Sachverhalt:
Mit der Änderung des
KAG vom 15.12.2022 wird der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung des
betriebsnotwendigen Kapitals wie folgt geregelt:
- „[für]
eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals [… kann]
entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und
Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden […];
- im
Fall des einheitlichen Nominalzinssatzes kann der sich aus dem
30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz
für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen
betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden,
- im
Fall des nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelten Zinssatzes
kann für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals der
durchschnittliche Fremdkapitalzins und für den Anteil des in der
Einrichtung gebundenen Eigenkapitals der sich aus dem 30-jährigen
Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten ergebende Nominalzinssatz zugrunde
gelegt werden.“[1]
Der 30-jährige
Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere
inländischer öffentlicher Emittenten beträgt 3,03 % (VJ 3,25 %). Der
durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz liegt bei 1,41 % (VJ 1,28 %). Die
Eigenkapitalquote – ohne Berücksichtigung der Sonderposten – auf Basis des
(vorläufigen) Jahresabschlusses 2022 beläuft sich auf 17,65% (VJ 17,50 %).
Hieraus ergibt sich ein gewichteter Zinssatz von 1,70 % (VJ 1,62 %).
Diese Ermittlung
wurde im Vorgriff auf die KAG-Änderungen in Fachveranstaltungen in 2022 kommuniziert. Sie liegt der Gebührenkalkulation
2023 zugrunde.
Der Wortlaut des
Gesetzes sieht jedoch auch die Anwendung eines einheitlichen Zinssatzes auf
Basis des 30-jährigen Durchschnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche
Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten vor. Somit kann die Verzinsung
mit 3,03 % berechnet werden.
Eine Abschätzung der
Auswirkung der beiden möglichen Zinssätze auf Basis der Kalkulation 2023 ergibt
eine Differenz von 0,25 €/m³ für Schmutz- und 0,16 €/m² für
Niederschlagswasser.
Die Veränderung des
gewichteten Durchschnittszinssatzes gegenüber dem Vorjahr führt darüber hinaus
zu einer Erhöhung von 0,02 €/m³ für Schmutz- und 0,01 €/m² für
Niederschlagswasser.
Die Anwendung eines
einheitlichen Nominalzinssatzes würde– vorerst – eine Verbesserung der
Ergebnisausschüttung bewirken. Auf der anderen Seite würden die Gebührenzahler
– ungeachtet der sonstigen Verteuerungen aufgrund von Inflation und Verknappung
– deutlich mehr zur Kasse gebeten.
Der Verwaltungsrat
wird gebeten, in der Sitzung festzulegen, ob künftig
a)
ein
einheitlicher Nominalzinssatz oder
b)
ein nach
Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz
verwendet werden soll.
Beschlussvorschlag:
Für die
Gebührenkalkulationen 2024 ff soll die Berechnung der kalkulatorischen
Verzinsung mit ____________________________________ erfolgen.
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Der Vorstand gezeichnet Ute Bolte |