Betreff
kalkulatorischer Zinssatz für Kalkulation 2024 ff
Vorlage
145/2023
Aktenzeichen
kalk. Zinssatz
Art
Beschlussvorlage der TBS

Sachverhalt:

Mit der Änderung des KAG vom 15.12.2022 wird der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals wie folgt geregelt:

  • „[für] eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals [… kann] entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden […];
  • im Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden,
  • im Fall des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde gelegt werden.“[1]

 

Der 30-jährige Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten beträgt 3,03 % (VJ 3,25 %). Der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz liegt bei 1,41 % (VJ 1,28 %). Die Eigenkapitalquote – ohne Berücksichtigung der Sonderposten – auf Basis des (vorläufigen) Jahresabschlusses 2022 beläuft sich auf 17,65% (VJ 17,50 %). Hieraus ergibt sich ein gewichteter Zinssatz von 1,70 % (VJ 1,62 %).

Diese Ermittlung wurde im Vorgriff auf die KAG-Änderungen in Fachveranstaltungen  in 2022 kommuniziert. Sie liegt der Gebührenkalkulation 2023 zugrunde.

 

Der Wortlaut des Gesetzes sieht jedoch auch die Anwendung eines einheitlichen Zinssatzes auf Basis des 30-jährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten vor. Somit kann die Verzinsung mit 3,03 % berechnet werden.

Eine Abschätzung der Auswirkung der beiden möglichen Zinssätze auf Basis der Kalkulation 2023 ergibt eine Differenz von 0,25 €/m³ für Schmutz- und 0,16 €/m² für Niederschlagswasser.

 

Die Veränderung des gewichteten Durchschnittszinssatzes gegenüber dem Vorjahr führt darüber hinaus zu einer Erhöhung von 0,02 €/m³ für Schmutz- und 0,01 €/m² für Niederschlagswasser.

 

Die Anwendung eines einheitlichen Nominalzinssatzes würde– vorerst – eine Verbesserung der Ergebnisausschüttung bewirken. Auf der anderen Seite würden die Gebührenzahler – ungeachtet der sonstigen Verteuerungen aufgrund von Inflation und Verknappung – deutlich mehr zur Kasse gebeten.

 

Der Verwaltungsrat wird gebeten, in der Sitzung festzulegen, ob künftig

a)       ein einheitlicher Nominalzinssatz oder

b)      ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz

 verwendet werden soll.

 



[1] § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG NRW     


Beschlussvorschlag:

Für die Gebührenkalkulationen 2024 ff soll die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung mit ____________________________________ erfolgen.

 


 

 

Der Vorstand

gezeichnet

Ute Bolte