Betreff
Schöffenwahl 2023 für die Amtsperiode 2024 bis 2028 - Aufstellung der Vorschlagsliste
Vorlage
113/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 wurde die Stadt Schwelm durch den Präsidenten des Landgerichts Hagen am 23.01.2023 aufgefordert, eine Vorschlagsliste aufzustellen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit Allgemeinverfügung des Justizministeriums (Schöffenwahl-AV) (3221 - I. 2) und des Runderlasses des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 - 6153) vom 04.03.2009 (JMBl. 2009 S. 70) in der Fassung vom 07.12.2017.

 

In die Vorschlagliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie vom Präsidenten des Landgerichts Hagen angefordert wurden (§§ 77, 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

Angefordert wurden für die Strafkammer des Landgerichts Hagen neun Schöffinnen und Schöffen, für das Schöffengericht Schwelm drei Schöffinnen und Schöffen sowie zehn Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen. Somit werden insgesamt 22 Personen benötigt, sodass eine Vorschlagsliste mit mindestens 44Personen aufzustellen ist.

Aus der erstellten Vorschlagsliste wird der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts Schwelm zwölf Schöffinnen und Schöffen sowie zehn Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen wählen.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, sowie geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung. Es sollen daher Personen, die sich für das Schöffenamt bewerben, bei gegebener Eignung berücksichtigt und mit in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

 

Personen, die in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, sollen alle Gruppen der  Bevölkerung widerspiegeln. Es sollen insoweit Geschlecht, Alter, Beruf sowie soziale Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).

 

Gemäß §§ 36, 77 GVG i. V. m. AV d. JM (3221-I.2 u. RdErl. d. MGFFI (313-6153) ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der an-wesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

 

Nach Beschlussfassung ist die Vorschlagsliste für jedermanns Einsicht für die Dauer von einer Woche öffentlich aufzulegen (§ 37 GVG). Die Auflegung ist vorher unter Hinweis auf die gesetzlichen Einspruchsmöglichkeiten öffentlich bekannt zu machen.

 

Anschließend ist die Vorschlagsliste nebst ggf. erhobenen Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung bis zum 16.08.2023 an das Amtsgericht Schwelm zu übersenden.

 

Insgesamt haben sich bis zum 30.04.2023 60 Personen für das Schöffenamt beworben.

Die Bewerber*innen sind aus Anlage 1 zu dieser Vorlage in alphabetischer Reihenfolge ersichtlich.

 

Das Landgericht Schwelm hat mit Schreiben vom 23.02.2023 eine Ausschlussliste für Personen übersandt, für die nach § 35 Nr. 2 GVG ein Ablehnungsrecht besteht. Dieses Ablehnungsrecht ist in der Spalte „Bemerkungen“ vermerkt, betrifft aber nur die Wahl des Schöffenwahlausschuss und nicht in den Ratsbeschluss.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufnahme der in Anlage 1 zur Vorlage 113/2023 aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028 wird beschlossen.

 


 

 

Der Bürgermeister

gez. Langhard