b) Beschluss über die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 8 Abs. 3 der TBS-Unternehmenssatzung (nur Rat)
Sachverhalt:
In der Sitzung am
19.09.2023 hat der Verwaltungsrat der Gebührenbedarfs-berechnung und
–kalkulation 2024 für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Schwelm zugestimmt.
Nach Erstellung der
ursprünglichen Kalkulation hat der Wupperverband die voraussichtlichen Beiträge
für das Veranlagungsjahr 2024 mitgeteilt. Auf Grundlage der endgültigen
Beitragsveranlagung für 2022 ergibt sich insgesamt eine Erhöhung um 3 %. Der
Mehrbetrag beläuft sich auf weitere 62.000 € (urspr. Planung + 41.000 €). Die Erhöhung
wirkt sich mit 0,06 € ausschließlich auf den Gebührensatz der
Schmutzwasserbeseitigung negativ bei den (übrigen) Benutzern mit Kanalanschluss
aus. Durch Einrechnung weiterer Überdeckungsbeträge aus Vorjahren wird der
Mehrbedarf vollständig ausgeglichen und der kalkulierte Gebührensatz von 3,25 €
bleibt unverändert.
Die überarbeitete
Gebührenbedarfsberechnung und –kalkulation (Anlagen 2 und 3) sowie die
Vergleichsübersicht 2023/2024 mit Erläuterungen (Anlage 4) sind
beigefügt.
Die ab 2024
geltenden Gebührensätze sind in den Satzungsentwurf (Anlage 1) eingearbeitet.
Beschlussvorschlag für den Verwaltungsrat (zu a):
1. Der 9. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren in der Stadt Schwelm wird entsprechend dem der Vorlage
235/2023 beigefügten Entwurf beschlossen.
2. Der Beschluss zu 1. steht unter dem Vorbehalt,
dass der Rat keine anderslautende Weisung erteilt.
Beschlussvorschlag für den Rat (zu b):
Der Rat der Stadt
Schwelm macht keinen Gebrauch von seinem Weisungsrecht gemäß § 8 Abs. 3 der
TBS-Unternehmenssatzung.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |