Sachverhalt:
1) Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung vom
31.05.2023 den Grundsatzbeschluss gefasst, zur Aufrechterhaltung des
Musikschulangebotes, anstatt des Einsatzes von Honorarkräften, Stellen für
Tarifbeschäftigte einzurichten.
Durch einen glücklichen Umstand
konnte im Juli 2023 eine Lehrkraft mit einer äußerst seltenen, aber sehr
gefragten Fächerkombination Violine und Gitarre gefunden werden. Die Lehrkraft
leistet seitdem hervorragende Arbeit und soll mit einer halben TVöD-Stelle/Sparte
Musikschule (15 Unterrichtsstunden) beschäftigt werden.
Bei einem Einstellungsbeginn zum
01.12.2023 belaufen sich die Personalkosten auf 2.863,00 € (KGSt – Richtwert)
für 2023. Für das Haushaltsjahr 2024 belaufen sich die Personalkosten auf 34.350
€.
Im Gegenzug können weitere
Honorarkosten in Höhe 1.000 € für 2023 und 12.000,00 € für 2024 und eingespart
werden.
2)
Honorarverträge
Unabhängig davon hat sich die
Bewertung der Zulässigkeit des Abschlusses von Honorarverträgen an Musikschulen
deutlich geändert. Am 28. Juni 2022 hatte das Bundessozialgerichts (BSG)
entschieden (B 12 R 3/20 R), dass eine Musiklehrerin, deren Tätigkeit sich
durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen
kennzeichnet und die auch in prägender Weise in die Organisationsabläufe der
Musikschule eingegliedert ist, indem diese die gesamte Organisation des
Schulbetriebs in ihrer Hand hält, die Räume und Instrumente kostenfrei zur
Verfügung stellt und nach außen gegenüber den Schülern alleine auftritt, in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Musikschule steht.
Aufgrund der durch die
Rechtsprechung des BSG vorgenommenen Schärfung des Kriteriums der betrieblichen
Eingliederung messen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung diesem
Kriterium der Eingliederung für die Statusbeurteilung eine höhere Bedeutung bei
und haben sich auf eine Neuausrichtung der Praxis von SV-Prüfungen (somit auch
der Statusfeststellungsverfahren) verständigt.
Hieran anknüpfend vertreten die
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass Lehrerkräfte
an Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen eingegliedert sind und in
einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen stehen, wenn
sie ihre Arbeitsleistung unter folgenden Umständen erbringen:
a.
Pflicht zur persönlichen
Arbeitsleistung
b.
Festlegung bestimmter
Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch
Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung
c.
kein Einfluss auf die zeitliche
Gestaltung der Lehrtätigkeit
d.
Meldepflicht für
Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
e.
Ausfallhonorar für
unverschuldeten Unterrichtsausfall
f.
Verpflichtung zur Vorbereitung
und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen
g.
Verpflichtung zur Teilnahme an
Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder
Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte
gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung nicht
entgegen)
h.
selbstgestalteter Unterricht auf
der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen
unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche
Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in
unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere wenn
i.
keine eigene betriebliche
Organisation besteht und eingesetzt wird
j.
kein Unternehmerrisiko besteht
k.
keine unternehmerischen Chancen
bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den
Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf
eigene Rechnung unterrichtet werden
l.
Lehrtätigkeit nicht durch Dritte
erbracht werden kann.
Da die meisten Kriterien auch
auf die Ausgestaltung in Schwelm zutreffen erscheint die Rechtsprechung auch
auf Schwelm anwendbar. Die vorgenannten Beurteilungsmaßstäbe sollen nach dem
Willen der Spitzenorganisation der Sozialversicherung, auch in laufenden
Bestandsfällen, spätestens für die Zeit ab 1. Juli 2023 Anwendung finden.
Beschlussvorschlag:
A)
Für den Kulturausschuss:
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss eine zusätzliche 0,50
Stelle für das Produkt 04.01.03 - Musikschule im Rahmen des beschlossenen
Stellenplans 2023 unter Verwendung der Personalreserve zu beschließen.
B)
Für den Hauptausschuss
1. Der
Hauptausschuss stimmt der Bereitstellung von 0,50 Stellen bei dem Produkt
04.01.03 - Musikschule unter Verwendung von Stellenanteilen der Personalreserve
zu.
2. Der Stellenplan 2023 wird nicht
ausgeweitet.
Der Bürgermeister
gez. Langhard