Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2022 der Stadt Schwelm
Vorlage
259/2023
Aktenzeichen
FB 111
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde hat gem. § 95 Abs. 1 GO NRW zum Ende eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Den am 22.08.2023 von der Kämmerin aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2022 nebst Lagebericht und Anhang hat der Rat in der Sitzung am 28.09.2023 zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet (SV 205/2023).

 

Nach § 102 GO NRW ist in die Prüfung des Jahresabschlusses die Buchführung einzubeziehen. Sie hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist dabei so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des sich ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat unter Beachtung dieser Maßgaben die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 durchgeführt und über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht erstellt. Dieser wurde mit Sitzungsvorlage 217/2023 dem Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 15.11.2023 zur Beratung vorgelegt. Der Prüfbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat und die Rechnungsprüfung den Jahresabschluss und den Lagebericht billigt.

 

Nach der Beratung hat der Rechnungsprüfungsausschuss den einstimmigen Beschluss gefasst den Prüfbericht zu übernehmen und diesen zum Bestandteil seiner Erklärung gem. § 59 Abs. 3 GO NRW zu machen, wonach der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Rat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen hat. Die Stellungnahme ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt. In gleicher Sitzung hat der Rechnungsprüfungsausschuss mit erklärt, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und er den Jahresabschluss und Lagebericht 2022 billigt (SV 2018/2023).

 

Außerdem hat er beschlossen (SV 219/2023) dem Rat die Feststellung des Jahresabschlusses und die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 GO NRW zu empfehlen.

 

Gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters beschließt der Rat gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW über die Verwendung des Jahresüberschusses.

 

Gem. § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW können der Ausgleichsrücklage Jahres-überschüsse zugeführt werden, soweit die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist.

Dabei ist jedoch zunächst die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zu beachten. Danach ist ein Jahresüberschuss, soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die Allgemeine Rücklage reduziert wurde, insoweit zunächst der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. In den letzten drei Jahren hat die Stadt Schwelm stets Jahresüberschüsse erwirtschaftet. Insofern greift die Einschränkung des § 96 Abs. 1 Satz 3 GO NRW nicht.

 

Allerdings weist die Allgemeine Rücklage zum Bilanzstichtag 31.12.2022 den gesetzlich geforderten Mindestbestand in Höhe von 3 % der Bilanzsumme nicht auf.

 

Berechnung der Restriktion aus § 75 Abs. 3 Satz 2 GO NRW:

 

5.855.548,44 € ./. (212.141.617,82 € * 3 %) = -508.700,09 €

 

Insofern sollte der Jahresüberschuss 2022 zunächst in Höhe von 508.700,09 € als gesetzlich geforderte Mindestzuführung der Allgemeinen Rücklage und der Restbetrag in Höhe von 986.774,64 € der flexibel einsetzbaren Ausgleichsrücklage zugeführt werden. 

 

Nach Vornahme der Zuführungsbuchungen hätte die Allgemeine Rücklage einen neuen Bestand in Höhe von 6.364.248,53 € und die Ausgleichsrücklage einen neuen Bestand in Höhe von 8.692.030,35 €.

 

Der geprüfte Entwurf des Jahresabschlusses 2022 ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Auf Wunsch können zusätzlich Papierexemplare zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

 

 

Der Bürgermeister

                                                                                                          gez. Langhard  

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Jahresabschluss 2022 der Stadt Schwelm wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 212.141.617,82 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 1.495.474,73 € festgestellt.

 

  1. Der im Haushaltsjahr 2022 entstandene Jahresüberschuss von insgesamt 1.495.474,73 € wird zu 508.700,09 € der Allgemeinen Rücklage und zu 986.774,64 der Ausgleichsrücklage zugeführt.

 

  1. Dem Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW für den Jahresabschluss 2022 die uneingeschränkte Entlastung erteilt.