a) 9. Nachtrag zur Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm (nur Verwaltungsrat)
b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung
Sachverhalt:
Der Verwaltungsrat
hat in seiner Sitzung am 19.09.2023 der Gebührenbedarfs-berechnung und
–kalkulation der Abfallgebühren zugestimmt.
Im Rahmen der
Kalkulation wurden die an den Kreis zu entrichtenden Abfall-entsorgungsgebühren
für Rest-, Sperr- und Bioabfall sowie die Elektroschrott-gebühren und
Grundgebühren für Serviceleistungen des laufenden Jahres zugrunde gelegt. Da
bis zur Veröffentlichung der Vorlage 236/2023 keine Informationen über eine
Änderung der Gebührensätze des Kreises vorlagen, wurden die durch den
Verwaltungsrat am 19.09.2023 beschlossenen Gebührensätze in den
Satzungs-entwurf eingearbeitet. Durch neue Erkenntnisse zur den
Entsorgungsgebühren sind die Gebührensätze 2024 der Vorlagen 200/2023 und
236/2023 überholt.
Laut Mitteilung der
Kreisverwaltung werden die Entsorgungsgebühren – vorbehaltlich der Zustimmung
durch die politischen Gremien des Kreises – ab 2024 insbesondere aufgrund
höherer Abgaben an den Abfallwirtschaft-Zweckverband Ekocity für Rest- und
Sperrabfall um jeweils 9 % (+15,00 €/t) und für Bioabfall um 8 % (+10,00 €/t)
erhöht. Die hieraus resultierende Kostensteigerung beläuft sich auf + 88.000 €
(Restabfall + 66.000 €, Bioabfall + 22.000 €). Darüber hinaus ist eine
Kostenerhöhung bei den Serviceleistungen an den Kreis (Pro-Kopf-Grundgebühr und
Elektroschrottgebühr) von zusammen 5.000 € zu verzeichnen; diese Kosten werden
auf die Restabfallfraktionen umgelegt. Bei den Verwertungserlösen des Kreises
für Altpapier ergeben sich keine Änderungen. Es werden, wie ursprünglich
geplant, 20 € je Tonne erstattet.
Die Mehrkosten von
insgesamt 93.000 € können nur in geringem Umfang durch weitere
Ausgleichsbeträge aus Vorjahren in Höhe von 23.000 € kompensiert werden. Aus
der überarbeiteten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) ergibt sich die
Verteilung der Kosten und Erlöse auf die Abfallfraktionen. Angepasste
Erläuterungen zu den Kosten- und Erlöspositionen mit Abweichungen zum Vorjahr
sind in der Vergleichsübersicht (Anlage 4) enthalten. Abweichungen zur
den ursprünglichen Berechnungen sind in blauer Schrift dargestellt.
Die neuen
Gebührensätze ergeben sich aus der überarbeiteten Kalkulation (Anlage 3) und
sind in den angepassten Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Beispielberechnung
Musterhaushalt
Der Musterhaushalt
besteht aus 4 Personen und nutzt einen 60-Liter-Rest- und einen
60-Liter-Bioabfallbehälter; dies entspricht dem satzungsgemäß festgelegten
Mindest-volumen von 15 Litern pro Person bei 14tägiger Abfuhr.
|
2023 |
2024 |
Veränderung |
Restabfall |
111,60
€ |
114,60 € |
+
3,00 € |
Bioabfall |
64,80
€ |
66,60 € |
+
1,80 € |
Abfall gesamt |
176,40
€ |
181,20 € |
+
4,80 € |
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der Beschluss über die Zustimmung zur
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation 2024 vom 19.09.2023 wird aufgehoben.
2. Der überarbeiteten Gebührenbedarfsberechnung
und –kalkulation für die Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm gemäß Vorlage
236/2023/1 wird zugestimmt.
3. Der 9. Nachtrag zur Gebührensatzung über die
Abfallwirtschaft in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
236/2023/1 beigefügten Entwurf beschlossen.
4. Die Beschlüsse zu 1. bis 3. stehen unter dem
Vorbehalt, dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |