Sachverhalt:
Die Gemeinde
hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des
Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Den am 22.08.2023
von der Kämmerin aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des
Jahresabschlusses 2022 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung
am 28.09.2023 zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet (SV
205/2023).
Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die
Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die
gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und
sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen,
dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich
ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage
der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt
werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob
er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.
Die örtliche
Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des
Jahresabschlusses 2022 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit
Sitzungsvorlage 217/2023 dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am
15.11.2023 zur Beratung vorgelegt. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass
die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses geführt hat und die Rechnungsprüfung den Jahresabschluss und
den Lagebericht billigt.
Nach der
Beratung hat der Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst
den Prüfbericht zu übernehmen und diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gem.
§ 59 Abs. 3 GO NRW zu machen, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich
gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen
hat. Die Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt. In gleicher Sitzung hat der
Rechnungsprüfungsausschuss mit erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen
geführt hat und er den Jahresabschluss und Lagebericht 2022
billigt (SV 2018/2023).
Außerdem hat
er beschlossen (SV 219/2023) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses und
die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu
empfehlen.
Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entlastung des Bürgermeisters beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage
Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen
Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses
aufweist.
Dabei ist jedoch zunächst die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW
zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen
der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener
Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die Allgemeine Rücklage reduziert wurde,
insoweit zunächst der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei
Jahren hat die Stadt Schwelm stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern
greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.
Allerdings weist die Allgemeine Rücklage zum Bilanzstichtag 31.12.2022
den gesetzlich geforderten Mindestbestand in Höhe von 3 % der Bilanzsumme nicht
auf.
Berechnung der Restriktion aus
§ 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW:
5.855.548,44 € ./. (212.141.617,82 € * 3 %) = -508.700,09 €
Insofern sollte der Jahresüberschuss 2022 zunächst in Höhe von 508.700,09
€ als gesetzlich geforderte Mindestzuführung der Allgemeinen Rücklage und der
Restbetrag in Höhe von 986.774,64 € der flexibel
einsetzbaren Ausgleichsrücklage zugeführt werden.
Nach Vornahme der Zuführungsbuchungen hätte die Allgemeine Rücklage einen
neuen Bestand in Höhe von 6.364.248,53 € und die Ausgleichsrücklage einen neuen
Bestand in Höhe von 8.692.030,35 €.
Der geprüfte Entwurf des Jahresabschlusses 2022 ist dieser Vorlage als
Anlage 2 beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung
gestellt werden.
Der Bürgermeister
gez. Langhard
Beschlussvorschlag:
- Der
Jahresabschluss 2022 der Stadt Schwelm wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW
mit einer Bilanzsumme in Höhe von 212.141.617,82 € und einem
Jahresüberschuss in Höhe von 1.495.474,73 € festgestellt.
- Der im
Haushaltsjahr 2022 entstandene Jahresüberschuss von insgesamt 1.495.474,73 € wird zu 508.700,09
€ der Allgemeinen Rücklage und zu 986.774,64
€ der Ausgleichsrücklage zugeführt.
- Dem
Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss
2022 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.