Betreff
Musikschulfachkraft für Violine und Gitarre
Vorlage
212/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

1)      Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung vom 31.05.2023 den Grundsatzbeschluss gefasst, zur Aufrechterhaltung des Musikschulangebotes, anstatt des Einsatzes von Honorarkräften, Stellen für Tarifbeschäftigte einzurichten.

 

Durch einen glücklichen Umstand konnte im Juli 2023 eine Lehrkraft mit einer äußerst seltenen, aber sehr gefragten Fächerkombination Violine und Gitarre gefunden werden. Die Lehrkraft leistet seitdem hervorragende Arbeit und soll mit einer halben TVöD-Stelle/Sparte Musikschule (15 Unterrichtsstunden) beschäftigt werden.

 

Bei einem Einstellungsbeginn zum 01.12.2023 belaufen sich die Personalkosten auf 2.863,00 € (KGSt – Richtwert) für 2023. Für das Haushaltsjahr 2024 belaufen sich die Personalkosten auf 34.350 €.

Im Gegenzug können weitere Honorarkosten in Höhe 1.000 € für 2023 und 12.000,00 € für 2024 und eingespart werden.     

 

2)                     Honorarverträge

Unabhängig davon hat sich die Bewertung der Zulässigkeit des Abschlusses von Honorarverträgen an Musikschulen deutlich geändert. Am 28. Juni 2022 hatte das Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (B 12 R 3/20 R), dass eine Musiklehrerin, deren Tätigkeit sich durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen kennzeichnet und die auch in prägender Weise in die Organisationsabläufe der Musikschule eingegliedert ist, indem diese die gesamte Organisation des Schulbetriebs in ihrer Hand hält, die Räume und Instrumente kostenfrei zur Verfügung stellt und nach außen gegenüber den Schülern alleine auftritt, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Musikschule steht.

 

Aufgrund der durch die Rechtsprechung des BSG vorgenommenen Schärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung messen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung diesem Kriterium der Eingliederung für die Statusbeurteilung eine höhere Bedeutung bei und haben sich auf eine Neuausrichtung der Praxis von SV-Prüfungen (somit auch der Statusfeststellungsverfahren) verständigt.

Hieran anknüpfend vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Auffassung, dass Lehrerkräfte an Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen eingegliedert sind und in einem Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen stehen, wenn sie ihre Arbeitsleistung unter folgenden Umständen erbringen:

a.                      Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung

b.                      Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume (einzelvertraglich oder durch Stundenpläne) durch die Schule/Bildungseinrichtung

c.                      kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit

d.                      Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung

e.                      Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall

f.                       Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung gesonderter Schülerveranstaltungen

g.                      Verpflichtung zur Teilnahme an Lehrer- und Fachbereichskonferenzen oder ähnlichen Dienst- oder Fachveranstaltungen der Schuleinrichtung (dem steht eine hierfür vereinbarte gesonderte Vergütung als eine an der Arbeitszeit orientierte Vergütung nicht entgegen)

h.                      selbstgestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgaben geht nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher. Die zwar insoweit bestehende inhaltliche Weisungsfreiheit kennzeichnet die Tätigkeit insgesamt nicht als eine in unternehmerischer Freiheit ausgeübte Tätigkeit, insbesondere wenn

i.                        keine eigene betriebliche Organisation besteht und eingesetzt wird

j.                        kein Unternehmerrisiko besteht

k.                      keine unternehmerischen Chancen bestehen, weil zum Beispiel die gesamte Organisation des Schulbetriebs in den Händen der Schuleinrichtung liegt und keine eigenen Schüler akquiriert und auf eigene Rechnung unterrichtet werden

l.                        Lehrtätigkeit nicht durch Dritte erbracht werden kann.

Da die meisten Kriterien auch auf die Ausgestaltung in Schwelm zutreffen erscheint die Rechtsprechung auch auf Schwelm anwendbar. Die vorgenannten Beurteilungsmaßstäbe sollen nach dem Willen der Spitzenorganisation der Sozialversicherung, auch in laufenden Bestandsfällen, spätestens für die Zeit ab 1. Juli 2023 Anwendung finden.

 


Beschlussvorschlag:

 

A)                 Für den Kulturausschuss:

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss eine zusätzliche 0,50 Stelle für das Produkt 04.01.03 - Musikschule im Rahmen des beschlossenen Stellenplans 2023 unter Verwendung der Personalreserve zu beschließen.

 

B)                 Für den Hauptausschuss

1.            Der Hauptausschuss stimmt der Bereitstellung von 0,50 Stellen bei dem Produkt 04.01.03 - Musikschule unter Verwendung von Stellenanteilen der Personalreserve zu.

2.            Der Stellenplan 2023 wird nicht ausgeweitet.

 


Der Bürgermeister

gez. Langhard