Sachverhalt:
Gem. § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Schwelm zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss
klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten,
Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit
nichts Anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
Der Jahresabschluss besteht aus:
· der Ergebnisrechnung,
· der Finanzrechnung,
· den Teilrechnungen,
· der Bilanz,
· dem Anhang mit Anlagen (Anlagenspiegel, Forderungsspiegel, Eigenkapital-spiegel, Verbindlichkeitenspiegel) und dem
· Lagebericht.
Gem. § 95 Abs. 5 GO NRW wird der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von der Kämmerin aufgestellt und dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
Anschließend leitet der Bürgermeister den Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.
Vor der
Feststellung durch den Rat wird der Entwurf des Jahresabschlusses jedoch
zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet, der sich
der örtlichen Rechnungsprüfung bedient.
Nach Durchführung der in § 102 GO
NRW geregelten Prüfung, stellt der Rat den geprüften Jahresabschluss fest,
beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des
Jahresfehlbetrages und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters.
Wie schon in den Jahren 2020 und 2021 war auch das Jahr 2022
von der COVID-19-Pandemie geprägt, welche sich auf die wirtschaftliche Lage der
Stadt Schwelm belastend ausgewirkt hat. Hinzugekommen sind weitere Belastungen
infolge des Krieges gegen die Ukraine.
Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung NRW das
bisher geltende NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes (NKF-CIG) ausgeweitet und in
das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die
Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG)
umbenannt.
Im NKF-CUIG wurde festgelegt, dass bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2022 und 2023, zusätzlich zu den Haushaltsbelastungen durch die COVID-19-Pandemie auch die Summe der Haushaltsbelastungen aus dem Krieg gegen die Ukraine zu ermitteln ist. Die ermittelte Summe ist als „außerordentlicher Ertrag“ in die Ergebnisrechnung einzustellen und unter der Bilanzposition „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ (Bilanzierungshilfe) zu aktivieren.
Die Zusammenstellung der Belastungen im Rahmen der
Jahresabschlusserstellung 2022 ergab eine Summe in Höhe von 6,739 Mio. €.
Zusammen mit der bereits im Vorjahr gebildeten Bilanzierungshilfe in Höhe von
9,038 Mio. € ergibt sich somit zum 31.12.2022 ein Bestand in Höhe von 15,777
Mio. €.
Insbesondere COVID-19-pandemiebedingt schließt das Jahr 2022
mit einem negativen Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von
-5,243 Mio. € ab. Erst durch die Bildung der Bilanzierungshilfe und die
gleichzeitige Erfassung des außerordentlichen Ertrages in gleicher Höhe ergibt
sich für das Jahr 2022 letztendlich ein Jahresüberschuss von 1,495 Mio. €.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2022 ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt. Papierexemplare können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Der
Bürgermeister
gez. Langhard
Beschlussvorschlag:
Der Rat
verweist den durch die Kämmerin aufgestellten und durch den Bürgermeister
bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2022 zur Prüfung an den
Rechnungsprüfungsausschuss.