberg, Düsseldorf und Münster und den
regionalplanerischen Teil des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr ab.
In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, d. h. Ziele, die in
einem Raumordnungsplan wie dem Regionalplan Ruhr festgelegt sind, der sich noch
im Aufstellungsverfahren befindet und noch keine Rechtskraft hat, sind zu
berücksichtigen. Die zeichnerische Festlegung des Entwurfs stellt nun das
Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar, sodass künftig eine
Konformität mit dem Regionalplan Ruhr gegeben ist.
Darstellung
im Flächennutzungsplan (FNP)
Die für das neue Feuerwehrgerätehaus vorgesehene Fläche ist
im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt (Anlage 1) und soll in eine Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr geändert
werden (Anlage 2)
Die erforderliche landesplanerische Abstimmung gem. § 34 (1)
Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde von der Verwaltung bereits eingeleitet.
Die
erforderlichen Gutachten (Verkehr-, Immissionsschutz- und Bodengutachten) sind
bereits in Arbeit und werden zu gegebener Zeit im Rahmen der angestrebten
Beteiligungen beigefügt.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
durchzuführen.
Der Bürgermeister i.V. gez. Schweinsberg |
|
|
|
|
|
|
|